Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie gefährdet Patientensicherheit
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat in einer Stellungnahme vom 3.12.2015 über die Pläne der Bundesregierung berichtet, den partieller Zugang zum Psychotherapeutenberuf durch Psychotherapeuten aus anderen EU-Ländern zu ermöglichen, die nicht über die Qualifikation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen (BT-Drs. 18/6616).
Hintergrund ist die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für bundesrechtlich geregelte Heilberufe, die in deutsches Recht umzusetzen ist. Dass ein Berufszugang mit niedrigeren Qualifikationen, als sie in Deutschland für einen Heilberuf vorgesehen sind, gravierende Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, wird von der BPtK kritisiert. Patienten sollten darauf vertrauen können, dass bei einem Heilberuf einheitlich hohe Qualifikationsstandards gelten."
Antragstellern innerhalb der EU ermöglicht die EU-Richtlinie grundsätzlich einen partiellen Berufszugang, sofern diese in ihrem Herkunftsland für ihre berufliche Tätigkeit uneingeschränkt qualifiziert sind. Dieser partielle Zugang ist selbst dann zu gewähren, wenn ihre Ausbildung nur einen Teil der Voraussetzungen für das Berufsbild im Aufnahmeland erfüllt. Dieser „niedrigschwellige“ Zugang ist nach Konstruktion der Richtlinie möglich, sofern der „volle Berufszugang im Aufnahmeland zusätzliche Qualifikationen erfordert, deren Erwerb länger als drei Jahre dauert“. In Deutschland sind von den Heilberufen ausschließlich die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in dieser Hinsicht betroffen.
Die Forderung der BPtK, den geplanten partiellen Zugang bei den Heilberufen in Deutschland zum Schutz der öffentlichen Gesundheit grundsätzlich nicht anzuwenden, ist zu unterstützen.
Inwieweit diese Forderung allerdings durchsetzbar sein wird, liegt zunächst auch an der Frage der Auslegung der Richtlinie. Nach dem Wortlaut der Richtlinie können „zwingende Gründe des Allgemeininteresses den Ausschluss eines partiellen Zugangs für bestimmte Berufe rechtfertigen“. Ob die von der BPtK vorgetragenen Gründe (Patientensicherheit) für einen solchen Rechtfertigungsgrund ausreichen, könnte sich ggf. erst in einem entsprechenden Rechtsverfahren klären lassen.
Kerstin Burgdorf
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