BSG: Ausschüsse von Selbstverwaltungskörperschaften sind spiegelbildlich zu besetzen


In einem Urteil vom 11.2.2015 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit Fraktionen in den Ausschüssen einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Kassenzahnärztliche Vereinigung) "angemessene Berücksichtigung" finden müssen bzw. inwieweit die Stärkeverhältnisse der Fraktionen in der Vertreterversammlung grundsätzlich entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen sind („Spiegelbildlichkeit“) bei der Besetzung der Ausschüsse.

Der Kläger hatte die Feststellung der Ungültigkeit der in der konstituierenden Sitzung der beklagten Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung durchgeführten Wahlen der Mitglieder des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses begehrt.

Im Kern urteilte das BSG wie folgt: Auch im Bereich der Selbstverwaltungskörperschaften ist im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit für die Ausschussbesetzung maßgeblich. Ist dies nicht möglich, so „ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen“. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schütze den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten Tätigkeit der Vertreterversammlung.

Den Begriff der „angemessenen Berücksichtigung“ könne man nicht dahingehend auslegen, dass die Minderheitsfraktionen nur mit je einem Mitglied in den Ausschüssen vertreten sein müssen. Dies entspreche nicht den Anforderungen an eine demokratische Binnenorganisation der Selbstverwaltungsorgane. Da in solch einer Konstellation die Mehrheitsfraktion grundsätzlich immer in der Lage wäre, bei Wahlen zu den Ausschüssen für eine Dominanz der eigenen Fraktion zu sorgen, kann die Regelung in § 24 Abs. 6 der Satzung („Die Fraktionen gem. § 19 Abs. 4 sind in den Ausschüssen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Erhalten die Kandidaten oder erhält der Kandidat einer Fraktion keine Mehrheit, kann die Fraktion für weitere Wahlgänge weitere Kandidaten vorschlagen.") nur dahingehend verstanden werden, dass sie dem Schutz der Minderheitsfraktionen dient.

Das Urteil ist grundsätzlich auch auf die Psychotherapeuten und -ärztekammern übertragbar. Im Streitfall kämen hier jedoch die Verwaltungsgerichte zum Zuge.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.2.2015, Az.: B 6 KA 4/14

Kerstin Burgdorf


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