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§ 182 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und die Schweigepflicht der Psychologischen PsychotherapeutInnen

13. Januar 2007

Die Diskussion zum § 182 StVollzG scheint nach wie vor aktuell zu sein, da der Gesetzgeber offenbar die Regelung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) ignoriert. Eine datenschutzrechtliche Ergänzung des Strafvollzugsgesetzes (4. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes:

 

 § 182 StVollzG) hat seit 1998 die Offenbarungspflicht des Psychologen im Strafvollzug gesetzlich geregelt. Der Gesetzestext unterscheidet nicht zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und anderweitig im Strafvollzug tätigen Diplompsychologen (das Psychotherapeutengesetz ist seit 01.01.1999 in Kraft). Neben der wohl allgemein unstrittigen Regelung, dass eine Offenbarung von Informationen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Gefangenen oder Dritter insgesamt erforderlich ist, sind die Psychotherapeuten aber auch verpflichtet zur Offenbarung gegenüber dem Anstaltsleiter, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde erforderlich ist. Diese weit gefasste Formulierung hat eine sehr unterschiedliche Auslegungspraxis in den einzelnen Bundesländern zur Folge. Diese unbestimmte Formulierung rechtfertigt bereits in einem Bundesland, dass die Leitung einer Anstalt die therapeutischen Aufzeichnungen der Psychotherapeuten auf Anweisung des Justizministeriums einsammelt und dem Landesjustizministerium zur Auswertung übersendet. Eine so weitgehende Offenbarung gegenüber dem Anstaltsleiter verhindert das Entstehen einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Therapeut und Patient und ob es immer den Sicherheitsinteressen der Bevölkerung entspricht, mag dahingestellt sein.

Parallel dazu hat der Gesetzgeber aber nun seinen Behandlungsauftrag an den Strafvollzug ausgeweitet. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten bestimmt u.a., dass Sexualstraftäter - sofern sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt worden sind - ab 01.01.2003 in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind. Die Konsequenz daraus für die Praxis bedeutet zum einen, dass die Straftäter die Rahmenbedingungen zur Psychotherapie akzeptieren müssen, falls sie ihre vorzeitige Entlassung nicht aufs Spiel setzen wollen. Und zum zweiten, dass die Strafvollzugsbehörde von Psychotherapeuten regelmäßig Berichte über ihre PatientInnnen anfordern kann und z.T. sogar in einzelnen Bundesländern Therapiedokumentationen heranzieht, um sie als Grundlage für ihre Entscheidungen zur Lockerung des Strafvollzugs bzw. zur Entlassung zu nutzen.

Anzumerken ist noch, dass der Gesetzgeber zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen in § 182 StVollzG, Schutz besonderer Daten, unterscheidet. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist also befugt, sich zu offenbaren, aber offenbar nicht verpflichtet.

Wir gehen davon aus, dass das Verlangen nach einer umfassenden Offenbarung des Psychotherapeuten gegenüber der Anstaltsleitung rechtswidrig ist und hier die Psychologischen Psychotherapeuten den Ärzten gleichgestellt werden müssen.

Derzeit ist zu diesen Fragen ein Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (17K2873/02) anhängig.

Waltraud Deubert