Schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts zum Beschluss des Bewertungsausschusses zur „Honorargerechtigkeit“ liegt vor
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 11.10.2017 den Strukturzuschlag für rechtmäßig erklärt, der jedoch nur überdurchschnittlich ausgelasteten Praxen zu Gute kommt.
Damit ist das BSG von seiner bisherigen Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen abgewichen. Diese sah u.a. vor, dass es eine einheitliche Vergütung je Zeiteinheit geben muss.
Eine ausführliche Besprechung dieses zentral wichtigen Urteils des Bundessozialgerichts vom 11.10.2017 ist für die kommende Ausgabe unserer Verbandszeitschrift VPP vorgesehen. Wir möchten unsere Mitglieder an dieser Stelle weiterhin dazu auffordern, regelmäßig Honorarwiderspruch gegen die Quartalsabrechnung einzulegen. Regional spezifisch ausgearbeitete Muster-Texte des DGVT-BV stehen im Mitgliederbereich zur Verfügung und werden regelmäßig per E-Mail versandt an unsere Mitglieder.
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