Neue Vergütung für die Psychotherapie Erfolg der Protestaktion: Mehr Honorar für neue Leistungen


(kö). Der Bewertungsausschuss hat eine bessere Honorierung der im April neu eingeführten Psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung beschlossen. Die Leistungen sollen nun so wie die Gebührenordnungspositionen der Richtlinien-Psychothe-rapie vergütet werden.

Dr. Stephan Hofmeister, KBV-Vizechef, äußerte sich zufrieden über die Einlenkung des GKV-Spitzenverbandes und die Erfüllung der Forderung der KBV nach einer höheren Vergütung. „Dies wird dazu beitragen, dass mit den neuen psychotherapeutischen Leistungen das erreicht wird, was der Gesetzgeber beabsichtigt hat; nämlich den Versicherten ein kurzfristig verfügbares und niedrigschwelliges Versorgungsangebot in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.“

88,66 Euro für Sprechstunde und Akutbehandlung

Bei einer Dauer von mindestens 25 Minuten für die Psychotherapeutische Sprechstunde und für die Akutbehandlung erhalten VertragspsychotherapeutInnen nun 44,33 Euro (zuvor waren es 42,75 Euro). 88,66 Euro erhalten sie bei einer Dauer von 50 Minuten. Das ist so viel, wie die Krankenkassen für eine Richtlinien-Psychotherapiestunde bezahlen. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 1. April 2017.

Anhebung des Strukturzuschlags

Zusätzlich wird der Strukturzuschlag, der auf die Psychotherapeutische Sprechstunde und auf die Akutbehandlung gezahlt wird, angehoben auf 7,58 Euro (zuvor waren es 7,27 Euro). Dieser wird wie zuvor automatisch von der Kassenärztlichen Vereinigung ab einer bestimmten Leistungsmenge zugesetzt.

KBV wird Klage zurückziehen

Die neuen Leistungen waren ursprünglich geringer bewertet worden, wogegen die KBV vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geklagt hatte. Die Begründung der Klage war, dass sich der Arbeits- und Organisationsaufwand in der Praxis durch die Einführung der neuen Leistungsangebote vergrößert und deren schlechtere Bezahlung deshalb nicht nachvollziehbar sei.

„Wir freuen uns, dass die Krankenkassen nun doch unserer Argumentation gefolgt sind. Die KBV wird ihre Klage dementsprechend zurückziehen“, so der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen.

PFG auch bei Psychotherapeutischer Sprechstunde

Die Psychotherapeutische Sprechstunde wird nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses zu den Leistungen der Grundversorgung gezählt. Somit ist es PsychotherapeutInnenen möglich, die Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung (PFG) inklusive des Zuschlags auch für die Behandlungsfälle zu bekommen, für die eine Psychotherapeutische Sprechstunde abgerechnet wurde.

Des Weiteren wurde die Bewertung der PFG (GOP 22216 / 23216) von 17,27 Euro auf 17,90 Euro und die Bewertung des Zuschlags (GOP 22218 / 23218) von 4,63 Euro auf 4,84 Euro angehoben. Die Regelungen zur PFG gelten ebenfalls rückwirkend ab dem 1. April 2017. Das Sinken des PFG-Honorarvolumens für PsychotherapeutInnen nach der Einführung der neuen Leistungen soll durch die Anpassungen vermieden werden.

Die PFG, inklusive Zuschlag, wird einmal im Quartal zur Grundpauschale zugesetzt und zwar für jeden Behandlungsfall, bei dem der/die PsychotherapeutIn ausschließlich grundversorgend tätig ist und keine weitergehenden Leistungen durchführt. Zu den Leistungen der Grundversorgung in der Psychotherapie gehören neben der Psychotherapeutischen Sprechstunde die probatorische Sitzung und psychotherapeutische Gespräche der Fachkapitel.

Hypnose neben Leistungen der Verhaltenstherapie abrechenbar

Die Hypnose (GOP 35120) kann nun neben Leistungen der Verhaltenstherapie (GOP 35220 bis 35225) abgerechnet werden. Dieser Beschluss gilt ebenfalls rückwirkend ab dem 1. April 2017.

Neuerungen ab Juli

Auch Gruppentherapien von PsychotherapeutInnen werden ab Juli höher honoriert. Dies geht zurück auf eine Einigung im April zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband. Die Vergütungshöhe wird dann nach der Teilnehmeranzahl bestimmt.

Die Neustrukturierung des EBM-Abschnitts 35.2 mit Beginn des dritten Quartals beinhaltet neben neuen Gebührenordnungspositionen für Gruppentherapien auch geänderte GOP für Einzeltherapien, Strukturzuschläge und psychodiagnostische Testverfahren.


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