Antwort des BMG auf den bundesweiten Protest der KollegInnen gegen den Honorarbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses


Der DGVT-BV hatte die Mitglieder im März 2017 zum Protest gegen den Honorarbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) aufgerufen. Der am 29. März ergangene Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zur psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung stellte aus unserer Sicht (und die vieler anderer Verbände sowie der Bundespsychotherapeutenkammer und der KBV)  eine unrühmliche Fortsetzung im anhaltenden Trauerspiel um die psychotherapeutische Versorgung dar.

Wir hatten unseren Mitgliedern einen ausführlichen Text und eine Übersicht mit Kontaktdaten möglicher Empfänger des Protests zur Verfügung gestellt. Eines unserer Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen erhielt nun am 28.6.2017 eine Antwort durch das BMG auf seine Protest-Mail vom 30.3.2017 hin und hat uns diese freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

Betreff: Ihre E-Mail vom 30. März 2017 an das Bundesministerium für Gesundheit

Datum: Wed, 28 Jun 2017

Von:       Buergerservice BMG <Buergerservice.BMG@bmg.bund.de>


Sehr geehrter Herr Heukemes,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. 03.2017, in der Sie erhebliche Kritik an den Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses vom 29.03.2017 zur Umsetzung der Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) äußern. Da diese Beschlüsse zwischen den Beteiligten und auch mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) noch weiter diskutiert wurden, habe ich die Beantwortung Ihrer E-Mail zunächst zurückgestellt. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.

Dem BMG ist es ein wichtiges Anliegen, dass eine bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare psychotherapeutische Versorgung auf hohem Niveau gewährleistet wird. Deshalb wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) der G-BA beauftragt, seine Psychotherapie-Richtlinie umfassend zu überarbeiten, um das Angebot und den Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen für Patientinnen und Patienten zu verbessern. In diesem Zusammenhang sieht das GKV-VSG zudem vor, dass ab Inkrafttreten der überarbeiteten Psychotherapie-Richtlinie die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen auch Termine bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Erstgespräche im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde und der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine vermitteln. Seit dem 1.4.2017 sind daher z.B. psychotherapeutische Sprechstunden als zeitnaher niedrigschwelliger Zugang und Akutbehandlungen als wichtige Leistungen in der Versorgung verankert.

Für diese Leistungen gilt – wie auch für andere psychotherapeutische Leistungen –, dass die Bewertungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten haben (§ 87 Absatz 2c Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Dies bedeutet auch, dass die Berechnung der den Leistungen zugrunde liegenden Zeiten sachgerecht zu erfolgen hat. Hier bestanden Zweifel, ob die Beschlüsse des erweiterten Bewertungsausschusses diese Voraussetzungen erfüllen.

Das BMG hat zu diesen Beschlüssen intensive Gespräche sowohl mit den maßgeblichen Psychotherapeutenverbänden auf Bundesebene als auch mit den Trägern des Bewertungsausschusses - der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband - geführt. Ergebnis dieser Gespräche ist, wie Sie vielleicht bereits erfahren haben, dass die Träger des Bewertungsausschusses die kritisierten Beschlüsse überprüft und im Sinne der Patientinnen und Patienten und der mit den Neuregelungen in der Psychotherapie-Richtlinie verbundenen Ziele mit einem Beschluss am 21.06.2017 weiterentwickelt haben. So entspricht nunmehr die Höhe der Vergütung für die psychotherapeutische Sprechstunde und für die Akutbehandlung dem Niveau der Bewertung der genehmigungspflichtigen Leistungen. Damit verbunden wurde auch der Strukturzuschlag erhöht. Darüber hinaus werden die psychotherapeutische Sprechstunde nunmehr der fachärztlichen Grundversorgung zugeordnet und die damit im Zusammenhang stehenden Zuschläge erhöht. Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1.4.2017.

Das BMG begrüßt diese Entwicklungen ausdrücklich, da es für das BMG sehr wichtig ist, dass die mit der Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie verbundenen Ziele zügig und spürbar im Versorgungsalltag der Patientinnen und Patienten ankommen. Daher wird es die Entwicklung in diesem Bereich insbesondere auch vor dem Hintergrund der in dieser Legislaturperiode getroffenen vielfältigen Maßnahmen zur Stärkung der Versorgung von psychisch erkrankten Patientinnen und Patienten weiter aufmerksam beobachten. Auch der G-BA beabsichtigt diese wichtigen neuen Versorgungsangebote zu bewerten.

Unabhängig von dieser Umsetzung der Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA im EBM wird derzeit im Bewertungsausschuss eine allgemeine Überprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit beraten. Dies schließt die Überprüfung der probatorischen Leistungen mit ein.

Sehr geehrter Herr Heukemes, ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Inken Lindstaedt
Referat LS 5 – Beratung und Information
für Versicherte und Leistungserbringer
Bundesministerium für Gesundheit
Postanschrift: 53107 Bonn
Bürgertelefon: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html


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