Vorleistungspflicht Kopierkosten


(kb). Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat entschieden, dass PatientInnen, die Akteneinsicht und Kopien der Patientenakte verlangen (gem. § 630g BGB), vorleistungspflichtig sind. BehandlerInnen müssen erst dann Kopien der Patientenakte übersenden, wenn die Kosten erstattet wurden. Eine Erklärung des Patienten, die Kosten würden übernommen, reicht nicht aus (OLG Saarbrücken, Az. 1 U 57/16).

Im konkreten Fall ging es um Kopierkosten in Höhe von 549,17 €, also sehr umfangreiche Unterlagen. Bei psychotherapeutischer Behandlung wird der Kopieraufwand regelmäßig deutlich geringer sein, so dass in jedem Einzelfall entschieden werden sollte, wie mit der Kostentragung umzugehen ist.

Akteneinsicht - § 630g BGB („Patientenrechtegesetz“)

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Weitere Hinweise zur Akteneinsicht

Sofern keine erheblichen therapeutischen Gründe entgegenstehen (z.B. Gefährdung der Gesundheit des Pat. durch Akteneinsichtnahme), können Kopien ausgehändigt werden. Das Akteneinsichtsrecht kann auch auf einzelne Teile der Akte bezogen ausgeübt werden. Die Kopien sind sinnvollerweise an den Patienten per Post zu senden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts München (Urteil vom 19.11.2008, Az.: 9 O 5324/08) kann eine Vergütung von 0,50 Euro je DIN A4 Seite angemessen sein.


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