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Rehabilitation
Änderung der Chroniker-Richtlinie
28. August 2008
Nach § 4 Abs. 3 sind Versicherte mit schweren geistigen Behinderungen von der Pflicht zur Beratung ausgenommen. Die Definition schwere geistige Behinderung soll nun im Sinne des § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung nach § 60 SGB XII erfolgen. Der Beschluss trat ab 20.08.2008 in Kraft und ist über diesen Link einsehbar.