Die Erweiterung der sozialrechtlichen Befugnisse für PsychotherapeutInnen
Seit Juli 2017 dürfen wir Psychotherapeuten die Krankenhausbehandlung, die Krankenbeförderung, die psychotherapeutische/ psychiatrische Rehabilitation sowie die Soziotherapie verordnen.
Alle ausgestellten Verordnungen unterliegen dem grundsätzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Demnach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Auf der Informationsveranstaltung der KVWL am 4.10.2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Soziotherapie und Rehabilitation erst später (ca. Ende 2017) verordnet werden sollten, da im Bewertungsausschuss noch die Vergütungsregelung im EBM geklärt werden muss.
Die Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung können ab sofort verordnet werden, da es für diese Verordnungen keine Abrechnungsziffern gibt.
Verordnungsmuster können bei der KV bestellt werden (KVWL: Tel. 0231 9432-1641). Fragen können dem Geschäftsbereich Verordnungsmanagement gestellt werden (KVWL: Tel. 0231 9432-3947 oder E-Mail: Verordnungsmanagement@kvwl.de).
Krankenhausbehandlung
Rechtliche Grundlage: Krankenhauseinweisungs-Richtlinie - KE-RL
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/16/
Verordnungsformular: Muster 2
Der Richtlinie zur Krankenhauseinweisung des GB-A kann man entnehmen, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen erfolgen muss. Hierbei ist zu berücksichtigen dass die ambulante Behandlung Vorrang vor der stationären Behandlung hat. In § 3 wird ausgeführt, welche weiteren ambulanten Hilfen abzuwägen sind, um eine durch den Einsatz dieser Hilfen unnötig gewordene stationäre Behandlung zu vermeiden. Davon unberührt bleibt die stationäre Behandlungsnotwendigkeit, wenn die Gesundheit und das Leben der Patienten gefährdet sind.
In Absatz (4) ist die Verordnung durch uns Vertragspsychotherapeuten geregelt:
1. Die Verordnung durch eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten ist nur zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie:
· gemäß der jeweils aktuell geltenden Psychotherapie-Richtlinie vorliegt oder
· gemäß Anlage I Nummer 19 (Neuropsychologische Therapie) § 4 der Richtlinie des G-BA zu Unter-suchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt.
2. Über die oben definierten Indikationsbereiche hinaus ist eine Verordnung auch dann zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10-GM Version 20171 vorliegt und eine Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erfolgt.
In der gesetzlichen Definition der Krankenhausbehandlung wird u. a. aufgeführt, dass diese nur in den dafür zugelassenen Krankenhäusern erfolgen kann und dass die Krankenhäuser ebenfalls die Notwendigkeit der vollstationären Behandlung zu prüfen haben. Letztlich entscheidet das Krankenhaus über die Aufnahme zur stationären Behandlung und über die Art der Behandlung, was hinsichtlich möglicher Regressforderungen vermutlich entlastend ist.
Zur Verordnung gehört auch die Beratung der betroffenen Patienten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und geeignete Krankenhäuser.
Ebenfalls sollen die für die Indikation der stationären Behandlung d. Pat. bedeutsamen vor-liegenden Unterlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie beigefügt werden.
M. E. ist die Praktikabilität dieser Verordnungsmöglichkeit durch die fehlenden Befugnisse von uns Vertragstherapeuten Überweisungen oder Krankschreibungen ausstellen zu dürfen als sehr eingeschränkt zu bewerten. So werden bei geplanten Aufnahmen von Kliniken immer häufiger Vorgespräche durchgeführt, für die der Patient eine Überweisung benötigt oder der die Aufnahme ist nicht so schnell möglich und der Patient soll bis zum Aufnahme-termin krankgeschrieben werden. In beiden Fällen müsste jeweils ein Arzt zwischengeschaltet werden oder würde vermutlich die Fallführung ganz übernehmen.
Krankentransport
Rechtliche Grundlage: Krankenhaus-Richtlinie: www.g-ba.de/information en/richtlinien/25/
Verordnungsformular: Muster 4
· Mit Ausnahme von Notfällen soll die Verordnung vor der Beförderung ausgestellt werden.
· Bei Fahrten mit privatem Kraftfahrzeug, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme wird keine Verordnung ausgestellt.
· Vertragspsychotherapeuten können Fahrten verordnen, die im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung der Krankenkasse notwendig sind, dies gilt auch für Fahrten zu stationären Krankenhausbehandlungen.
· Notwendig sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Patienten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit.
· Die Notwendigkeit der Beförderung ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen.
· Die Auswahl des Beförderungsmittels berücksichtigt den aktuellen Gesundheitszustand der Patienten.
· Es können Rettungsfahrten, Krankentransporte (Krankentransporte zur ambulanten Behandlung sind genehmigungspflichtig durch die Krankenkasse) oder Krankenfahrten verordnet werden. In Ausnahmefällen können auch Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet werden. Hierfür muss ebenfalls eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkassen erfolgen.
· Patienten sollen darüber unterrichtet werden, dass sie zuzahlungspflichtig sind (10 % der Fahrtkosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro)
Die Bedenken hier schließen sich denen zur Verordnung der Krankenhausbehandlung an, da die Verordnung der Krankenbeförderung i. d. R. mit der Verordnung der Krankenhausbehandlung einhergeht.
Rehabilitation
Rechtliche Grundlage: Rehabilitationsrichtlinie: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/23/
Verordnungsformular: Muster 61
Auf den Seiten der KBV sind hierzu nähere Informationen zu entnehmen. Vermutlich wird eine Aktualisierung nach Klärung der Vergütungsregelungen erfolgen:
Broschüren aus der Reihe PraxisWissen, Medizinische Rehabilitation: http://www.kbv.de/html/publikationen.php
Soziotherapie
Rechtliche Grundlage: Soziotherapierichtlinie - ST-RL: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/24/
Auf den Seiten der KBV sind hierzu nähere Informationen zu entnehmen. Vermutlich wird eine Aktualisierung nach Klärung der Vergütungsregelungen erfolgen:
Broschüren aus der Reihe PraxisWissen, Soziotherapie: http://www.kbv.de/html/publikationen.php
Dr. Ulrike Wilhelm, Niedergelassen in Lünen
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