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VPP 1/2014

Die Bedeutung des Patientenrechtegesetzes für Pflege und Eingliederungshilfe

03. Februar 2014
 

Am 26. Feb. 2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Im Kern wurde ein neuer Abschnitt „Behandlungsvertrag“ in das BGB eingefügt (§§ 630a bis 630h). Ergänzend wurden Änderungen am SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) vorgenommen. Der Text des im Bundesgesetzblatt vom 25. Feb. 2013 veröffentlichten Gesetzes ist als Anlage angefügt. 

Die Regelungen über den Behandlungsvertrag stellen im Wesentlichen eine Festschreibung der Rechtsprechung zu den Pflichten von Ärzten dar:

  • Gegenstand des Behandlungsvertrages
  • Beachtung der allgemein anerkannten fachlichen Standards
  • Aufklärung des Patienten
  • Einwilligung des Patienten
  • Dokumentation der Behandlung
  • Einsichtnahme in die Patientenakte
  • Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern

 

Persönlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt allerdings nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient sondern für alle behandelnden Personen (§ 630a Absatz 1 BGB).

Ausweislich der Gesetzesbegründung sind damit alle Gesundheitsberufe und Heilhilfsberufe gemeint. Einige werden dort ausdrücklich genannt, allerdings nicht die Pflegeberufe. Generell sollen nach der Begründung alle Berufe unter das Gesetz fallen, deren Ausbildung aufgrund Art. 74 Abs. 1 Nummer 19 Grundgesetz durch Bundesgesetz geregelt ist. Dazu zählen jedenfalls die Krankenpflege (Krankenpflegegesetz) und die Altenpflege (Altenpflegegesetz).

Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger gehören nicht zu den Heilhilfsberufen. Allerdings üben Sie im Rahmen der Eingliederungshilfe teilweise behandelnde Tätigkeiten aus, zB behandlungspflegerische Leistungen wie Insulingaben in (teil)stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe. Abgrenzungsprobleme bestehen auch in den Bereichen Frühförderung und Soziotherapie (§ 37a SGB V). Der Bereich Eingliederungshilfe ist nach unserem Eindruck allerdings nicht im Fokus der Gesetzgebung gewesen.

Wir haben im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Abgrenzungsprobleme gesehen und auf Klarstellungen in Gesetz und/oder Begründung gedrängt. Dem ist der Gesetzgeber leider nicht gefolgt.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz bleibt mit dem Begriff der Behandlung sehr unscharf. Einzig § 630d Abs. 1 BGB konkretisiert, dass es sich um medizinische Maßnahmen handeln muss, insbesondere einen Eingriff in Körper oder Gesundheit. Dazu zählen auch psychotherapeutische Maßnahmen. Insbesondere für den Bereich der Behandlungspflege lässt sich die Auffassung vertreten, dass hier gar keine Behandlung vorliegt, weil nach ärztlichen Vorgaben gearbeitet wird. Dies bedeutet auch, dass Ärzte ihre Verpflichtungen nach dem Patientenrechtegesetz nicht auf zB Pflegekräfte abwälzen dürfen. Andererseits bleiben auch Pflegekräften teilweise gewisse Handlungsspielräume, wie zB eine Insulingabe verabreicht oder ein Verband angelegt wird.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 630a BGB sollen die neuen vertraglichen Regelungen nicht gelten, wo es spezialgesetzliche Vertragsregelungen wie das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gibt. Dies wird in ersten Aufsätzen zum neuen Recht teilweise so interpretiert, als gälte das Patientenrechtegesetz im Anwendungsbereich des WBVG gar nicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem Urteil vom 26. Feb. 2013 (VI ZR 359/11) im Falle eines Pflegeheimbewohners auf § 630g BGB (Einsicht in die Dokumentation) hingewiesen.

Da die Bezugnahme auf das WBVG nur in der Begründung zu § 630a BGB erfolgt ist, wird man sie wohl so verstehen müssen, dass im Anwendungsbereich des WBVG kein spezifischer Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss. Das hindert aber nicht die Anwendung des Patientenrechtegesetzes im Übrigen wie zB § 630g BGB. 

Gerichte werden sich an den Patienten ausrichten

Sowohl in Bezug auf den persönlichen wie auch auf den sachlichen Anwendungsbereich des Patientenrechtegesetzes bleiben Unschärfen und Unsicherheiten. Da es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, muss davon ausgegangen werden, dass die Gerichte Zweifel zugunsten der Patienten auslegen.

Somit ist den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, soweit dort medizinische Leistungen erbracht werden, zweierlei anzuraten:

1.    Ausrichtung des Handelns an §§ 630a bis 630h BGB

2.    Abschluss einer hinreichenden Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

 

Berlin, 8. Januar 2013

Werner Hesse (Geschäftsführer, Der Paritätische Gesamtverband e. V., Berlin)