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Landesgruppe Schleswig-Holstein

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Landesberichte

Bericht der Landesgruppe Schleswig-Hostein (Rosa Beilage zur VPP 3/2017)

16. August 2017
 

Ca. 5% der PKSH-Mitglieder waren von der Wahl zur letzten Kammerversammlung nachweislich ausgeschlossen! 

Dennoch wurde die Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl am 19.6.2017 vom VG-Schleswig abgewiesen

Weshalb kam es überhaupt zur Klage?

Fast zwei Monate vor dem eigentlichen Wahlbeginn hatte ein Mitglied des Kammervorstandes, wie in der Wahlordnung vorgesehen, beim Wahlvorstand sehr fristgerecht Einspruch gegen die ausgelegte Wählerliste eingelegt, weil ihm bei der Durchsicht der vom Wahlvorstand veröffentlichten Wählerliste aufgefallen war, dass eine größere Zahl ihm namentlich bekannter Kammermitglieder nicht in der Wählerliste auftauchten. Bei weiteren Nachforschungen wurde deutlich, dass insgesamt mind. 62 Ausbildungskandidaten eines der fünf Ausbildungsinstitute nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt waren, offensichtlich, weil, im Gegensatz zu Anweisungen des Vorstandes an die Geschäftsstelle, mit diesem Institut seit mindestens vier Jahren, anders als mit den anderen Instituten, kein regelmäßiger Datenaustausch vorgenommen worden war. Auch mit den anderen Ausbildungsinstituten war nicht zum für die Wahl maßgeblichen Stichtag, wie eigentlich selbstverständlich, ein Datenaustausch angestoßen worden, um sicher zu stellen,  dass das Wählerverzeichnis für den Wahlvorstand auf der Basis einer aktuellen und vollständigen Mitgliederdatei erstellt werden konnte. Dies erscheint noch unglaublicher, da die Geschäftsstelle auf Veranlassung des Wahlvorstandes die Ausbildungsinstitute für die Erstellung der Wahllisten jeweils befragte, in welcher Ausbildung sich die Ausbildungsteilnehmer befänden (PP oder KJP), damit diese korrekt der PP- oder KJP-Wählerliste zugeordnet werden konnten.

Die 62 fehlenden Mitglieder wurden der Kammer - veranlasst durch das Vorstandsmitglied - von dem Ausbildungsinstitut daraufhin umgehend gemeldet. Die betroffenen Mitglieder sendeten im Weiteren weit überwiegend deutlich vor Abschluss der Wählerliste ihre vollständigen Meldedaten an die Kammer. Sie wurden dennoch nicht ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Der Einspruch gegen die Wählerliste wurde abgewiesen, genauso wie ein Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid.

Bei den angestoßenen Überprüfungen hatte sich auch herausgestellt, dass wegen des unterbliebenen Datenabgleiches zwischen der Geschäftsstelle und den Ausbildungsinstituten vor Erstellung des Wählerverzeichnisses noch acht weitere Mitglieder nicht im Wählerverzeichnis geführt wurden, dass aber umgekehrt auch eine recht große Zahl von Personen zu Unrecht im Wählerverzeichnis geführt wurden, obwohl sie ihre Ausbildung seit längerer Zeit abgebrochen hatten, wegen Namensänderung doppelt geführt wurden o.ä. Von Amts wegen entfernte der Wahlvorstand diese dann aus dem Wählerverzeichnis, nahm jedoch die nachweislich fehlenden Mitglieder nicht noch in die Wählerliste auf mit der Begründung, dass gemäß § 15 Heilberufekammergesetz nur Kammermitglieder wahlberechtigt seien, die zum Beginn der Wahlzeit seit mindestens „drei Monaten bei der Kammer gemeldet“ seien. 

Das Wort „gemeldet“ wurde hier vom Wahlvorstand als aktive Datenübermittlung und nicht, analog zu Regelungen bei Landtags- oder Kommunalwahlen, im Sinne von „der Kammer seit drei Monaten zugehörig“ ausgelegt.

Da auch ein mit diesen hier beschriebenen Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, die möglicherweise das Ergebnis, sprich die Mehrheitsverhältnisse, entscheidend beeinflusst hatten, begründeter Einspruch gegen die Wahl von der neu gewählten Kammerversammlung, genauer gesagt der Mehrheit der DPtV-Fraktionsmitglieder, im November 2015 zurück gewiesen worden war, blieb nur noch die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Einige zentrale Argumente im Klageverfahren:

Es dauerte dann ganze 1,5 Jahre bis zur mündlichen Verhandlung am 19.6.2017 vor dem Verwaltungsgericht (VG) in Schleswig. Als wesentliche Argumentationen für die Klage wurde vorgebracht:

  1. Die durchgängige Meldepraxis in der Kammer sah immer so aus, dass der Kammer neue Mitglieder durch die Ausbildungsinstitute, die KV, die Approbationsbehörde bzw. durch abgebende andere Landeskammern genannt wurden und die Kammer diese Mitglieder dann aufforderte, ihren Meldebogen gemäß Meldepflicht auszufüllen. Deshalb hätte es entsprechende organisatorische Vorkehrungen in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl geben müssen (z.B. stichtagsbezogene Abfrage an den genannten Stellen), die verhindert hätten, dass eine ganze Gruppe von Mitgliedern nicht berücksichtigt wird, weil sie nicht rechtzeitig gemeldet wurde. Dass eine solche stichtagsbezogene Abfrage bei den Ausbildungsinstituten notwendig, aber auch mit minimalem zeitlichen und personellen Aufwand erfolgreich möglich gewesen wäre, haben die durch den Einspruch gegen die Wählerliste initiierten Aktivitäten der Kammergeschäftstelle eindrücklich bewiesen.

  2. Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist nicht freiwillig, sondern für Berufsangehörige zwangsweise gesetzlich angeordnet. Deshalb muss der Wert des Wahlrechtes der Mitglieder allein schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besonders hoch bewertet werden. Deshalb kann es nicht sein, dass bei der gebotenen Abwägung dieses hohe Recht allein durch eine einfache (Melde-) Pflichtverletzung, wie sie ständig in Kammern vorkommt, unheilbar verwirkt werden soll und nicht im Rahmen der Auslegungsfristen der Wählerlisten durch Erfüllung der Meldepflichten vor endgültigem Abschluss der Wählerliste geheilt werden kann.

  3. Das Einsichtnahmerecht in die Wählerliste trägt dem Grundsatz der Öffentlichkeit und Transparenz des gesamten Wahlgeschäfts und der in einer Demokratie unverzichtbaren Möglichkeit öffentlicher Kontrolle der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl Rechnung. Wenn der Wahlvorstand den Termin der Auslegung des Wählerverzeichnisses ohne zwingenden Grund auf ca. 14 Tage nach dem Stichtag der Meldung gem. HBKG §15 Ziffer 1 festlegt, läuft diese gebotene öffentliche Kontrolle ins Leere. Von daher ist die Regelung der Wahlberechtigung und deren Beurteilung in der Wahlprüfung verfassungskonform nur dahin auszulegen, dass es nicht ausschließlich auf das vollständige Vorliegen der Meldedaten zum Stichtag drei Monate vor dem Wahltermin ankommen kann, sondern im Falle der Beanstandung eine Aufnahme ins Wählerverzeichnis durch vollständige Vorlage der Meldedaten bis spätesten zum in der Wahlordnung festgelegten Datum des endgültigen Abschlusses der Wählerliste möglich sein muss.

Leider lag die Urteilsbegründung bei Redaktionsschluss immer noch nicht vor, so dass bei der DGVT-Landesgruppe neben tiefer Enttäuschung über das Urteil auch weiter großes Unverständnis vorherrscht, aus welchen inhaltlichen Gründen die Klage letztlich doch abgewiesen wurde.

Die DGVT-Landesgruppe ist aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem DGVT-Vorstand sehr dankbar für die finanzielle Unterstützung der Klage, ohne die es gar nicht möglich gewesen wäre, eine Korrektur dieser aus unserer Sicht eklatanten Unregelmäßigkeiten im Wahlverlauf auf dem Rechtsweg anzustreben.

„Darf es nicht vielleicht doch noch ein bisschen mehr sein!?“

Die 45. Kammerversammlung beschließt im Stile eines Selbstbedienungsladens:

Beispiel: Ab. 1.1.2018 143,-€ Entschädigung für 70 Minuten Sitzungszeit (hinzukommen noch Reisezeitentschädigung und Reisekosten!).

Die Klage gegen die Rechtmäßigkeit der letzten Kammerwahl war gerade seit 11 Tagen vom Verwaltungsgericht abgewiesen, da stand die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kammer auf der Tagesordnung der 45. Kammerversammlung am 30.6.2017.

Der vom Vorstand eingebrachte Antrag zur Änderung der maßgeblichen „Entschädigungs- und Reisekostenordnung“, kurz ERO, sah vielfältige Erhöhungen vor:

  • Die Entschädigung pro Stunde Sitzungszeit sollte um 47 % auf dann 44 € erhöht werden,
  • es sollten nicht mehr nur vollendete halbe Stunden sondern bereits angefangene ¼-Stunden entschädigt werden,
  • die zusätzlich zu den Sitzungsentschädigungen bestehenden pauschalen Entschädigungen für die Vorstandsmitglieder sollten um bis zu 60 % erhöht werden,
  • Reisezeiten sollten ab dem 1. Entfernungskilometer entschädigt werden statt bislang ab dem 21. und
  • auch Taxifahrten bis 30 € sollten zukünftig entschädigt werden. 

Als Begründung wurde pauschal darauf verwiesen, dass sich die „wirtschaftlichen Rahmendaten“ seit Inkrafttreten der aktuellen ERO am 1.1.2008 geändert hätten und deshalb eine „Erhöhung der Beträge sinnvoll aber auch erforderlich“ sei. Der Antrag enthielt keinerlei Angaben zu den resultierenden Gesamtkosten und Auswirkungen auf die Kammerbeiträge.

Die KamOn-Fraktion lehnte diesen Antrag mit einer schriftlichen, zu Protokoll gegebenen Begründung ab, da nach den durchgängigen Erfahrungen mit den letzten Protokollen befürchtet wurde, dass sich die KamOn-Positionen im Protokoll sonst wieder nur sehr selektiv bzw. verfälscht wiederfinden würden.

Nach den Berechnungen der KamOn-Fraktion hätte der Vorstandsantrag insgesamt zu Erhöhungen der Aufwandsentschädigungen um ca. 45 % geführt oder umgerechnet auf alle Beitrag zahlenden Mitglieder ca. +30 € bis  35 € pro Kopf und Jahr. Nach Auffassung der KamOn-Fraktion wäre eine Erhöhung der Entschädigungen wegen der „geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“, damit dürften langläufig wohl die Inflationsraten seit 1.1.2008 gemeint sein, aber nur um 14,09 % zu begründen gewesen. Die KamOn-Fraktion brachte einen entsprechenden Gegenantrag ein, in dem im Wesentlichen nur die Stundensätze und Vorstandspauschalen um diese kumulierte Inflation erhöht werden sollten. Diese Argumentation wurde in der Diskussion von DPtV-Seite als „ewige Selbstausbeutung“, „Fortschreibung einer Unterbezahlung“ und „viel zu niedrig“ ohne  wirkliche inhaltliche Argumentation zurückgewiesen. Zudem wurde von einem Mitglied der DPtV-Fraktion der Antrag gestellt, zusätzlich für jede Sitzungsteilnahme, unabhängig von der Dauer der Sitzung, als „Vorbereitungszeit“ 2 Stunden-sätze (sprich 88 €) zusätzlich zu entschädigen. Obwohl auch dieser Antrag in seinen wirtschaftlichen Konsequenzen überhaupt nicht durchgerechnet wurde, übernahm der Vorstand ihn spontan in seinen Antrag. Um die zusätzlichen Kosten vielleicht doch noch zu begrenzen, unternahm die KamOn-Fraktion den verzweifelten Versuch, in Kleingruppen doch noch nach Kompromissen zwischen den beiden Anträgen zu suchen, was aber von der DPtV-Fraktion kategorisch abgelehnt wurde. So wurde in von DPtV-Seite beantragter geheimer Abstimmung, aber genau mit der Stimmenzahl der DPtV-Mehrheit, die Erhöhung der Entschädigungen gem. Vorstandsantrag beschlossen. Umgerechnet belaufen sich die zu erwartenden Mehrkosten auf ca. + 40 bis 45 € je zahlendes Mitglied pro Jahr! Da dürfen sich wohl alle schon mal auf entsprechende Beitragserhöhungen in 2018 für den „guten Zweck“ einstellen.

Aus KamOn-Sicht haben die beschlossenen Entschädigungssätze nun jedoch nichts mehr mit „Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt“ zu tun. Für eine 70 Minuten dauernde Sitzung beispielsweise werden zukünftig 143 € statt bislang 30 € „entschädigt“ (hinzu kommen noch Reisekosten und Reisezeitentschädigung, versteht sich!), eine Größenordnung, die befürchten lässt, dass hier zusätzlich auch noch Umsatzsteuer fällig werden könnte. Aber all das müssen ja die Mitglieder mit ihren Beiträgen bezahlen, und die können sich bekanntlich nicht dagegen wehren.

Ein weiterer Aufreger aus der 45. Kammerversammlung:

Angestellte Berufsausübung als Voraussetzung für Berufung in „Angestellten-Ausschuss“ wird von DPtV-Mehrheit abgelehnt!

Auf der Tagesordnung stand eigentlich die Besetzung eines „Angestellten-Ausschusses“, aber dazu kam es nicht. Denn von der DPtV-Fraktion wurde ein Satzungsänderungsantrag der KamOn-Fraktion, der verbindlich festschreiben sollte,

  • dass einem KJP-Ausschuss nur Mitglieder angehören können, die ihren Beruf zu mind. 75 % im KJP-Bereich ausüben und
  • dass einem Angestellten-Ausschuss analog auch nur Mitglieder angehören können, die ihren Beruf zu mind. 75 % in einem angestellten oder verbeamteten Arbeitsverhältnis ausüben

z.T. grundsätzlich widersprochen. Auch KV-zugelassene Kollegen könnten in einem Angestellten-Ausschuss qualifiziert mitwirken, schließlich seien ja auch alle Kammerversammlungsmitglieder „souverän gewählte Vertreter aller Kammermitglieder“.

Weder der Hinweis, dass auf Bundesebene eine gleichlautende Regelung für den KJP-Ausschuss bestehe noch von KamOn-VertreterInnen vorgeschlagene pragmatische Operationalisierungen zur Lösung möglicher juristischer Spitzfindigkeiten konnten etwas daran ändern, dass der Antrag mit der Mehrheit der DPtV-Fraktion abgelehnt wurde. Im Durcheinander von GO-Anträgen gelang gerade noch, dass  das Thema erneut auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung gestellt wurde.

2. Schleswig-Holsteinische Fachtage „Autismus“

Leben mit Autismus, Diagnostik - Therapie - Schule - Beruf

Zum zweiten Mal werden im Frühjahr 2018 in Neumünster Fachtage zum Thema „Autismus“ ausgerichtet. Der Verein „Hilfe für das autistische Kind“, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., hat gemeinsam mit Salo Bildung und Beruf GmbH, Neumünster, diese zweitägige Veranstaltung in den Holstenhallen Neumünster vorbereitet.

Am Freitag (20.04.2018) und Samstag (21.04.2018) erwartet Sie ein umfangreiches, vielseitiges und spannendes Programm rund um alle Lebens- und Altersbereiche von Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung.

Als Schirmherrin konnte Frau Maria Kaminski, Vorsitzende des Bundesverbandes „Autismus Deutschland“, gewonnen werden.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Wahl zwischen verschiedenen Schwerpunktthemen, wie z.B. „Aktueller Forschungsstand der Diagnostik von ASS im Erwachsenenalter“, „Therapie im Erwachsenenalter“, „Diagnostik von ASS bei Kindern und Jugendlichen“, „Therapeutische Ansätze in der Förderung von Kindern und Jugendlichen“, „Schule und Ausbildung für Menschen mit ASS“, „Pubertät und Sexualität bei Jugendlichen mit ASS“. Außerdem ist eine Veranstaltung zum jüngst verabschiedeten Bundesteilhabegesetz unter „Positive und negative Auswirkungen“ vorgesehen.

Umrahmt werden beide Tage mit einem durchgängig besetzten „Markt der Möglichkeiten“ bei dem regionale und überregionale Anbieter von verschiedenen Hilfen aus Therapie, Bildung, Wohnen und Arbeit, sowie Anbieter von Fachliteratur und Materialien zur Förderung und Therapie ihre Angebote präsentieren und für Fragen zur Verfügung stehen.

Als Referenten konnten einige bekannte Personen aus Beratung, Therapie, und wissenschaftlicher Forschung gewonnen werden: Frau Prof. Dr. Ingeborg Kamp-Becker, Frau Sonja Steinbach, Herr Prof. Dr. Dr. Kai Vogeley, Herr Prof. Dr. Ludger Tebartz van Elst und Herr Dr. med. Jan Hendrik Puls.

Ergänzt werden die Fachbeiträge durch Referate von Menschen mit Autismus, welche über ihre eigenen Lebenswege berichten werden: Frau Dr. Christine Preißmann, Herr Axel Brauns und Herr Dr. Peter Schmidt.

Unter www.salo-ag.de und www.autismus-sh.de stehen die Einzelheiten zum Programmablauf und der Flyer, sowie die Anmeldeformulare zum Download bereit.

Die Akkreditierung der Veranstaltung bei der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein ist beantragt.

Wir freuen uns sehr, Sie/euch im April 2018 in Neumünster begrüßen zu dürfen.

Detlef Deutschmann, Bernd Schäfer,
Claudia Tiefert, Diana Will
LandessprecherInnen Schleswig-Holstein

Kontakt:
schleswig-holstein@dgvt.de;
schleswig-holstein@dgvt.-bv.de

 
 

 

Landes­sprecher*innen

Detlef Deutschmann
Diana Will

Kammerdelegierter

  • Detlef Deutschmann