BSG: Zulassungsentzug auch nach Jahren möglich


Zulassungsgremien dürfen im Streit um einen Zulassungsentzug den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten

Das Bundessozialgericht hat in einer bereits etwas zurückliegenden Entscheidung geurteilt, dass die Zulassungsgremien im Streit um einen Zulassungsentzug den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten dürfen. Gegen den Entzug seiner Zulassung kann sich dann der Arzt nicht mit dem Hinweis auf den langen Zeitablauf wehren, heißt es im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).

Danach ist späteres "Wohlverhalten" zwar zu berücksichtigen. Eine zeitliche Grenze für den Entzug der Zulassung gibt es jedoch nicht.

Das BSG wies damit die Klage eines HNO-Arztes aus Berlin ab. Im Februar 2010 hatte das Landgericht Berlin eine Geldstrafe verhängt. Der Arzt soll in den Jahren 1997 und 1998 nicht erbrachte Leistungen abgerechnet haben. Der Zulassungsausschuss nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und entzog im Oktober 2010 die Zulassung. Der Berufungsausschuss bestätigte dies im Januar 2011.

Die Kassenärztliche Vereinigung hatte im Zuge von Ermittlungen wegen Betrugsverdachts im Jahr 2002 den Entzug der Zulassung beantragt. Der Disziplinarausschuss hatte das Ruhen der Zulassung für zwei Jahre angeordnet. Das Sozialgericht Berlin hatte auf Antrag die aufschiebende Wirkung hergestellt, so dass der Arzt zwischenzeitlich weiterarbeiten konnte.

Der Arzt klagte gegen den Entzug der Zulassung, da diese zu spät erfolgt sei. Immerhin seien seit den Fehlabrechnungen rund zwölf Jahre vergangen. In dieser Zeit sei er nicht mehr auffällig geworden. Den Entzug der Zulassung müsse er daher nicht mehr hinnehmen. Das Landessozialgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Das BSG bestätigt in seinem Urteil die Entscheidung des LSG Berlin: Auf ein "Wohlverhalten" könne es zwar durchaus ankommen. Bei "gravierenden" Verstößen müsse dies aber nicht zu dem Ergebnis führen, auf den Entzug der Zulassung zu verzichten. Maßgeblich für die Dauer des Wohlverhaltens sei die letzte Verwaltungsentscheidung.

Zudem bestätigte das BSG das Vorgehen des Zulassungsausschusses, das Strafverfahren abzuwarten. Dessen lange Dauer könne gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch auslösen, dürfe aber nicht die inhaltliche Entscheidung beeinflussen.

Bundessozialgericht vom 2.4.2014, Az.: 6 KA 58/13 B

Kerstin Burgdorf


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