Alle (gesetzlichen) Unklarheiten beseitigt – Nachbesetzung halber Kassensitze (nun doch) möglich
Alle (gesetzlichen) Unklarheiten beseitigt – Nachbesetzung halber Kassensitze (nun doch) möglich
Mit der Gesundheitsreform 2007 sollte die Möglichkeit für Vertragsärzte/-psychotherapeuten eingeführt werden, ihren Versorgungsauftrag auch hälftig wahrzunehmen. Eine Regelung, an die sich viele Erwartungen knüpften, über eine sog. Teilzulassung und einen damit verbundenen Kauf einer halben Praxis am GKV-System partizipieren zu können. Auch für KollegInnen mit dem Wunsch nach Reduzierung ihrer Arbeitszeiten erschien diese Gesetzesänderung sehr attraktiv. Für viele KollegInnen bieten die derzeitigen Regelungen des Jobsharings keinen Anreiz, einen Junior-Partner in die Praxis aufzunehmen, da der Leistungsumfang der Jobsharing-Gemeinschaftspraxis auf den Umfang der Praxis in den letzten vier Quartalen beschränkt ist. Dadurch kommt für Praxen mit geringer Auslastung ein Jobsharing häufig gar nicht in Betracht.
Doch hatte man die Rechnung ohne den Wirt gemacht – die Kassenärztlichen Vereinigungen bezogen schnell den juristischen Standpunkt, dass der mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG) geänderte und zum 1.1.2007 in Kraft getretene neue § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V den Zulassungsverzicht zwar regele, jedoch fehle eine konkrete Formulierung, die die Ausschreibung von halben Vertragsarztsitzen nach dem hälftigen Zulassungsverzicht vorsehe. Die KV Bayern bezog in einem Verfahren vor dem Sozialgericht München den Standpunkt, dass der Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V nur den Zulassungsverzicht regele und die Möglichkeit der Beschränkung des Versorgungsauftrags auf die Hälfte nicht umfasse.[1] Immerhin – das Sozialgericht München widersprach dieser Rechtsauffassung der KV (wir berichteten, s. Rosa Beilage Ergänzung zu 1/2008, S. 10). Der Ausgang dieses Verfahrens steht allerdings noch aus.
Mit ihrer Gesetzesauslegung entgegen der Intention des Gesetzgebers verhindern die KVen bis heute die Umsetzung einer Regelung, die schon von Beginn des Jahres 2007 an dazu geeignet gewesen wäre, die aktuell angespannte Versorgungslage zu entlasten.
Mit dem GKV-OrgWG soll diese gesetzestechnische „Unklarheit“ nun endgültig beseitigt werden. Selbst die Bundesregierung spricht in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrats davon, dass eine Umsetzung dieser Regelung bisher mit Verweis auf § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V verhindert werde.
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll in § 103 Abs. 4 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt werden: „Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht auf die Zulassung oder hälftiger Entziehung der Zulassung.“ Damit ist die „Verkehrsrechtsfähigkeit“ halber Sitze geklärt und es können – hoffentlich - für die Zukunft weitere Klageverfahren vermieden werden, die unweigerlich und zurecht auf die Sozialgerichtsbarkeit zugekommen wären.
Der Bundesrat erläuterte nun nochmals in einer Stellungnahme vom 4. Juli 2008 (dokumentiert i.R. der Unterrichtung der Bundesregierung vom 30.07.2008, BT-Drucksache 16/10070) die ursprünglich vom Gesetzgeber mit dem VÄG intendierten Möglichkeiten.
„Mit dem VÄG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Vertragsärzte nicht nur mit zeitlich vollem, sondern auch mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie § 19 a Abs. 2 Ärzte-ZV). Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen (§ 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Laut Begründung soll diese gesetzliche Änderung zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten sowie zur Bewältigung von Unterversorgungssituationen beitragen. Eine Umsetzung dieser Regelung wird bisher (von den KVen bzw. Zulassungsausschüssen, die Red.) mit Verweis auf § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V verhindert. Danach seien Anträge auf Ausschreibung der Hälfte des Vertragsarztsitzes abzulehnen, da nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Beschränkung des Versorgungsauftrags nicht dem Verzicht auf vertragsärztliche Zulassung gleichzusetzen sei; der Gesetzgeber hätte dies ausdrücklich regeln müssen. Durch eine Klarstellung in § 103 Abs. 4 SGB V sollen nunmehr die Intention des Gesetzgebers erreicht und weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.“
Die Bundesregierung hat dem Bundesrats-Vorschlag zugestimmt, so dass eine entsprechende Gesetzesänderung sehr wahrscheinlich ist. Die DGVT würde dies sehr begrüßen.
Interessant ist allerdings die Stellungnahme der KBV zum Vorschlag des Bundesrats. Die KBV lehnt eine entsprechende Regelung ab: „Für das entsprechende Instrument der Kommerzialisierung halber Versorgungsaufträge besteht kein Bedarf. Das Instrument würde zu einer ungleichen Verteilung und weiteren Erhöhung der Arztzahlen vor allem in Ballungsgebieten führen. (…) Das System der Zulassungsbeschränkungen würde durch die Vermehrung von Arztzahlen – unbeschadet der Überwachung der Einhaltung hälftiger Versorgungsaufträge – weiter ausgehöhlt.“
Es wird spannend, wie sich die Praxis der Zulassungsausschüsse entwickeln wird, wenn die neue Regelung tatsächlich in Kraft tritt. Sowohl KollegInnen, die einen hälftigen Versorgungsauftrag abzugeben bereit sind als auch niederlassungswillige KollegInnen sollten frühzeitig mit den Zulassungsausschüssen Kontakt aufnehmen, um die Modalitäten zu klären. Sollten sich hier weiterhin Hindernisse abzeichnen, empfiehlt sich eine juristische Begleitung.
Die DGVT-Bundesgeschäftsstelle ist sehr an Erfahrungsberichten der Mitglieder interessiert (E-Mail: dgvt@dgvt.de).
Kerstin Burgdorf
[1] Der aktuelle Wortlaut von § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V: Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist.
Der aktuelle Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V: Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die KV auf Antrag des Vertragsarztes (…) diesen Vertragsarztsitz (…) unverzüglich auszuschreiben (…).