Bedarfsplanung
Psychotherapeuten unterliegen der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 95 Abs. 12 SGB V). Einzelheiten sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) geregelt.
Für die Bedarfsplanung bilden ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätige ärztliche Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Einheit. Ist ein Gebiet überversorgt, kann der Psychotherapeut nicht zugelassen werden. Überversorgt ist ein Gebiet, wenn der bedarfsgerechte Versorgungsgrad für den Versorgungsbereich um mehr als 10 v.H. überschritten ist.
Die Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung finden Sie unter: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/4/
Bedarfsplanung: Berücksichtigung von Ermächtigungen sowie Psychiatrischen Institutsambulanzen führt zu Verschlechterungen
23.05.2014Künftig werden auch ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sowie Psychiatrische Institutsambulanzen in die Bedarfsplanung mit einbezogen. Durch die neue Berechnungsform könnte es zu einer weiteren Verschlechterung in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung kommen. DGVT und DGVT-BV fordern die Rücknahme dieses Beschlusses.
[mehr]Neue Praxissitze – Ausschreibungen bleiben zahlenmäßig teilweise hinter den Erwartungen zurück
16.08.2013In manchen Regionen, vorwiegend im ländlichen Raum und in Ostdeutschland, wurden neue Vertragspsychotherapeutensitze geschaffen. Doch das Versorgungsproblem in den Ballungsräumen und in den Großstädten wird unverändert fortbestehen.
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