Info-Mail für Mitglieder der Landesgruppe Niedersachsen

Die Info-Mail enthält Informationen zum aktuellen Stand der Veränderungen durch das TSVG, zur Prüfung der Versorgungsaufträge in Niedersachsen 2018 sowie zu der rückwirkenden Honorarerhöhung aufgrund des aktuellen Beschlusses des Bewertungsausschusses.


Liebe Kolleg*innen,

Bundesminister Spahn sorgt dafür, dass Freizeit in unserem Leben nicht zu viel Platz einnimmt. Mit vielen neuen Ideen hält er unser Gesundheitssystem, die Selbstverwaltung und auch uns Psychotherapeut*innen beschäftigt.

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Die KVN informiert auf ihrer neuen Webseite über den aktuellen Stand der Umsetzung des TSVG:
https://www.kvn.de/Terminservicegesetz+_+Was+kommt+jetzt+auf+Sie+zu_-p-4642.html

Das TSVG tritt voraussichtlich Anfang Mai in Kraft. Es werden zunächst einige Bausteine in Kraft treten, weitere werden bis 2020 aktiviert. Die für uns ärgerlichen Punkte werden mit als erstes in Kraft treten.

Hier zwei Antworten auf häufig gestellte Fragen:

1. Wie verhält es sich mit den 25 Sprechstunden?
„Mit dem TSVG wird in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei einem vollen Versorgungsauftrag (ganze Zulassung) verpflichtet sind, mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen. Bei einem auf die Hälfte oder drei Viertel reduzierten Versorgungsauftrag gilt eine entsprechend reduzierte Sprechstundenverpflichtung (hälftig: 12,5 Std. / drei Viertel: 18,75 Std.).“
„...Es ist auch zu erwarten, dass im Bundesmantelvertrag nähere Ausführungen dazu gemacht werden, welche Verpflichtungen hier für psychotherapeutische Praxen zur Anwendung kommen. Momentan gehen wir davon aus, dass für Psychotherapeuten die Verpflichtung zum Vorhalten von 25 Sprechstunden pro Woche nur in modifizierter Form zur Anwendung kommen kann, da bei diesen üblicherweise keine klassischen Sprechstunden in der Form durchgeführt werden, dass ein Patient ohne vorherige Ankündigung eine Therapiestunde in Anspruch nimmt. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass auch Psychotherapeuten allgemein in ausreichendem Umfang für das Angebot von psychotherapeutischen Behandlungen zur Verfügung stehen.“

Wie die modifizierte Variante lauten wird, ist noch nicht klar. Auch welche Leistungen und wie viele Minuten für die einzelne Therapiestunde zugrunde gelegt werden (50/60/70), ist unklar. Vielleicht gibt es auch eine andere Variante. Die Vertragspartner, die den Bundesmantelvertrag aushandeln, haben noch nicht getagt. Auch gibt es aktuell keine Verpflichtung, Sprechstundenzeiten irgendwo bekannt zu geben. Da vieles für uns (auch für die Ärzt*innen) unklar ist, lautet die Empfehlung der KVN, nichts zu verändern, bis die KVN entsprechende neue Infos mitteilt.

2. Überprüfung der Einhaltung der Sprechstunden - „Schließlich hat der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet, die Einhaltung der Mindestsprechstundenzeiten zu überprüfen. Die Überprüfung soll in der Weise erfolgen, dass für jedes Quartal anhand der abgerechneten Fälle und der zur Abrechnung gebrachten (im EBM zeithinterlegten) Gebührenordnungspositionen ermittelt wird, ob Leistungen im Umfang des Versorgungsauftrages erbracht wurden. Soweit der Versorgungsauftrag hiernach in mindestens zwei aufeinander folgenden Quartalen nicht erfüllt wurde, sieht das Gesetz zukünftig vor, dass (soweit keine rechtfertigenden Gründe vorliegen) zunächst eine Honorarkürzung vorzunehmen ist. Bei wiederholtem oder fortgesetztem Verstoß gegen die Erfüllung des Versorgungsauftrages ist der Zulassungsausschuss zukünftig verpflichtet, von Amts wegen die Zulassung im Umfang der Unterschreitung zu einem Viertel, hälftig oder vollständig zu entziehen.“ Die Prüfung erfolgt nach bundeseinheitlichen Kriterien und es erfolgt bei Auffälligkeit ein vorgegebenes gestuftes Sanktionssystem.

Für den Fall, dass die „25 Sprechstunden“ nicht erfüllt werden können, gäbe es auch die Möglichkeit Angestellte oder Sicherstellungsassistent*innen in die Praxis zu holen. Auch die Abgabe eines 1/4 Sitzes wäre möglich. Dieser 1/4 Sitz soll dann wieder ausgeschrieben werden. Entweder zusammengefasst mit einem anderen Viertel zum halben Sitz, oder als Steigerung eines vorhandenen halben Sitzes auf einen 3/4 Sitz. Die Entscheidung hierüber wird voraussichtlich vom jeweiligen Zulassungsausschuss getroffen.

Prüfung des Versorgungsauftrags in Niedersachsen 2018

Fachgebiet

Anzahl

Anzeichen für nicht vollständige Erfüllung des Versorgungsauftrags

In Prozent des Fachgebiets

Ärzte - ausschließlich Psychotherapie

308

71 

23,1%

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

130 

2

1,5%

Psychiatrie und Psychotherapie 

88

1

1,1%

Psychologischer Psychotherapeut

1.597 

186

11,6%

Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut

554

77

13,9%

 

Es wurden mit allen auffälligen Praxen gesprochen und Lösungen angeboten. Bei 99 Kolleg*innen aus dem PP- und KJP-Bereich haben Gespräche und Lösungsangebote in verschiedenen Varianten zu keiner Lösung geführt, bzw. wurden abgeblockt, und dies über mehrere Jahre. Bisher wurden aber noch keine Sitze aufgrund dessen stillgelegt.

Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Eine für auch uns gute Entwicklung ist die Veränderung der Nachforderungen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung: „Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung seitens der Prüfungsstelle muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen. Durch die Neuregelung erfolgt eine Beschleunigung des Prüfverfahrens und bietet damit prospektiv mehr Rechtssicherheit für den Arzt. Im Verordnungsbereich reduziert sich eine mögliche Nachforderung auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlichen Verordnung. Der sogenannte normative Schaden wird damit abgeschafft.“

Rückwirkende Honorarerhöhungen
Eine gute Nachricht ist, dass rückwirkend unsere Honorare erhöht werden und wir können Nachzahlungen erwarten (wenn Widersprüche eingelegt wurden). Wie es genau abläuft kann ich noch nicht sagen. Bei den weiterhin Niedergelassene werden die Nachzahlungen wahrscheinlich einfach ausgerechnet und in einem Quartal mit ausgezahlt. Bitte auch weiterhin jedes Quartal Honorar-Widerspruch einlegen.

Termine über die TSS belegen lassen
Termine über die TSS zu vergeben war bis vor kurzem nur mindestens 5 Werktage im Voraus möglich. Seit kurzem können wir in unserem KVN-Account Termine mit einem Vorlauf von einem Tag einstellen. Somit können wir jetzt auch kurzfristig freigewordene Termine wiederbesetzen.

Viele Grüße
André Podziemski
Landessprecher Niedersachsen


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