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FAQ: Die Situation in der ambulanten Psychotherapie

Die ambulante Psychotherapie nach dem EBA-Beschluss vom 10.03.2026 und dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10.07.2026

Stand: 20.07.2026

Wir haben die häufigsten Fragen zusammengestellt und beantworten sie auf Grundlage der Gesetzestexte, der Beschlüsse des Bewertungsausschusses und der Gerichtsentscheidungen – so konkret, wie es der aktuelle Stand erlaubt. Die Lage ist immer noch sehr dynamisch: Wo etwas noch offen ist, benennen wir das.

Der DGVT-BV aktualisiert dieses Dokument fortlaufend.

Fragen und Rückmeldungen gerne an: bv@dgvt-bv.de

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1. Grundlagen: Was wurde beschlossen?

Es gibt zwei getrennte Baustellen: 

  • Zum einen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) am 11. März 2026 beschlossen, die Bewertung der Therapiesitzungen ab dem 1. April 2026 um 4,5 Prozent abzusenken und im Gegenzug die Strukturzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2026 anzuheben. Gegen diese Absenkung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geklagt, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sie am 9. Juli 2026 vorläufig ausgesetzt. 
  • Zum anderen hat der Bundestag am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, welches eine Vielzahl an Änderungen für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), d.h. für die verschiedenen Leistungserbringer, aber auch für die Versicherten, bringt. Für den Bereich der Psychotherapie, führt das BStabG die seit Jahren extrabudgetär, also voll und ungedeckelt vergüteten psychotherapeutischen Leistungen ab dem 1. Januar 2027 in ein gedeckeltes Gesamtbudget zurück, streicht die Zuschläge zur Kurzzeittherapie und streicht die gesetzliche Prüfung der Angemessenheit der psychotherapeutischen Vergütung.
    Wichtig ist dabei, dass der Bundestag – ergänzend zum BStabG in einem Entschließungsantrag einige konkrete Nachbesserungen im BStabG für September 2026 zugesagt, die speziell die Psychotherapie betreffen. 
  • Für das laufende Jahr 2026 ändert sich an Ihrer Abrechnung durch das Gesetz nichts.

MGV steht für Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Das ist das Budget, quasi ein „Geldtopf“, den die Krankenkassen jedes Jahr in vorher vereinbarter Höhe an die Kassenärztliche Vereinigung zahlen, und zwar „mit befreiender Wirkung“ für alle GKV-Leistungen, die im Rahmen des Budgets zu vergüten sind: Ist der Topf leer, muss die Kasse nichts nachschießen, egal wie viele Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Werden mehr Leistungen abgerechnet, als der Topf hergibt, sinkt der Auszahlungswert je Leistung (Quotierung). 
Einige kleinere psychotherapeutische Leistungen waren schon immer in der MGV und wurden in vielen KVen quotiert ausgezahlt, zum Beispiel Grundpauschalen, psychotherapeutisches Gespräch (EBM-Ziffer 23220), biographische Anamnese (35140), vertiefte Exploration (35141) oder Testverfahren (GOP 35600 bis 35602). Neu ist: Ab 2027 kommen auch die „großen“ Leistungen dazu, die seit Jahren voll vergütet wurden, also die genehmigungspflichtigen Einzel- und Gruppentherapien, Sprechstunde, Probatorik und Akutbehandlung.

Die Budgetierung gilt für alle Praxen, die die betroffenen Leistungen abrechnen, unabhängig von Größe, Berufsgruppe oder Verfahren. Bislang gibt es bei einer Budgetierung oft ein gemeinsames Budget, kein Budget pro Praxis. Die MGV wird je KV-Bezirk zwischen KV und Krankenkassen vereinbart. Wie das Geld dann auf die Praxen verteilt wird, regelt der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der jeweiligen KV. 

Der Bewertungsausschuss muss bis zum 15. Februar 2027 bundesweite Vorgaben beschließen, damit das überführte Psychotherapie-Volumen der Honorarverteilung der psychotherapeutischen Fachgruppe zugerechnet wird. Ob es darüber hinaus praxisbezogene Mengengrenzen geben wird, ist offen und wird sich erst in den HVM-Regelungen der KVen zeigen.

Der Orientierungswert ist der Preis je Punkt, also der Cent-Wert, mit dem die Punkte, die im EBM für die jeweilige Leistung festgelegt wurden, multipliziert werden. Er wird jährlich in Verhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband angepasst und steigt in der Regel. Die Budgetierung betrifft dagegen die Gesamtmenge des Geldes im Topf. Beides hängt ab 2027 zusammen: Auch wenn der Orientierungswert steigt, kann bei einem gedeckelten Topf am Ende weniger pro Sitzung ankommen, wenn insgesamt mehr Leistungen abgerechnet werden, als der Topf abdeckt. Der auf dem Papier ausgewiesene Preis und der tatsächlich ausgezahlte Betrag können dann auseinanderfallen.

Bisher stand im Gesetz, dass die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten muss (§ 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V). Diese Regelung geht auf Urteile des Bundessozialgerichts zurück: Weil psychotherapeutische Leistungen strikt zeitgebunden sind und wir Mengenverluste nicht durch mehr Leistungen pro Stunde ausgleichen können, brauchen wir einen besonderen Schutz. Die Streichung dieses bislang gesetzlich vorgesehenen Ankers wurde nun in letzter Minute per Änderungsantrag im BStabG ergänzt. Die Begründung des Gesetzgebers lautet, psychotherapeutische Leistungen sollten künftig „nach den gleichen Kriterien vergütet werden wie vergleichbare Gesprächsleistungen im EBM“. 

Wir halten das für rechtlich angreifbar, denn der verfassungsrechtliche Maßstab aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht unabhängig vom einfachen Gesetz fort. Die Streichung schafft aber erhebliche Rechtsunsicherheit und ist einer der zentralen Punkte für die Nachbesserung im September.

2. Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zur Honorarkürzung um rund 4,5 Prozent

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat die Punktzahlen der Richtlinientherapie-Sitzungen (Einzel- und Gruppentherapie, Sprechstunde, Akutbehandlung, gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung) zum 1. April 2026 um rund 4,5 Prozent abgesenkt, zum Beispiel die Einzeltherapie-Sitzung von 941 auf 899 Punkte. Auch die Zuschläge zur Kurzzeittherapie wurden entsprechend abgesenkt. Im Gegenzug wurden die Strukturzuschläge (GOP 35571 bis 35573), die die Kosten für eine halbtags arbeitende Praxiskraft bzw. Medizinische Fachangestellte (MFA) refinanzieren, rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,25 Prozent angehoben, und die Mindestpunktzahl für den Anspruch auf den Strukturzuschlag wurde abgesenkt. Unterm Strich bliebe für die allermeisten Praxen ein Minus.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BB) hat auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die sofortige Vollziehung des EBA-Beschlusses ausgesetzt. Das heißt: Solange nicht rechtskräftig im sog. Hauptsacheverfahren über die Klage entschieden ist, darf die Honorarabsenkung nicht angewendet werden. Das Gericht hat dabei erhebliche Zweifel an der Berechnungsmethode geäußert, weil Facharzt-Umsätze des Jahres 2024 mit Psychotherapie-Umsätzen des Jahres 2025 verglichen wurden, obwohl der Orientierungspunktwert in der Zwischenzeit deutlich gestiegen ist. Das ist ein vorläufiger Erfolg, aber noch keine Entscheidung in der Hauptsache. Wann diese fällt, ist offen.

Wir empfehlen: ja, vorsorglich. Durch die Aussetzung wird zunächst wieder nach den alten, höheren Bewertungen vergütet. Sollte die KBV die Klage in der Hauptsache am Ende verlieren, könnten die KVen die Differenz zurückfordern. Das Gericht hat selbst darauf hingewiesen, dass die KVen dafür ihre Honorarbescheide ab dem Quartal II/2026 unter Vorbehalt stellen können. Prüfen Sie Ihre Honorarbescheide auf einen solchen Vorbehalt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist es betriebswirtschaftlich vernünftig, rund 4,5 Prozent des Honorars aus den betroffenen Therapieleistungen nicht fest zu verplanen.

Widersprüche gegen die eigenen Honorarbescheide halten diese offen und sichern Ansprüche für beide Richtungen. Konkret: Sollte eine KV für Quartale ab dem zweiten Quartal 2026 doch mit den abgesenkten Werten abgerechnet haben, sichert der Widerspruch den Anspruch auf Nachvergütung, falls die Absenkung endgültig als rechtswidrig festgestellt wurde. Umgekehrt: Haben viele KVen ihre Bescheide ohnehin unter Vorbehalt gestellt, dann ist die spätere Korrektur bereits angelegt. 

Ob ein Widerspruch in Ihrem Fall nötig ist, hängt davon ab, wie Ihre KV abgerechnet hat und ob der Bescheid einen Vorbehalt enthält; prüfen Sie das auf dem Bescheid und beachten Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat. Wir prüfen durch unsere DGVT-Aktiven in den KVen die Bescheide ebenfalls und werden die Honorarwidersprüche, die Sie per E-Mail erhalten und in der DGVT-Box finden, anpassen. Wir informieren Sie außerdem, sobald sich aus dem Hauptsacheverfahren Neues ergibt, und stellen bei Bedarf eine DGVT-BV-Info bereit.

Der EBA hat sich in seinem eigenen Beschluss verpflichtet, bis zum 30. September 2026 ein Konzept zur Weiterentwicklung des Prüfmodells vorzulegen, unter anderem zur Angleichung der Datenjahre, also genau dem Punkt, den das Gericht beanstandet hat. Der DGVT-BV hat dazu im Juni 2026 ein eigenes Papier mit einer Alternativberechnung vorgelegt: Das bisherige Modell unterstellt eine Vollauslastung erst bei 36 Therapiestunden pro Woche, was nicht nur aus unserer Sicht völlig unrealistisch ist. Bei sachgerechter Berücksichtigung der notwendigen Arbeiten neben der reinen Behandlungszeit mit dem/der Patient*in sind bei 43 Wochenarbeitsstunden nach unseren Berechnungen nicht 36, sondern eher 26,5 bis 27,7 abrechenbare Therapiestunden erreichbar. Wir haben den EBA aufgefordert, das Modell in diesem Sinne zu korrigieren. Ob die Angemessenheitsprüfung nach der Gesetzesänderung überhaupt fortgeführt wird, ist allerdings offen und Teil der Auseinandersetzung um die Veränderung im BStabG entsprechend dem eingangs erwähnen Entschließungsantrag („Septembergesetz“).

Kurzfristig eine Verbesserung: Die Strukturzuschläge wurden rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,25 Prozent angehoben, und die Schwelle, ab der sie gezahlt werden, wurde gesenkt. Ab 2027 wandern die Strukturzuschläge mit allen anderen Leistungen in die budgetierte MGV. Zusätzlich entsteht aber ein grundsätzliches Problem: Die Strukturzuschläge sind das Instrument, mit dem die Angemessenheitsprüfung bisher u.a. umgesetzt wurde. Wird deren gesetzliche Grundlage gestrichen, ist offen, auf welcher Basis die Zuschläge künftig weiterentwickelt oder auch nur erhalten werden. Auch das gehört zu den Punkten, die geklärt werden müssen.

Die Strukturzuschläge dienen dazu, dass Psychotherapeut*innen organisatorische Tätigkeiten, wie z.B. die Telefonsprechstunde, Schreibtätigkeiten, Terminangelegenheiten etc. delegieren. Sie werden ab Sitzung 9 bis 18 für eine halbe Zulassung und ab Sitzung 18 bis 36 für eine volle Zulassung angesetzt, aktuell bis zu 25.684 Euro jährlich. Probatorische Sitzungen und Psychotherapeutische Gespräche werden dabei nicht mitgezählt. Zur Anstellung einer Medizinischen Fachangestellten oder Bürokraft sind die Praxen jedoch nicht verpflichtet. Weitere Infos: https://www.kbv.de/psychotherapie.

3. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Ausgangspunkt ist das Jahr 2025: Der Topf für 2027 wird auf Basis des tatsächlichen, ungekürzten Leistungsbedarfs des Jahres 2025 gebildet, Quartal für Quartal. Dieser Wert wird um die zwischen KVen und Krankenkassen vereinbarten Veränderungen der Jahre 2026 und 2027 fortgeschrieben, etwa für die Entwicklung von Versichertenzahl und Krankheitslast. Ab 2028 wird der Topf jährlich fortgeschrieben, wobei die Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt die Obergrenze bildet (bis 2029).

Eine verlässliche Zahl je Sitzung kann derzeit niemand seriös nennen, weil die Verteilung erst durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses (bis 15.02.2027) und die Regelungen der einzelnen KVen konkretisiert wird. Was sich aus dem Gesetz ableiten lässt, ist die Richtung. Startpunkt für den Topf 2027 ist das tatsächliche, unquotierte Leistungsvolumen des Jahres 2025, fortgeschrieben um die vereinbarten Veränderungen für 2026 und 2027. Für die künftigen Steigerungen gilt als Obergrenze die Grundlohnrate, also die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder. Für 2026 beträgt sie 5,17 Prozent, sodass das Leistungsvolumen für 2025 voraussichtlich um 5,17 Prozent dynamisiert wird. Wichtig dabei: Diese Berechnung ist theoretisch, da Psychotherapie 2026 tatsächlich weiter extrabudgetär vergütet bleibt. Ab 2027 wird das Psychotherapie-Teilbudget zusätzlich für drei Jahre gesetzlich um jeweils einen Prozentpunkt gekürzt: Der Topf darf dann höchstens um die Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt wachsen. Sollte der tatsächliche Behandlungsbedarf künftig stärker steigen als die gesetzlich vorgesehene Fortschreibung, kann das zu sinkenden Auszahlungsquoten führen, zunächst schleichend, von Jahr zu Jahr etwas mehr. Genau deshalb kämpfen wir dafür, dass im „Septembergesetz“ Ausnahmen und Schutzmechanismen verankert werden.

Er wird gestrichen. Ab dem 1. Januar 2027 darf der EBM keine Zuschläge mehr für die Sitzungen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie enthalten. Der Zuschlag von 15 Prozent war 2019 eingeführt worden, um den höheren Aufwand kurzer Behandlungen abzubilden: mehr Diagnostik, mehr Anträge, weniger Planungssicherheit je Behandlungsfall. Die Finanzkommission Gesundheit hat in ihrem Bericht vom März 2026 behauptet, der beabsichtigte Effekt der Einführung der Zuschläge sei ausgeblieben, vielmehr habe es nur Mitnahmeeffekte gegeben. Der Gesetzgeber hat dieses ungeprüfte Argument übernommen, ohne zu sehen, dass die Finanzkommission den Zweck des Zuschlags ganz falsch eingeschätzt hatte. Die vom Gesetzgeber unterstellten Mitnahmeeffekte lassen sich empirisch nicht belegen, der Anteil der Kurzzeittherapien ist seit Einführung des Zuschlags nur leicht gestiegen. Für die formale Umsetzung gilt: Das Gesetz tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; anschließend muss der Bewertungsausschuss den EBM entsprechend anpassen. An Ihrer Abrechnung ändert sich bis Ende 2026 nichts.

Das ist eine der wenigen echten Verbesserungen: Der Konsiliarbericht entfällt künftig, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung. Das haben wir seit langem gefordert, es spart viel Bürokratie und erleichtert den Übergang aus der Klinik in die ambulante Behandlung.

Für genehmigte Therapien gibt es bereits eine gesetzliche Schutzregelung: Im Honorarverteilungsmaßstab dürfen im Jahr 2027 keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für Behandlungen angewandt werden, die am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossen sind, soweit es sich um antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen handelt. Bereits genehmigte Kurz- und Langzeittherapien können also regulär zu Ende geführt werden, und zwar ohne Honorarabschläge im Jahr 2027. Das steht bereits im beschlossenen Gesetz. Der Entschließungsantrag geht darüber hinaus: Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31.12.2026 hinaus „bis zum Abschluss der Behandlung“ sicherzustellen, also auch über 2027 hinaus. Das soll im September gesetzlich geregelt werden. Nicht von der bestehenden Schutzregelung erfasst sind Leistungen ohne Genehmigungspflicht, etwa die Akutbehandlung. Wichtig zur Einordnung: Dieser Schutz betrifft die Honorarverteilung. Änderungen der Leistungsbewertung selbst, etwa die Streichung des Kurzzeittherapie-Zuschlags ab 2027, erfasst er nicht. Gegenüber Patient*innen gilt: Laufende und bereits genehmigte Behandlungen sind nicht gefährdet, auch Folgeanträge laufen weiter nach den bekannten Regeln. Für Neuanträge ab 2027 ändert sich am Anspruch der Versicherten auf Psychotherapie nichts; was sich aber ändert, ist die Art, wie psychotherapeutische Leistungen mit einem Antrag ab 2027 bezahlt werden.

Drei Botschaften tragen: Erstens, der Anspruch auf Psychotherapie als Kassenleistung bleibt unverändert bestehen; am Recht der Versicherten auf Behandlung ändert das Gesetz nichts. Zweitens, laufende und bewilligte Therapien werden regulär fortgeführt; für das Jahr 2027 ist das gesetzlich abgesichert, und der Bundestag hat angekündigt, die Fortführung bis zum Abschluss der Behandlung im September dauerhaft zu regeln. Auch Folgeanträge und Umwandlungsanträge laufen weiter nach den bekannten Regeln der Psychotherapie-Richtlinie. Drittens, was sich ändert, ist die Art, wie die Praxen bezahlt werden, nicht der Anspruch der Patient*innen. Ehrlich bleiben sollte man bei der langfristigen Perspektive: Wenn die angekündigten Nachbesserungen ausbleiben, drohen längere Wartezeiten für Menschen, die neu einen Platz suchen. Genau dagegen setzen wir uns politisch ein, und es kann entlastend sein, Patient*innen zu sagen, dass ihre Sorge gehört wird und die Profession dafür kämpft.

Die Sorge ist verständlich, aber die Kontinuitätsregelung richtet sich an die Vergütungsseite, nicht an Sie: Sie verbietet den KVen, das Honorar für laufende genehmigte Behandlungen im Jahr 2027 zu begrenzen. Eine neue Pflicht, Therapien bis zum Kontingent-Ende fortzuführen, begründet sie nicht. Die Pflichten bei der Beendigung einer Behandlung ergeben sich wie bisher aus Berufsrecht und Behandlungsvertrag: Eine laufende Therapie darf nicht abrupt abgebrochen werden, eine geordnete Beendigung unter Berücksichtigung des Therapieverlaufs und mit Unterstützung beim Übergang ist aber selbstverständlich weiterhin möglich, auch bei beruflicher Umorientierung. Zur zweiten Frage: Ja, Stichtagsregelungen, die Behandlungen je nach Beginn unterschiedlich behandeln, sind rechtlich grundsätzlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund besteht. Der Schutz des Vertrauens derjenigen, die eine Behandlung unter den alten Bedingungen begonnen haben, ist ein solcher anerkannter Grund. Dass daraus für eine Übergangszeit unterschiedliche Auszahlungsquoten folgen können, ist unbefriedigend, aber kein rechtlicher Hebel gegen die Regelung; im Gegenteil, ohne den Stichtag stünden alle schlechter.

Eindeutig geschützt sind Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wurden und an diesem Tag noch nicht abgeschlossen sind. Maßgeblich ist also der Behandlungsstand zum Jahreswechsel, nicht das Antrags- oder Bewilligungsdatum. Ob auch eine bereits bewilligte, aber noch nicht begonnene Therapie unter den Schutz fällt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und daher unsicher. Und noch einmal deutlich: Es handelt sich dabei nicht um eine extrabudgetäre Vergütung! Es ist eine Übergangsregelung, die nur das Honorar für diese Fälle schützt, aber nicht das Gesamthonorar der Praxen. Budget, das für diese Fälle aus dem Topf abgerufen wird, steht für andere Leistungen weniger zur Verfügung. Durch diese Regelung ändert sich dadurch nichts am Gesamttopf.

Hier muss man zwei Dinge auseinanderhalten. Erstens der Behandlungsanspruch: Die Rückfallprophylaxe ist Teil des bewilligten Gesamtkontingents. Was bewilligt ist, darf abgeschlossen werden, auch wenn die Sitzungen 2027 oder später stattfinden. Daran ändert das Gesetz nichts. Zweitens die Vergütung: Für Behandlungen, die am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossen sind, verbietet das Gesetz für das Jahr 2027 ausdrücklich jede Honorarbegrenzung im Verteilungsmaßstab. Nach unserer Auffassung fällt auch die Rückfallprophylaxe darunter, denn die Behandlung ist erst mit der letzten Sitzung des bewilligten Kontingents abgeschlossen, unabhängig davon, wann die Beendigungsziffer gesetzt wird. Eine ausdrückliche Klarstellung dazu steht noch aus; wir fordern sie für die Vorgaben des Bewertungsausschusses ein. Für die Zeit ab 2028 soll das angekündigte „Septembergesetz“ die Versorgungskontinuität „bis zum Abschluss der Behandlung“ absichern, so hat es der Bundestag im Entschließungsantrag angekündigt.

Im Gesetz steht keine solche Grenze, das ist derzeit Spekulation. Der Hintergrund: Bis 2013 gab es in den Honorarverteilungen der KVen Kapazitätsgrenzen. Sie leiteten sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, die für die Vergütungsberechnung eine voll ausgelastete Praxis mit 36 Therapiestunden in 43 Wochen pro Jahr unterstellt (dieselbe Modellannahme, um deren Korrektur wir beim Bewertungsausschuss streiten, siehe Frage 2.5). Innerhalb dieser Grenze mussten alle Leistungen voll vergütet werden, darüber hinausgehende Leistungen konnten abgestaffelt werden. Käme so etwas wieder, hieße das für einen halben Sitz: volle Vergütung bis zur anteiligen Grenze (also etwa 18 Wochenstunden), darüber nur noch ein reduzierter Auszahlungsbetrag. 

Ob und in welcher Form Mengengrenzen kommen, entscheidet sich erst mit den Vorgaben des Bewertungsausschusses und den anschließenden Regelungen der KVen voraussichtlich im ersten Quartal 2027. Jede KV kann das anders ausgestalten, es wird also voraussichtlich regionale Unterschiede geben. Für genehmigte Behandlungen, die 2026 begonnen wurden, sind solche Begrenzungen im Jahr 2027 auf jeden Fall gesetzlich ausgeschlossen. Wir informieren, sobald sich hier etwas Konkretes abzeichnet.

Nein, es dürfen weiterhin alle Fälle behandelt werden. Es gibt keine Regelung, die die Behandlung auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Richtig ist: Der bereits mehrfach erwähnte Entschließungsantrag sieht vor, dass bestimmte Fallgruppen extrabudgetär bleiben sollen, also außerhalb des gedeckelten Topfes weiterhin in voller Höhe und ohne Mengenbegrenzung vergütet werden. Genannt sind die Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Behandlungen schwer psychisch kranker Versicherter nach der KSVPsych-Richtlinie und „als dringlich festgelegte Fälle“. Wie Dringlichkeit festgestellt wird, ist noch nicht definiert; der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll dafür bis zum 31. Dezember 2026 eine Regelung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde erarbeiten. Alle anderen Behandlungen bleiben selbstverständlich möglich und werden aus dem budgetierten Topf vergütet. Das heißt nicht, dass sie nichts mehr einbringen: Ausgezahlt wird dann ein Anteil des in der regionalen Euro-Gebührenordnung ausgewiesenen Preises. Wie groß dieser Anteil ist, hängt vom regionalen Honorarverteilungsmaßstab und vom Verhältnis zwischen Budget und Leistungsmenge ab; das kann sich von KV zu KV unterscheiden.

KSVPsych steht für die Richtlinie des G-BA über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen und komplexem Behandlungsbedarf. Sie ermöglicht seit 2022 eine vernetzte Behandlung: Ein regionaler Netzverbund aus mindestens sechs Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen arbeitet mit mindestens einem Krankenhaus und weiteren Partnern (etwa psychiatrischer häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie) zusammen. Patient*innen erhalten eine*n Bezugstherapeut*in, die oder der die Behandlung auf Basis eines Gesamtbehandlungsplans koordiniert. Für Koordination, Fallbesprechungen und Eingangssprechstunde gibt es eigene Abrechnungsziffern (EBM-Abschnitt 37.5). Der Netzverbund benötigt eine Genehmigung der KV; wer teilnehmen möchte, schließt sich einem bestehenden Verbund an oder gründet mit Kolleg*innen einen neuen. Seit April 2025 gibt es ein entsprechendes Programm auch für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche (KJ-KSVPsych-Richtlinie, EBM-Abschnitt 37.6).
Behandlungen nach der KSVPsych-Richtlinie gehören zu den Fallgruppen, die nach dem Entschließungsantrag von der Budgetierung ausgenommen werden sollen. Details und Antragsunterlagen finden Sie beim G-BA sowie den KSVPsych-Seiten der KBV und Ihrer regionalen KV.

Zunächst gilt für Sie alles Gleiche: Absenkungsstreit, Budgetierung ab 2027, KZT-Zuschlag-Streichung. Es gibt aber eine wichtige Besonderheit: Der erwähnte Entschließungsantrag sieht vor, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von der Budgetierung ausgenommen und weiter extrabudgetär vergütet werden sollen. Das wäre eine erhebliche Absicherung, muss aber im September erst Gesetz werden. Ein handwerkliches Problem haben wir bereits angemahnt: Die Formulierung knüpft an die Berufsgruppe an, nicht an die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche werden aber auch von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Fachärzt*innen behandelt. Wir setzen uns dafür ein, dass die Ausnahme behandlungsbezogen gefasst wird, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Sie sind von allen bereits erwähnten Änderungen betroffen: vom EBA-Beschluss über die pauschale Honorarabsenkung, der zwischenzeitlich/vorläufig ausgesetzt worden ist, von der Rückführung in die MGV ab 2027, von der Streichung des KZT-Zuschlags und der Angemessenheitsprüfung. Anders als für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist für die Erwachsenenbehandlung bisher keine generelle Ausnahme von der Budgetierung vorgesehen, sondern nur für die im Entschließungsantrag genannten Fallgruppen (KSVPsych, dringliche Fälle). Umso wichtiger sind für Sie der gesetzliche Schutz laufender genehmigter Behandlungen im Jahr 2027 und das, was im Septembergesetz erreicht wird. Damit kein Missverständnis entsteht: Unsere erste Forderung war und bleibt, dass psychotherapeutische Leistungen insgesamt extrabudgetär vergütet werden, für alle Berufsgruppen und alle Patient*innen. Die Ausnahmen für einzelne Fallgruppen sind aus unserer Sicht das kurzfristige Minimum, nicht das Ziel.

Fachlich bleibt Gruppentherapie ein wirksames Format, und für laufende genehmigte Gruppen gilt 2027 derselbe Schutz wie für Einzeltherapien. Wichtig ist uns zugleich: Gruppentherapie ist eine Frage der Indikation, nicht der Ökonomie. Sie ist für viele Patient*innen eine sehr gute Option, aber keine Lösung für alle, und niemand muss sie anbieten. Wirtschaftlich entsteht durch die Budgetierung allerdings ein Widerspruch, den wir seit Monaten benennen: Eine Gruppensitzung erzeugt pro Therapeut*innenstunde deutlich mehr Punkte als Einzelsitzungen in derselben Zeit, weil je Teilnehmer*in abgerechnet wird. In einem gedeckelten Topf bedeutet jeder Ausbau der Gruppentherapie deshalb, dass die abgerechnete Gesamtpunktmenge steigt und die Auszahlungsquote für alle Leistungen sinkt, auch für die Einzeltherapie. Wer zusätzlich in größere Räume und laufende Kosten wie Miete und Organisation investiert, trägt das Risiko allein, während der Deckel den Ertrag begrenzt. Ausgerechnet das Format, dessen Ausbau die Kassenseite fordert, würde so bestraft, und die Einzeltherapie gleich mit. Deshalb fordern wir, die Gruppentherapie zusammen mit den übrigen Leistungen des Entbudgetierungspakets, zu dem auch die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung gehört, außerhalb des Budgets zu vergüten: Das ermöglicht den Ausbau dort, wo er fachlich sinnvoll ist, und schützt zugleich die Einzeltherapie vor dem Punktwertverfall. Eine Empfehlung für oder gegen Gruppentherapie geben wir nicht; ob sich Investitionen lohnen, hängt jetzt stark davon ab, was im September erreicht wird.

Ja, dafür setzen wir uns ausdrücklich ein. Die Begründung und die Mechanik dahinter finden Sie in Frage 3.15 und Frage 5.1.

Auch sie entfallen: Ab dem 1. Januar 2027 darf der EBM keine Zuschläge mehr für Behandlungen enthalten, die über die Terminservicestelle oder auf hausärztliche Vermittlung zustande kommen. Die bisher extrabudgetär vergüteten Terminservicestellen-Fälle wandern zudem in die MGV. Für psychotherapeutische Praxen ist das finanziell ein kleinerer Posten als die übrigen Änderungen, der Vollständigkeit halber gehört er aber in dieses Bild.

4. Praxisführung: Was heißen die Änderungen konkret für mich?

Zum Minimum: Bei voller Zulassung müssen Sie mindestens 25 Therapiestunden pro Woche für gesetzlich Versicherte anbieten, bei einem halben Versorgungsauftrag entsprechend 12,5 Stunden. Das ist eine Angebotspflicht; eine bestimmte Zahl tatsächlich durchgeführter Behandlungsstunden schreibt das Gesetz nicht vor. Viele KVen prüfen aber anhand der abgerechneten Leistungen. Oberhalb dieses Versorgungsauftrags haben Sie Spielraum für andere Kostenträger und Selbstzahler*innen. Zur Budgetierung: Grundlage des Topfes ab 2027 ist das Leistungsvolumen des Jahres 2025, fortgeschrieben um die vereinbarten Veränderungen. Ihre Abrechnung im Jahr 2026 verändert diesen Topf also nicht. Trotzdem raten wir, größere Umstellungen nicht überstürzt vorzunehmen: Wie das Geld ab 2027 auf die einzelnen Praxen verteilt wird, legen erst die Vorgaben des Bewertungsausschusses und die Regelungen Ihrer KV voraussichtlich bis zum oder spätestens im ersten Quartal 2027 fest. Ab hier können wir nur aufgrund früherer Systematiken vermuten: In früheren Honorarverteilungssystemen der MGV waren z.B. praxisbezogene Bemessungsgrundlagen auf Basis von Vorjahreszeiträumen üblich. Ob so etwas wiederkommt, ist offen; wer seine GKV-Tätigkeit jetzt stark reduziert, könnte bei solchen Regelungen aber schlechter gestellt sein. Hinzu kommt: Behandlungen, die am 31. Dezember 2026 laufen, sind 2027 gesetzlich vor Honorarbegrenzungen geschützt. Wenn Sie sich Spielräume erhalten möchten, ist es daher vielleicht eine bessere Überlegung, zunächst wie bisher zu arbeiten und die Entscheidung über eine breitere Aufstellung zu treffen, wenn im Herbst die Nachbesserungen und die ersten Verteilungsregeln absehbar sind.

Für 2026 gilt: Alle bisher extrabudgetären Leistungen werden weiterhin voll vergütet, und die 4,5-Prozent-Absenkung ist gerichtlich ausgesetzt (mit dem Rückforderungsvorbehalt, siehe Frage 2.3). Der Preis je Punkt ist zum 1. Januar 2026 sogar um 2,8 Prozent gestiegen. Für 2027 ist die ehrliche Antwort: Eine garantierte Stundenzahl oder Summe je Sitzung gibt es im Gesetz nicht. Es gibt einen Gesamttopf auf Basis des Leistungsvolumens von 2025, die Zurechnung dieses Volumens zur Psychotherapie und den Schutz laufender genehmigter Behandlungen im Jahr 2027. Ein strukturelles Risiko benennen wir offen: Die Basis von 2025 wird nur um die zwischen KVen und Kassen vereinbarten Veränderungen fortgeschrieben, und diese Veränderungsraten fallen begrenzt aus, für 2026 im Bundesdurchschnitt sogar leicht negativ, wobei sie regional unterschiedlich vereinbart werden. Die tatsächlich erbrachte Menge wächst dagegen durch Entwicklungen, die Selbstverwaltung und Politik selbst herbeigeführt haben, weiter: durch Sitzteilungen und Sonderbedarfszulassungen, die von den Zulassungsausschüssen genehmigt werden, durch den von der Kassenseite geforderten Ausbau der Gruppentherapie und durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Zulassung der Systemischen Therapie. Ob die gesetzliche Fortschreibung den tatsächlichen Bedarf vollständig abbildet, lässt sich heute nicht sicher sagen. Liegt die reale Menge 2027 in einer Region über der fortgeschriebenen Basis, kann die Budgetierung dort bereits mit einer Auszahlungsquote von unter 100 Prozent beginnen. Ob ein plötzlicher großer Einbruch direkt zum 1. Januar 2027 stattfinden wird, ist schwer abzuschätzen, aber das ist kein Grund zur Entwarnung: Der Schaden entsteht vermutlich eher schleichend und wird höchstwahrscheinlich von Jahr zu Jahr größer, wenn im September nicht nachgebessert wird. Genau das macht die Entwicklung politisch so gefährlich, denn eine langsame Erosion der Versorgung erzeugt keine Schlagzeilen, sondern längere Wartezeiten.

Wir geben dazu bewusst keine Empfehlung zur Mengensteuerung. Sachlich gilt: Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, die am 31. Dezember 2026 laufen, sind 2027 vor Honorarbegrenzungen geschützt, werden aber nicht extrabudgetär vergütet. Maßgeblich ist voraussichtlich der Behandlungsstand zum Jahreswechsel, nicht das Antragsdatum. Dabei sollte man eine Nebenwirkung kennen: Der Schutz ist eine Verteilungsregel innerhalb des gemeinsamen Topfes. Je mehr geschützte Behandlungen über den Jahreswechsel laufen, desto stärker konzentriert sich der Mengendruck auf die übrigen Leistungen, also auf Sprechstunde, Probatorik, Akutbehandlung und neu beginnende Therapien. Eine strategische Vorverlagerung von Behandlungsbeginnen ginge damit zu Lasten der Kolleg*innen und vor allem der Patient*innen, die 2027 neu einen Platz suchen. Unsere Empfehlung wäre daher: Nehmen Sie Patient*innen deshalb wie bisher nach fachlicher Indikation und freier Kapazität auf.

Zur wirtschaftlichen Praxisführung gibt es aus unserer Sicht drei Ansatzpunkte. Erstens die Kostenseite: Prüfen Sie die laufenden Praxiskosten, etwa Miete und Mietvertragslaufzeiten, die Kosten für Praxisverwaltungssystem und Abrechnung, Versicherungen, Wartungs- und Serviceverträge. Beim Personal raten wir ausdrücklich nicht zum Abbau, sondern zum gezielteren Einsatz: Wer Telefonzeiten und Terminorganisation an eine Praxiskraft delegiert, gewinnt Behandlungszeit, und genau diese halbe Stelle wird über den Strukturzuschlag refinanziert. Zweitens die Vergütungsseite: Rücklage für den 4,5-Prozent-Vorbehalt bilden (siehe Frage 2.3) und in bestehenden Abrechnungsunterlagen prüfen, ob und in welcher Höhe (aktuell bis zu 25.684 Euro jährlich) Sie die Voraussetzungen für den Strukturzuschlag erfüllen (siehe Frage 2.6). Drittens die Einnahmenstruktur. Hier zuerst unsere Haltung als Berufsverband: Wir wollen, dass die Versorgung gesetzlich Versicherter wirtschaftlich tragfähig bleibt. Der Ausweichdruck in den Privatbereich ist ein Symptom der Fehlentwicklung, die wir politisch bekämpfen, keine Lösung, die wir uns wünschen. Der Versorgungsauftrag gegenüber den gesetzlich Versicherten besteht unverändert fort: Bei vollem Sitz sind mindestens 25 Sprechstunden pro Woche anzubieten, beim halben Sitz entsprechend anteilig. Innerhalb dieses Rahmens gilt betriebswirtschaftlich: Sollte das angeforderte Honorar den Topf ab 2027 übersteigen, kann es sinnvoll sein, oberhalb des mindestens anzubietenden Versorgungsauftrags einen maßvollen Anteil der Kapazität für Privatversicherte und Selbstzahler*innen vorzuhalten, dort wo das fachlich passt. Eine Umschichtung zu Lasten gesetzlich Versicherter empfehlen wir ausdrücklich nicht.

Bei einer prozentualen Beteiligung am Praxiseinkommen wirken Honorarschwankungen automatisch auf beide Seiten. Kritisch ist der Rückforderungsfall: Wird Honorar für bereits abgerechnete Quartale zurückgefordert, stellt sich die Frage, ob die Beteiligung nachträglich korrigiert werden kann. Das hängt vom Vertrag ab. Wir empfehlen, bestehende Vereinbarungen ggf. arbeitsrechtlich prüfen zu lassen und für die Dauer des Schwebezustands eine klarstellende Regelung zu treffen, etwa dass unter Vorbehalt gezahlte Honoraranteile erst nach Bestandskraft endgültig verteilt werden. Anders liegt es bei angestellten Psychotherapeut*innen mit Festgehalt: Hier trägt die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber das wirtschaftliche Risiko allein, das vereinbarte Gehalt ist unabhängig von der Honorarentwicklung geschuldet. Einseitige Kürzungen sind nicht möglich, Anpassungen nur einvernehmlich. Kalkulieren Sie Anstellungsverhältnisse deshalb mit einem Sicherheitspuffer und besprechen Sie größere Personalentscheidungen erst nach dem Septembergesetz. Lassen Sie Vertragsklauseln im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen; eine individuelle Rechtsberatung finden Sie bei Fachanwält*innen für Medizinrecht oder Arbeitsrechtler*innen.

Ja, an mehreren Stellen. Beim Versorgungswerk werden die Beiträge einkommensbezogen bemessen; bei nachweislich gesunkenem Einkommen kann in der Regel eine Anpassung beantragt werden, die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Versorgungswerk der Länder. Bedenken Sie: Niedrigere Beiträge bedeuten später eine niedrigere Altersrente. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich bei Selbstständigen nach dem Einkommen und können bei Einkommensrückgang neu festgesetzt werden. Zahlen Sie den Höchstbeitrag, lohnt es sich zu prüfen, ob Sie ggf. unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Und beim Finanzamt können Sie beantragen, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen, wenn der Gewinn erkennbar sinkt. Unsere Empfehlung: Beobachten Sie die Entwicklung quartalsweise und besprechen Sie Anpassungen mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater, damit alles zusammenpasst.

Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht wegen der Honorargesetzgebung gibt es in der Regel nicht. Maßgeblich sind die jeweiligen Verträge: Viele Software- und Serviceverträge enthalten Regelungen für den Fall der Praxisaufgabe oder des Endes der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Prüfen Sie Laufzeiten und Kündigungsklauseln, bevor Sie Entscheidungen treffen. Ein Hinweis in eigener Sache: Mitglieder des DGVT-BV profitieren bei einigen Anbietern von Sonderkonditionen: z.B. Gothaer Versicherungen, webPrax, RED medical (PVS); ein Anbietervergleich lohnt sich gerade jetzt.

Eine pauschale Empfehlung gibt es noch nicht. Zunächst das Praktische: Eine Aufstockung ist nur möglich, wo die Bedarfsplanung Sitze hergibt, also in nicht gesperrten Planungsbereichen oder über Nachbesetzung. Wirtschaftlich gilt: Ein ganzer Sitz verdoppelt Versorgungsauftrag und Abrechnungsmöglichkeiten, unter Budgetierungsbedingungen aber innerhalb desselben gemeinsamen Topfes; das Quotenrisiko tragen alle gemeinsam, unabhängig vom Sitzumfang. Die Frage hängt auch davon ab, wie die Budgetierung in Zukunft ausgestaltet wird. Solange das unklar ist, gilt: Wer die Kapazität ohnehin hat und langfristig in der GKV-Versorgung arbeiten will, für den bleibt die Aufstockung eine sinnvolle Option. Wer unsicher ist, verliert wenig, wenn er die Nachbesserungen im September und die ersten Verteilungsregeln abwartet. Was wir nicht empfehlen: eine Aufstockung allein aus der Sorge heraus, sich jetzt noch schnell Volumen zu sichern; einen solchen Mechanismus gibt das Gesetz aktuell noch nicht her (siehe Frage 3.1).

Die wichtigsten Schritte für 2026: Rücklage für den 4,5-Prozent-Vorbehalt bilden (Frage 2.3), Honorarbescheide auf Vorbehalte prüfen bzw. Honorarwidersprüche des DGVT-BV nutzen (Frage 2.4), Voraussetzungen für den Strukturzuschlag prüfen bzw. ggf. Personal zur Entlastung nutzen (Frage 2.6), Kostenstruktur und Verträge durchgehen (Frage 4.4), laufende Abgaben im Blick behalten (Frage 4.6). Und: keine überstürzten Strukturentscheidungen vor dem Septembergesetz (Fragen 4.1 und 4.8).

5. Politik und DGVT-BV: Wie geht es weiter?

Zunächst die ehrliche Einordnung: Das Gesetz (GKV-BStabG) ist beschlossen, die Grundentscheidung für die Budgetierung wird sich allen Einschätzungen nach in diesem Jahr nicht mehr rückgängig machen lassen. Umso wichtiger ist, dass wir uns jetzt konstruktiv und mit konkreten Formulierungsvorschlägen in die angekündigte Nachbesserung einbringen, damit sie in unserem Sinne wirkt. Die Koalitionsfraktionen haben sich im Entschließungsantrag festgelegt, in der ersten regulären Sitzungswoche nach der Sommerpause zu beschließen: die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen bis zu deren Abschluss, extrabudgetäre Ausnahmen für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, für KSVPsych-Behandlungen und für dringliche Fälle sowie den Auftrag an den G-BA zur Dringlichkeitsfeststellung. Ein Entschließungsantrag ist rechtlich nicht bindend, aber eine öffentliche Selbstverpflichtung mit Termin. Der DGVT-BV wird darüber hinaus dafür werben, auch die Gruppentherapie und die weiteren Leistungen des Entbudgetierungspakets außerhalb des Topfes zu vergüten: Das ermöglicht den fachlich gewollten Ausbau und schützt zugleich die Einzeltherapie vor dem Punktwertverfall. Und unser langfristiges Ziel bleibt unverändert: die vollständige extrabudgetäre Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen. Entscheidend ist ein technischer Punkt: Was jetzt nicht ins Gesetz geschrieben wird, kann später von der Kassenseite dauerhaft blockiert werden, weil zentrale Vergütungsfragen der neuen Systematik nicht schiedsfähig sind. Das heißt: Einigen sich die Vertragspartner nicht, gibt es keine neutrale Schiedsstelle, die entscheidet; ohne Zustimmung der Kassenseite bewegt sich dann dauerhaft nichts. Deshalb konzentrieren wir alles auf dieses Gesetzgebungsfenster.

Wir arbeiten auf mehreren Ebenen gleichzeitig, damit wir nicht von einem einzigen Hebel abhängen. Erstens die politische Ebene: Begleitung des Septembergesetzes mit konkreten Formulierungsvorschlägen, Gespräche mit den Berichterstatter*innen der Koalition, gemeinsames Vorgehen mit der Bundespsychotherapeutenkammer und weiteren Verbänden. Zweitens die Selbstverwaltungsebene: die Methodikrevision der Angemessenheitsprüfung bis 30. September, die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung bis Februar 2027 und die Gestaltung der Honorarverteilung in den KVen. Drittens die rechtliche Ebene: Das Eilverfahren hat gezeigt, dass die Gerichte die Berechnungen kritisch prüfen; die Hauptsacheklage der KBV läuft, und die Streichung der Angemessenheitsprüfung wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, die notfalls gerichtlich geklärt werden. Und viertens die Finanzpolitik: Zum zweiten Bericht der FinanzKommission Gesundheit (FKG) Ende 2026 bringen wir eigene Vorschläge ein, damit die nächste Sparrunde nicht wieder ohne uns geplant wird. Sicher versprechen kann Ihnen niemand etwas. Aber es gibt einen Plan, Termine und Zuständigkeiten, und wir informieren Sie nach der Sitzungswoche im September unmittelbar.

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