Bei Verletzung der Fortbildungspflicht droht Zulassungsentzug
Ärzte und Psychotherapeuten können ihre Zulassung verlieren, wenn sie die gesetzliche Fortbildungspflicht verletzen. Gründe, die in den persönlichen Lebensumständen liegen und die zu einer Verletzung der Fortbildungspflicht geführt haben, ändern daran nichts, urteilte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 11. Februar 2015.
Vertragsärzte haben eine gesetzliche Fortbildungspflicht (§ 95 d SGB V). Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, darf ihnen die Zulassung entzogen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 11. Februar 2015 in einem Fall bestätigt, bei dem eine Vertragsärztin ihre Fortbildungspflicht trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfüllte.
Im zu beurteilenden Fall hatte eine Ärztin hatte zwischen 2004 und 2009 lediglich 21 Fortbildungspunkte erworben. Dies war zu wenig, um ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht gerecht zu werden. Es wären hierfür mindestens 250 Fortbildungspunkte in einem festgelegten Fünfjahreszeitraum notwendig gewesen (Nachweis gegenüber der KV). Trotz mehrfacher Erinnerung und Fristverlängerung erfüllte die Vertragsärztin nicht die erforderliche Fortbildung. Mit Bescheid vom 30.7.2012 entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin wegen Verletzung der Fortbildungspflicht die Zulassung. Hiergegen richtet sich die Klage der Ärztin. Sie machte geltend, dass es eine offene Rechtsfrage sei, ob „persönliche schwierige Lebensumstände“ bei der Beurteilung der Verletzung der Fortbildungspflichten zu berücksichtigen seien.
Das BSG sah diese Frage als nicht klärungsbedürftig an und wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Begründung: Für den Zulassungsentzug wegen Verletzung der Fortbildungspflicht würden dieselben Maßstäbe gelten wie für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten. Diese Rechtsfrage sei daher nicht mehr klärungsbedürftig.
Wenn ein Vertragsarzt fünf Jahre lang seiner Fortbildungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich selbst durch Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verletzt er laut BSG seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich. Persönliche Lebensumstände wie die Krankheit naher Verwandter oder Schulprobleme der Kinder seien in dem Zusammenhang bedeutungslos.
Bundessozialgericht, Urteil vom 11.2.2015, Az.: B 6 KA 37/14 B
Kerstin Burgdorf
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