Informationen für VertragspsychotherapeutInnen – Was wird wichtig in 2017?
(kb). Zum Start ins neue Jahr möchten wir Ihnen die Änderungen, die für unseren Bereich feststehen, nochmals in einer Übersicht zusammenstellen.
EBM 2017
Das neue Jahr hat eine (leichte) Erhöhung des Punktwerts und damit neue Euro-Beträge für die psychotherapeutischen Leistungen gebracht. Eine aktualisierte Übersicht für Ihre Schreibtisch-Schublade finden Sie anbei. Den Gesamtüberblick des sog. Fachgruppen-EBM und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen in der Fassung vom Januar 2017 finden Sie hier:
www.kbv.de/media/sp/EBM_Psychotherapeut_20170101_V1.pdf .
Zum Hintergrund: Der Orientierungswert (OPW) wurde von 10,4361 auf 10,5300 Cent angehoben. Damit steigen die Preise für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um 0,9 Prozent ab 1.1.2017. Dies bedeutet ein Honorarplus von bundesweit rund 315 Millionen Euro. Auf den Anstieg hatte sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband bei den bundesweiten Honorarverhandlungen geeinigt.
Befugniserweiterungen für PsychotherapeutInnen § 73 Abs. 2 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html
Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen dürfen künftig Krankenhausbehandlungen, Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation, Krankentransporte und Soziotherapie verordnen. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber 2015 mit dem Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) gemacht (§ 73 Abs. 2 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss muss hierzu noch insgesamt vier Richtlinien anpassen. Diese Änderungen sollen spätestens im Sommer 2017 in Kraft treten, so dass Sie von den erweiterten Möglichkeiten (Befugnissen) Gebrauch machen können.
Delegationsmöglichkeiten für PsychotherapeutInnen: § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html)
Auch Psychotherapeuten sollen wie Ärzte Leistungen an Dritte delegieren dürfen. Möglich sind beispielsweise die Unterstützung bei der Erstellung eines Berichts oder vorbereitende und ergänzende Maßnahmen. Der Gesetzgeber hat die KBV und die Krankenkassen dazu aufgefordert, die Vorgaben im Bundesmantelvertrag (Psychotherapie-Vereinbarung) zu überprüfen und im Hinblick auf Delegationsmöglichkeiten für PsychotherapeutInnen zu ergänzen. Die notwendigen Regelungen hierzu sind noch zu vereinbaren. Es hat sich meines Wissens hier noch nichts getan. Die Delegation für Psychotherapeuten ist zudem höchst strittig, z. B. ist noch ungeklärt, ob die Diagnostik als vorbereitende Maßnahme in diesem Sinne zu sehen ist, die dann zukünftig delegiert werden könnte (an eine andere, auch approbierte Person). Bislang können nur Testverfahren an Dritte (auch nicht-Approbierte) delegiert werden.
Vermittlung von Terminen beim Psychotherapeuten („Terminservicestellen“ der KVen)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Psychotherapie-Richtlinie am 1. April 2017 müssen die Terminservicestellen der KVen PatientInnen auch Termine für ein Erstgespräch im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunden vermitteln. Auf diese Weise soll der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung schneller und einfacher erfolgen (so die Vorgabe des Bundesgesundheitsministeriums, vgl. GKV-VSG).
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurden im Sommer 2015 die Terminservicestellen für Facharzttermine eingeführt. Gleichzeitig wurde ein Passus zur Vermittlung von Terminen bei PsychotherapeutInnen aufgenommen (§ 75 Abs. 1a SGB V). Dieser Paragraf sieht vor, dass die Terminservicestellen Termine für ein Erstgespräch sowie eine zeitnah erforderliche Behandlung bei einem/einer PsychotherapeutIn vermitteln. Die Terminservicestellen sind also ab dem 1.4.2017 auch für Psychotherapie-PatientInnen Anlaufstelle.
Die genaue Ausgestaltung ist noch den Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung vorbehalten. Die Psychotherapie-Vereinbarung ist aktuell bereits ausgehandelt zwischen den Vertragspartnern des Bundesmantelvertrags (KBV und Kassen), so die Verlautbarungen aus informierten Kreisen. Die neuen Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung treten mit der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft.
Übermittlung von Befunden an MDK neu geregelt
VertragsärztInnen und -psychotherapeu-tInnen gleichermaßen senden Unterlagen für gutachterliche Stellungnahmen seit Jahresbeginn direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Für die Übermittlung der Befunde erhalten sie von der Krankenkasse des Versicherten einen bereits vollständig ausgefüllten Weiterleitungsbogen (Muster 86, Vordruckmustersammlung: www.kbv.de/media/sp/02_Mustersammlung.pdf).
Dieser enthält u. a. die Anschrift des MDK, eine Vorgangsnummer und die Daten des Patienten. Er soll die korrekte Zuordnung der Befunde sicherstellen. VertragsärztInnen/-psychotherapeutInnen fügen dem Weiterleitungsbogen lediglich die angeforderten Unterlagen in Kopie bei und schicken diese direkt an den MDK – nicht mehr wie bisher in einem separaten Umschlag an die Krankenkasse. Für den Versand stellen die Krankenkassen weiterhin einen Freiumschlag zur Verfügung – ab 1. April 2017 verbindlich im Format C5. Das Problem, dass die Umschläge mitunter zu klein sind, ist damit behoben.
Datenschützer hatten das alte Verfahren als zu unsicher kritisiert, was schließlich zu der Änderung geführt hat.
Nutzung digitaler Vordrucke
Hier dürften im Laufe des Jahres auch digitale Vordrucke für unseren Bereich entwickelt werden (z. B. die Überweisung für Soziotherapie, s.o.). Derzeit sind drei digitale Vordrucke zwischen KBV und GKV-Spitzenverband für den fachärztlichen Bereich vereinbart (Laborüberweisung auf Muster 10 und die Anforderung von Laboruntersuchungen bei Laborgemeinschaften auf Muster 10A.) Perspektivisch können weitere Vordrucke hinzukommen.
Neuer ICD-10-GM: Version 2017
Seit Jahresbeginn gilt eine neue Version der ICD-10-GM (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision - German Modification). Die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebene Version enthält einige neue ICD-Kodes. Zudem wurden redaktionelle Anpassungen, Klarstellungen und Streichungen vorgenommen. Grundlage waren Änderungen durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie Vorschläge von Fachgesellschaften, Berufsverbänden, Krankenhäusern und Krankenkassen für die ICD-10-GM: www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/ kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2017/
Neue telemedizinische Leistungen: Telekonsile und Videosprechstunde (noch nicht für Psychotherapie!)
Mitglieder fragen häufig wegen der sog. Videosprechstunde. Diese ist mit dem E-Health-Gesetz eingeführt worden, allerdings (noch) nicht für die Psychotherapie.
Es werden Telekonsile zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen ab April 2017 vergütet. Ab Juli sollen außerdem Online-Videosprech-stunden (Psychotherapeutische Sprechstunde derzeit noch nicht mit umfasst) berechnungsfähig sein. Hintergrund ist das E-Health-Gesetz, mit dem die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangetrieben werden soll. Die technischen Anforderungen für beide Verfahren haben KBV und GKV-Spitzen-verband bereits vereinbart (Anlage 31a / 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Änderungen der Jobsharing-Regelung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)
Mitglieder finden unser Info-Schreiben zu den Änderungen, die bereits seit September 2016 in Kraft sind, im internen Homepagebereich (www.dgvt-bv.de/mitgliederbereich). Einige KVen (u. a. die KV Berlin) blockieren derzeit die Anträge auf Festlegung der quartalsbezogenen Punktzahlobergrenzen, da die Berechnung noch unklar sei. Bitte informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen KV, bevor Sie einen Antrag an den Zulassungsausschuss richten.
Und dann natürlich: Die Reform der Psychotherapie-Richtlinie zum 1.4.2017
Zu den Neuerungen gehört die Psychotherapeutische Sprechstunde, bei der der/die TherapeutIn abklärt, ob und wie eine Weiterbehandlung erfolgen soll. Neu ist zudem die Akutbehandlung, die eine schnelle Intervention ohne Antrags- und Genehmigungsverfahren ermöglichen soll. Die Stundenkontingente bei Kurz- und Langzeittherapie sowie das Bewilligungsverfahren werden angepasst (vgl. Übersichten anbei). Gruppentherapien sind künftig auch bereits ab drei TeilnehmerInnen möglich (in allen Verfahren).
Aufgrund der neuen Psychotherapie-Richtlinie müssen noch die Psychotherapie-Vereinbarung und die Vergütung der neuen Leistungen im EBM festgelegt werden. Hierzu gibt es noch keine Informationen, auch nicht, wann genau mit der Veröffentlichung der Änderungen zu rechnen ist. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Informations-Veranstaltungen zur PT-Richtlinie für unsere Mitglieder
Zur Reform der Psychotherapie-Richtlinie stellen wir Ihnen laufend aktuelle Informationen zur Verfügung.
Termine für unsere Informations-Veranstaltungen zur Psychotherapie-Richtlinie finden Sie auf unserer Homepage:
Wir wünschen Ihnen und Ihren Praxen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2017!
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