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DGVT-BV-Mitgliederinformation

Nachbesserungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz - Was beschlossen wurde und was es für Praxen bedeutet

22. Oktober 2026

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 im Rahmen des Gesetzes zur Notfallreform auch Änderungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen („Entschließungsantrag Psychotherapie vom 10. Juli 2026“). Damit sollen aus Sicht der Bundesregierung wesentliche Einschnitte in die psychotherapeutische Versorgung teilweise korrigiert werden, die mit dem im Juli beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) verbunden waren. Wir hatten als Verband und als Profession insgesamt für deutlich mehr gekämpft! Wir hatten gefordert, Psychotherapie insgesamt extrabudgetär zu vergüten. Wir fassen zusammen, was beschlossen wurde, was das für Sie bedeutet und wie wir das Ergebnis bewerten.

 

Mit den vom Bundestag am 15. Oktober 2026 verabschiedeten Änderungen am GKV-BStabG wurden zwar einige wichtige Ausnahmen von der ab 1. Januar 2027 vorgesehenen Budgetierung gesetzlich geregelt. Unsere Profession hatte sich aber für deutlich mehr Verbesserungen ein gesetzt. Trotz aller Proteste der Profession und trotz vieler Kontakte und Gespräche mit den zuständigen Politiker*innen der Regierungsfraktionen wurde nichts von unseren Forderungen, die über den Entschließungsantrag hinausgehen und die wir in den letzten Wochen vehement eingebracht hatten, umgesetzt. Wir hatten schon seit Wochen gefordert, wenigstens die Gruppentherapie in den Katalog der extrabudgetär zu vergütenden Leistungen mit aufzunehmen. Wir wurden nun von der Politik vertröstet auf einen späteren Zeitpunkt, „man werde die weitere Entwicklung für die Gruppentherapie jedoch aufmerksam beobachten und bei möglichen Fehlentwicklungen gegebenenfalls gegensteuern“.

Der Bundesrat muss sich nun noch mit dem Gesetz befassen. Die neuen Vergütungsregeln sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Wir fassen zusammen, was am 15. Oktober 2026 vom Bundestag beschlossen wurde, was das für Psychotherapeutische Praxen bedeutet und wie wir das Ergebnis bewerten.

Beschlossen wurden vom Bundestag folgende Änderungen:

  • Ab 2027 werden psychotherapeutische Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt, also aus einem begrenzten Budget. Was eine Sitzung dann tatsächlich wert ist, hängt vom Honorarverteilungsmaßstab Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab. Außerhalb des Budgets und zu festen Preisen werden nur die Leistungen vergütet, die das Gesetz im neuen § 87d SGB V ausdrücklich nennt. Für die Psychotherapie sind das drei Bereiche.
  • Kinder und Jugendliche sowie bestimmte schwer psychisch erkrankte Menschen im Rahmen der Komplexversorgung werden extrabudgetär vergütet: Das bedeutet: diese Leistungen werden unverändert ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis bezahlt.
  • Akutbehandlungen werden von den Kassen auch weiterhin extrabudgetär vergütet, allerdings nur dann, wenn vorab die Dringlichkeit festgestellt und der Termin über eine Terminservicestelle der 116117 vermittelt wurde.
  • Schutz laufender Behandlungen: Für beantragte und genehmigte Einzel- und Gruppentherapien, die am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossen sind, darf die KV bis zum Ende der Therapie keine Honorarbegrenzung oder -minderung anwenden. Die Vergütung bleibt dabei innerhalb des Budgets.
  • Ganz kurzfristig haben die Regierungsfraktionen sogar noch eine weitere Verschärfung der Situation in der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung ins Gesetz eingebracht: Künftig sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen unter Einbeziehung der Krankenkassen den Umfang der an die Terminservicestellen (TSS) zu meldenden Termine vorgeben. Bislang mussten Praxen nur freie Kapazitäten melden, können also den Umfang an TSS-Terminen selbst bestimmen. Dies stellt aus unserer Sicht eine weitere Zumutung für alle ambulant Tätigen dar! Wir werden auch hiergegen wieder protestieren.


Nicht korrigiert wurde die im Juli 2026 mit dem GKV-BStabG beschlossene Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung der psychotherapeutischen Vergütung im SGB V. Dies ist aus unserer Sicht ein großer Fehler der Politik, der zu Rechtsunsicherheiten und vermutlich jahrelangen Klageverfahren führen wird.


Ebenfalls nicht korrigiert wurden weitere, wichtige Aspekte der Versorgung:
Die Gruppentherapie und auch die Neuropsychologische Psychotherapie wurden entgegen unserer Forderung nicht in die extrabudgetäre Vergütung aufgenommen. Hier wurden wichtige Chancen zur Nutzung von Effizienz in der Psychotherapie verpasst! Jeder Therapieplatz verhindert Leid und erspart hohe Folgekosten. Das hat der Gesetzgeber auch schon seit Jahren verstanden und Gruppentherapie gezielt gefördert, gerade in den letzten Jahren. Umso unverständlicher ist, dass diese Möglichkeit, über eine extrabudgetäre Vergütung der Gruppentherapie Kosten zu sparen, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde. Dadurch, dass Gruppentherapie und Einzeltherapie ab dem 1. Januar 2027 gemeinsam budgetiert werden, wird Gruppentherapie fortan indirekt bestraft - mehr behandelte Patient*innen bedeutet mehr Punkte und mehr Punkte bei einem festen Topf bedeutet einen schlechteren Punktwert für die ganze Fachgruppe.


Was wir gemeinsam erreicht haben

Nach dem Beschluss über das GKV-BStabG im Juli hatten die Koalitionsfraktionen in einem Entschließungsantrag Nachbesserungen zugesagt. Gemeinsam mit anderen Berufsverbänden haben wir dazu am 5. August konkrete Gesetzesformulierungen vorgelegt und uns eng mit der Bundespsychotherapeutenkammer abgestimmt.

Die Regelung zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen (extrabudgetär) übernimmt unseren Vorschlag nahezu wortgleich. Anders als im Entschließungsantrag, der an die Berufsgruppen anknüpfte, stellt die neue gesetzliche Regelung damit auf die Leistung ab (diese kann auch von Psychologischen Psychotherapeut*innen mit entsprechender Abrechnungsgenehmigung für Kinder und Jugendliche erbracht werden).

Auch die Feststellung der Dringlichkeit im Rahmen der Sprechstunde, also durch Psychotherapeut*innen selbst, geht auf diesen Vorschlag zurück. Hinzu kommt der Schutz laufender Behandlungen.

Die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird künftig vollständig extrabudgetär vergütet. Für die Versorgung schwer psychisch erkrankter Menschen sowie von Patient*innen mit dringendem Behandlungsbedarf sind wichtige Ausnahmen von der Budgetierung vorgesehen.

Dazu hat auch Ihr Engagement in den vergangenen Monaten beigetragen!

Wo die Politik hinter ihrem Versprechen zurückbleibt

Der Entschließungsantrag sah eine extrabudgetäre Vergütung für "als dringlich festgelegte Fälle" vor. Beschlossen wurde nur die Akutbehandlung, gedeckelt auf 600 Minuten. Die zusätzliche Bindung an eine Vermittlung durch die TSS, wie nun im Gesetz beschlossen, stand nicht im Entschließungsantrag. Sie macht die fachliche Feststellung der Dringlichkeit vom Zugangsweg TSS abhängig und schafft neuen Aufwand für Patient*innen und Praxen. Seine Kriterien für „Dringlichkeit“ sollte der G-BA laut Entschließungsantrag bis zum 31. Dezember 2026 vorlegen, jetzt hat er bis Mitte 2027 Zeit. Bei der KSVPsych-Versorgung bleibt gerade der Koordinationsaufwand budgetiert, an dem die Netzverbünde schon heute scheitern. Unsere weitergehenden Vorschläge für die Neuropsychologie, die Gruppenpsychotherapie und die Sprechstunde sowie für Ermächtigungen bei besonders vulnerablen Gruppen wurden nicht aufgegriffen. Die Versorgung Erwachsener bleibt damit weitgehend budgetiert.

Was die Fristen und das Budget für 2027 bedeuten

Ab dem 1. Januar 2027 werden die meisten Leistungen für Erwachsene aus dem Budget vergütet. Wie hoch die Vergütung je Sitzung in Ihrer KV ausfällt, lässt sich erst sagen, wenn die Vorgaben des Bewertungsausschusses vom Februar und die Honorarverteilungsmaßstäbe der KVen vorliegen. Für das erste Quartal 2027 müssen Sie deshalb mit Unsicherheit rechnen.

Die Ausnahme für die Akutbehandlung kann erst greifen, wenn die Kriterien des G-BA in Kraft sind. Nach unserer Einschätzung wird das nicht vor der zweiten Jahreshälfte 2027 der Fall sein. Bis dahin wird auch die Akutbehandlung Erwachsener aus dem Budget vergütet.

Laufende genehmigte Therapien sind vor Kürzungen geschützt. Zusätzliches Geld bringt dieser Schutz nicht, denn er wird aus demselben Budgettopf wie die übrigen Leistungen finanziert, was sich zulasten von Neupatient*innen auswirken kann.

Den Umfang Ihrer Terminmeldepflicht legen KV und Krankenkassen bis zum 1. März 2027 fest. Diese kurzfristig eingesetzte Regelung schafft aus unserer Sicht noch mehr Bürokratie, aber nicht mehr Behandlungskapazitäten! So ist die TSS an kaum ein Praxisverwaltungsprogramm direkt angebunden, erfordert separate Logins, doppelte Kalenderführung und bindet damit wertvolle Arbeitszeit.

Wir bleiben dran!

Unsere Forderungen bleiben weiter bestehen, wie wir sie zuletzt in der Stellungnahme an den Gesundheitsausschuss formuliert haben.

Unser Ziel bleibt die vollständige extrabudgetäre Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen. Die jetzt vom Bundestag beschlossenen Regelungen sind Sofortmaßnahmen auf diesem Weg und kein Abschluss.

Wir setzen uns weiter dafür ein, dass als weitere Sofortmaßnahmen Dringlichkeit unabhängig von der TSS und über die Akutbehandlung hinaus anerkannt wird, dass mindestens Sprechstunde und Gruppenpsychotherapie aus dem Budget herausgenommen werden und dass die angemessene Vergütung wieder gesetzlich abgesichert wird. Die Beratungen des G-BA zu den Dringlichkeitskriterien begleiten wir gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer, ebenso natürlich die Umsetzung in den KVen bezüglich unserer Honorare. Den zweiten Bericht der FinanzKommission Gesundheit (FKG), der zum Jahresende erwartet wird, und die kommenden Gesetzgebungsverfahren nutzen wir für weitere Korrekturen.