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DGVT-BV  • Aktuell

Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Impfpflicht auch für Psychotherapeut*innen in Praxen

16. Dezember 2021

Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet und unter anderem eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs eingeführt (§ 20a IfSG – „Immunitätsnachweis gegen COVID-19“). Von der Regelung erfasst sind auch Psychotherapeut*innen in den im Gesetz genannten Einrichtungen.

 

Psychotherapie-Praxen (KV-Zulassung und Privat-/Kostenerstattung) sind von der Regelung ebenso umfasst. Praxis-Inhaber*innen und Mitarbeiter*innen („Beschäftigte“ in der Formulierung des IfSG) in Psychotherapie-Praxen müssen bis zum 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis erbringen. Das bedeutet es ist der volle Impfschutz oder eine Genesung, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt, nachzuweisen.

Es spielt keine Rolle, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrag, eines Honorarvertrags, Entlastung- /Sicherstellungsassistenz, Absprache mit einem Ausbildungs-Institut (PiA) oder eines Praktikums stattfindet. Es wird auch nicht differenziert nach der konkreten Tätigkeit, das heißt, alle Tätigkeiten in den oben genannten Einrichtungen sind von der Impfpflicht erfasst. Damit gilt die Impfpflicht nicht nur für Psychotherapeut*innen und PiA in Praxen, sondern auch für Putzhilfen, Bürohilfen oder Praxis-Assistent*innen.

Eine häufige Frage, die bereits in Bezug auf die Testpflicht in Praxen aufgetaucht war: § 20a IfSG differenziert nicht, zu welcher genauen Uhrzeit die Beschäftigten sich in der Praxis aufhalten und ob sie direkten Kontakt mit Patient*innen oder Kolleg*innen haben. Die Regelung ist daher so zu lesen, dass die Impfpflicht für alle in der Einrichtung Beschäftigten gilt (zum Beispiel auch für die Reinigungskraft, die nur abends oder am Wochenende die Praxisräume betritt).

Auch die ausschließliche Nutzung von Videotherapie stellt von hier aus betrachtet keine Möglichkeit dar, den Immunitätsnachweis zu umgehen.

Praxisinhaber*innen müssen ihren Immunitätsnachweis auf Anfrage gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nachweisen. Bei Mitarbeiter*innen (Beschäftigten) ist der Nachweis gegenüber den Praxis-Inhaber*innen direkt zu erbringen. Weiterhin gilt eine Nachweispflicht auf Anfrage gegenüber den zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitswesens.

Wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden.

Ab dem 16. März 2022 können neue Beschäftigungsverhältnisse nur noch unter Vorlage der hier bezeichneten Nachweise geschlossen werden. Nachweise, die ab dem 16. März 2022 ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats ersetzt und erneut vorgelegt werden.

Hinweis für unsere Mitglieder: Im Mitgliederbereich des DGVT-BV finden Sie ab sofort ein entsprechend ergänztes Arbeitsvertrags-Muster (Immunitätsnachweis hinsichtlich COVID-19 sowie Masern-Impfschutz, der ebenfalls verpflichtend ist in Praxen).

Arbeitgeber müssen das örtlich zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder auch wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in den Einrichtungen oder auch den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, in diesen Fällen untersagen.

Weitere Infomationen: Link