KV Berlin: Nachbesetzung trotz Überversorgung möglich, wenn der Sitz in einem gering versorgten Bezirk verlegt wird
Der Berliner Zulassungsausschuss für die Psychotherapeuten hat bei einer Sitzung Ende Januar 2016 über eine Reihe von Anträgen auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für psychotherapeutische Praxen entschieden.
Hierbei hat er sich – soweit für uns ersichtlich – zum ersten Mal intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, wann (angesichts eines Versorgungsgrads von über 190 % im Planungsbereich Berlin) davon ausgegangen werden kann, dass die Fortführung der Praxis aus Versorgungsgründen erforderlich ist.
Vor allem hat er geäußert, wie er mit der Regelung in § 103 Abs. 3a S. 3, 2. Hs. 2. Alt. SGB V umgehen wird. Danach kann der Zulassungsausschuss einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht ablehnen, wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte eine Versorgungsbedarf besteht.
In sämtlichen vom Zulassungsausschuss Berlin in diesem Sitzungstermin entschiedenen Fällen hat der Ausschuss der Ausschreibung der Praxen letztlich zugestimmt. Allerdings sollen alle Ausschreibungen mit der Maßgabe erfolgen, dass der Nachfolger die Praxis in einen Verwaltungsbezirk zu verlegen hat, in dem ein „regionalisierter Versorgungsgrad“ von unter 140 % besteht. Das sind in Berlin derzeit folgende Bezirke:
· Spandau
· Neukölln
· Treptow - Köpenick
· Marzahn – Hellersdorf
· Lichtenberg
· Reinickendorf
Die schriftlichen Bescheide zu den Entscheidungen liegen noch nicht vor, so dass hier keine gesicherten Aussagen getroffen werden können. Falls sich aber die Entscheidungspraxis bestätigt, dürfte für Berlin bis auf weiteres davon auszugehen sein, dass eine Nachbesetzung am bisherigen Standort der Praxis im Regelfall allenfalls noch für Praxen in einem der genannten Bezirke möglich ist. Für Inhaber von Praxen aus allen anderen Bezirken dürfte eine Ausschreibung regelmäßig von vornerein nur mit der Maßgabe der Verlegung in Betracht kommen, jedenfalls dann, wenn kein anderer Privilegierungstatbestand gegeben ist (z.B.: Ehegatte soll Nachfolger werden).
Ob eine solche Spruchpraxis rechtmäßig wäre, ist durchaus zweifelhaft. Bei Rückfragen zu den möglichen Folgen einer solchen „Zwangsverlegung“ insbesondere für den zivilrechtlichen Verkauf der Praxis, zur Erörterung, welche Spielräume innerhalb einer solchen Entscheidungspraxis des Zulassungsausschusses ggf. bestehen, um einer solchen „Zwangsverlegung“ zu entgehen, steht Ihnen die Mitgliederberatung des DGVT-Berufsverbands gerne zur Verfügung: info@dgvt-bv.de.
Sprechzeiten:
Montag und Donnerstag, 14.00-15.30 Uhr
Mittwoch, 10.00-11.30 Uhr
Zurück