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Kammern

Alterssicherung für Psychotherapeuten

22. Januar 2007

Vorbemerkung der Redaktion: Zu den Aufgaben für die zu gründenden Psychotherapeuten­kammern wird immer wieder auch der Aufbau von Versorgungswerken gezählt.

 

Quelle: Verhaltenstherapie und psychosoziale Praxis 33 (1), Suppl. 1, S13-S29

Damit ver­bindet sich die Hoffnung, den niedergelassenen PsychotherapeutInnen, die nicht (mehr) über eine gesetzlich vorgegebene Alterssicherung verfügen, eine gesicherte Altersvorsorge zu ernöglichen, die günstigere Bedingungen als eine private Altersvorsorge bietet (nicht selten verbunden mit einem neidischen Seitenblick auf die als attraktiv geltenden ärztlichen Versor­gungswerke). Fragt man genauer nach, so besteht aber nur ein sehr diffuses Verständnis da­rüber, welche Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Perspektiven mit Versorgungswer­ken verbunden sind.

In VPP 3/2000 (S. 471f) hatten wir bereits einige Basisinformationen zum Thema zusammen­gestellt. Wichtig ist danach zum einen der Hinweis, dass der Bundesgesetzgeber 1995 die Möglichkeit verstellt hat, neue berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft zu gründen[1], die vergleichbare Konditionen wie die klassischen Versorgungswerke bieten. Zum anderen bietet die gesetzliche Rentenversicherung durchaus auch Möglichkeiten der Versicherung für Selbständige, deren Bedingungen insbesondere für Selbstständige, die be­reits einige Jahre pflichtversichert waren, interessant sein können.

Wir haben uns im Anschluss daran bemüht, fundierte Stellungnahmen zum Thema von Seiten der Arbeitsgemeinschaft der Berufsständischen Versorgungswerke (ABV) und von Seiten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zu erhalten, die wir nunmehr nach­folgend wiedergeben.

Die Absicherung der niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der gesetzlichen Rentenversicherung

von Ulrich Grintsch, Frankfurt am Main

Strukturprinzip und Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben Körperschaftsstatus (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Sie sind mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verbände des öffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrneh­men und durch staatlichen Hoheitsakt entstanden oder anerkannt sind und denen das Recht auf Selbst­verwaltung zusteht (Ruland, 1990[2]).

Die Selbstverwaltung kann zwar nicht die gesetzliche Rentenversicherung als Vorsorgesy­stem organisieren. Dies ist Aufgabe des Staates. Die Schwerpunkte der Selbstverwaltung lie­gen vielmehr in den Fragen der inneren Verwaltung und Organisation einschließlich der Per­sonal­auswahl sowie in der Durchführung der in das Ermessen der Rentenversicherungsträger ge­stellten Rehabilitationsleistungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Selbstverwaltungsorgane, die mittelbar oder unmittelbar gewählt werden (§ 45 ff SGB IV) sind die Vertreterversammlung (als Lenkungs-, Kontroll- und Normgebungsorgan), der Vorstand (als Vollzugsorgan) und - für die hauptamtliche Erledigung der Verwaltungsgeschäfte - der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführung.

Die gesetzliche Rentenversicherung besteht aus drei Zweigen, der Arbeiterrentenversiche­rung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Träger dieser Versicherungszweige sind die zur Zeit bestehenden 22 Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft. Darüber hinaus bestehen als Sonderanstalten die Seekasse und die Bahn-Versicherungsanstalt. Die Verwal­tungskompetenz ist zwischen Bund und Ländern geteilt. Sämtliche Landesversicherungsan­stalten gehören zu den landes­unmittelbaren und die übrigen Rentenversicherungsträger zu den bundesunmittelbaren Versicherungsträgern.

Trotz dieser organisatorischen Gliederung muss sichergestellt sein, dass das im gesamten Bundesgebiet einheitlich geltende Recht auch einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Die hierfür notwendige Koordination zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger - VDR (§ 146 SGB VI). Die in den Ausschüssen des VDR getrof­fenen Entscheidungen sind nach § 5 Abs. 1 seiner Satzung für die Verbandsmitglieder - dies sind alle gesetzlichen Rentenversicherungsträger - verbindlich, soweit Gesetz oder sonstiges für sie maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

Abgesicherte Risiken und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Von der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Risiken Erwerbsminderung, Alter und Tod abgesichert. Die hieraus erwachsenen Leistungsansprüche bedeuten deshalb bei einer steten Versicherungsbiografie für den Versicherten Entgeltersatz und für die Hinterbliebenen Unterhaltsersatz.

Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen entweder kraft Gesetzes (z.B. bei Angestellten) oder auf Antrag (z.B. bei niedergelassenen bzw. selbstständigen Psychotherapeuten). Auch ohne eigene Beitragszah­lung besteht Versiche­rungspflicht, z.B. für Zeiten der Kindererziehung für 36 Kalendermo­nate nach der Geburt des Kindes, für die ehrenamtliche Pflege einer pflegebedürftigen Person, für die Ableistung von Wehrdienst (z.B. Wehrübung) oder Zivildienst, für den Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld). Ferner sind Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei­tragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten: z.B. für Schulausbildungszei­ten; Zurechnungszeiten: für die Zeit nach Eintritt einer Erwerbsminderung bzw. des Todes vor Vollendung des 60. Le­bensjahres; Berücksichtigungszeiten: für Zeiten der Kindererzie­hung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) anzuerkennen.

Eine Gesundheitsprüfung, wie sie für die Aufnahme einer privaten Lebensversicherung erfor­derlich ist, sowie ein Ausschluss der Absicherung bestimmter Risiken durch den Versiche­rungsgeber bzw. die Beschränkung auf die Absicherung nur bestimmter Risiken durch den Versicherungsnehmer erfolgen in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht. Die Zugehörigkeit zum Solidarsystem steht allen offen und umfasst von vornherein das ge­samte Leistungsspektrum.

Als Leistungen werden - bei Vorliegen bestimmter persönlicher und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen - erbracht:

  • Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  • Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knapp­schaftsausgleichsleistung,
  • Renten wegen Todes,
  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung als Rentner,
  • Leistungen für Kindererziehung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I).

Möglichkeiten für eine Versicherung Selbstständiger

Selbstständige, die - wie die niedergelassenen Psychotherapeuten - nicht bereits kraft Geset­zes der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§§ 2, 229 Abs. 1 bis 3, 229a SGB VI), haben die Möglichkeit, der Rentenversicherungspflicht durch Antrag beizutreten (§ 4 Abs. 2 SGB VI) oder eine freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) auszuüben. Eine Pflicht zur Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für sie aber nicht.

Die Antragspflichtversicherung ist nur zulässig, wenn die Selbstständigkeit im Inland nicht nur vorübergehend aufgenommen wird und der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Auf­nahme dieser Tätigkeit beantragt wird. Es besteht dann eine Pflichtversicherung mit allen Konsequenzen, d.h. es ist monatlich der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag zu zahlen und eine Beendigung dieser Versicherung ist nur in Verbindung mit dem Ende der selbstständigen Tätigkeit zulässig. Der Beginn dieser Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Antrag­stellung ab. Sie beginnt nämlich grundsätzlich erst mit dem Tag, der auf den Eingang des An­trags folgt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).

Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann in der Bundesrepu­blik Deutschland grundsätzlich jeder aufnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht versicherungspflichtig ist (ggf. aus einer anderweitigen Beschäftigung oder selbstständi­gen Tätigkeit). Diese freiwillige Versicherung, die in der Re­gel ohne jegliche Vorversiche­rung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen werden kann, kann jederzeit un­terbrochen oder beendet werden. Die Beitragshöhe kann im Rahmen des gesetzlich Zulässi­gen für jeden Monat selbst bestimmt werden. Da freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die gleiche Qualität wie Pflichtbei­träge haben, werden sie heute in der Regel nur noch von Versicherten gezahlt, die damit eine Anwartschaft für eine Rente wegen verminderter Er­werbsfähigkeit aufrecht erhalten können oder die mit freiwilligen Beiträgen und bereits vor­handenen Zeiten in der gesetzlichen Ren­tenversicherung einen Leistungsanspruch - ggf. auch zu einem früheren Zeitpunkt - realisie­ren können.

Der Vorteil einer Antragspflichtversicherung besteht u.a. darin, dass das Risiko der Erwerbs­minderung abgesichert wird und Altersrenten, die eine bestimmte Belegungsdichte mit Pflichtbeiträgen erfordern (z.B. Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, können bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an einen Anspruch auf Altersrente für Frauen er­werben, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben), erlangt werden können.

Beitragshöhe bei Angestellten und Selbstständigen

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemes­sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI).

Der Beitragssatz beträgt in der Arbeiter- und Angestelltenversicherung zur Zeit 19,1 %. Bei­tragsbemessungsgrundlage für die als Arbeitnehmer versicherungspflichtigen Angestellten ist das Bruttoarbeitsentgelt (Bar- und Sachbezug) aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI). Dieses Arbeitsentgelt wird aber nur insoweit der Bei­tragsberechnung zu Grunde gelegt, als es die Beitragsbemessungsgrenze (in der Arbeiter- und Angestelltenversicherung 2001: 8.700 DM - West - bzw. 7.300 DM - Ost -) nicht über­schreitet.

Der genannte Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze gelten auch für die auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen. Die Beitragsbemessungsgrundlage hängt jedoch davon ab, ob der Selbstständige einkommensunabhängige oder einkommensabhängige Beiträge zah­len möchte (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 10 SGB VI).

Die einkommensunabhängigen Beiträge werden aus der sog. Bezugsgröße (dem Durch­schnittsentgelt für die Rentenversicherung) berechnet. Die Bezugsgröße für 2001 beträgt 4.480 DM (West) und 3.780 DM (Ost). Unter Berücksichtigung des geltenden Beitragssatzes in Höhe von 19,1 % ergibt sich hieraus ein Regelbeitrag von 855,68 DM bzw. 721,98 DM. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit besteht die Möglichkeit, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, den halben Regelbeitrag, berechnet aus 50 % der Bezugsgröße zu zahlen. Für 2001 somit 427,84 DM bzw. in den neuen Bundesländern 360,99 DM.

Die einkommensabhängigen Beiträge werden aus dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheid berechnet. Dieses Einkommen wird jährlich unter Berücksichtigung der Steigerung des Durchschnittsentgelts dynamisiert. Der Beitrag ist jedoch mindestens von einem Betrag in Höhe von 630 DM, dies ergibt für das gesamte Bun­desgebiet einen Mindestbeitrag von zur Zeit 120,33 DM, und höchstens aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, dies ergibt einen Höchstbeitrag von 1.661,70 DM bzw. 1.394,30 DM in den neuen Bundesländern, zu berechnen.

Die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge können im gesamten Bundesgebiet einheitlich zwischen dem Mindestbeitrag (berechnet aus 630 DM) und dem Höchstbeitrag (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze: 2001: 8.700 DM) frei gewählt werden. Es kann somit 2001 monatlich jeder Betrag zwischen 120,33 DM und 1.661,70 DM gezahlt werden.

Beitragszahlung Selbstständiger

Die Beiträge sind unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen. Hier­bei können die Beitragszahlungen durch Abbuchung (Einzugsermächtigung) oder Überwei­sung erfolgen.

Pflichtbeiträge werden spätestens am 15. eines jeden Monats für den Vormonat fällig. Frei­willige Beiträge müssen grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

Anschrift des Verfassers:

Ulrich Grintsch
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Leiter des Referats Versicherungs- und Beitragsrecht
Eyseneckstraße 55, 60322 Frankfurt/M.
http://www.vdr.de

 

Berufsständische Versorgung in Versorgungswerken[3]

von Michael Jung, Köln

1.    Wesen und Bedeutung

Für bestimmte Angehörige der Freien Berufe existiert in Deutschland ein ei­genständiges, öffentlich-rechtliches Alterssicherungssystem - die berufsständi­sche Versorgung oder die berufsständi­schen Versorgungswerke. Sie erfassen als Mitglieder im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft aufgrund Landesrecht die Angehörigen der sogenannten klassischen Freien Berufe, also Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater beziehungsweise Steu­erbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte. Die Errichtung berufsständischer Versorgungswerke auf der Basis des Landesrechts ist grund­rechtlich zulässig.[4]  Dabei ist es grundsätzlich gestattet, den versicherten Personenkreis so ab­zugrenzen, wie es für eine leistungsfähige Solidargemeinschaft erforderlich ist und auch die angestellt tätigen Freiberufler in die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einzubezie­hen.[5]

Der Begriff des Freien Berufes entstammt ideengeschichtlich der Zeit des Spätliberalismus und wird dort im wesentlichen als gesellschaftlicher Sachver­halt definiert, in dem Freiheit von Bindung, von Einbindung und Abhängigkeit im Vordergrund stand. Gemeint sind hier Freiheit von der Einwirkung des Staates auf die Tätigkeit, die sich in folgenden Schlagworten manifestiert: Frei­heit der Advokatur, Therapiefreiheit, freie Arztwahl.[6]

Den angesprochenen Berufen kommt im staatlichen Gesamtgefüge eine besondere Bedeutung zu, weil sie für den Bürger quasi eine freiheitssichernde Funktion ausüben. Sie sind im Interesse zum Beispiel der Gesundheits- und Rechtspflege tätig. Der Staat anerkennt dies und misst der Funktionsfähigkeit der klassischen Freien Berufe eine Bedeutung bei, die die Aufgaben dieser Be­rufe partiell in die Nähe öf­fentlicher Aufgaben rückt: Die Verleihung einer öf­fentlich-rechtlich geregelten Verfassung, die Er­richtung berufsständischer Kammern mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform und die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben auf diese Kammern machen dies offenkundig.[7]  Wichtig ist, dass die Mit­gliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Berufskam­mer Voraussetzung für die Ausübung des Beru­fes ist. Dies gilt sowohl für selb­ständig wie für angestellt tätige Angehörige der genannten Berufs­gruppen.

In der Literatur ist umstritten,[8]  ob es sich bei den berufsständischen Ver­sorgungswerken um Sonder­systeme bestimmter Berufsgruppen außerhalb der Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG - so verstehen sich die Ver­sorgungswerke selbst - handelt und deshalb die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 GG folgt.[9]  Andererseits wird davon ausgegangen, dass der Fall der konkurrie­renden Gesetzgebung gegeben ist, weil der Bundesgesetzge­ber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.[10]  Vie­es spricht für die erstere Auffassung, weil die Versorgungswerke nicht nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen, sondern darüber hi­naus wichtige berufspolitische Aufgaben erfüllen. Sie sind nämlich nicht nur von dem Gedanken der kollektiven Eigenversorgung geprägt. Sie gewährleisten die Sicherstellung der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, wegen derer diesen Berufen die schon angesprochene öffentlich-rechtlich gere­gelte Verfassung verliehen wurde - indem sie durch ihre Vorsorge einer Überalterung der Berufs­stände vorbeugen und damit der Erhaltung voll leistungsfähiger Freier Berufe dienen. Gleichzeitig wird neben einer Verbesserung der Altersstruktur hierdurch eine wichtige arbeitsmarktpolitische Funktion erfüllt.

2.    Historische Entwicklung

Entstanden sind die ersten Versorgungswerke nach der Inflationserfahrung nach dem Ersten Welt­krieg, weil in dessen Gefolge in der Inflation alle Rückla­gen und Vermögen, die bis dahin zur Siche­rung des Alters bestimmt waren, buchstäblich zusammenschmolzen wie ,,Schnee in der Sonne" und viele Be­rufsständler und Witwen nach 1923 vor dem Nichts standen.[11]

Es war damals die ärztliche Standesführung in Bayern, die aus der Not der Zeit heraus aus eigener Kraft ohne staatliche Hilfe die Idee einer solidari­schen Selbsthilfeeinrichtung verwirklichte. Eine Idee, der zwei Gedanken zu­grunde lagen: zunächst die Hilfe für den einzelnen, dann aber auch das Verantwortungsbewusstsein für die Allgemeinheit. Dass dies keine leeren Worte sind, belegen einige wörtli­che Zitate aus der Gründungsgeschichte des ersten berufsständischen Versorgungswerks, der 1923 gegründeten Bayerischen Ärzteversorgung. Der damalige Präsident der Bayerischen Ärztekam­mer, Sanitätsrat Dr. Stauder, schrieb in den Jahren 1921 und 1922: ,,Aus diesem Grund erwächst der Standesvertretung die Pflicht, Mittel und Wege zu erfinden, eine allgemeine Versicherung für Alter und Dienstunfähigkeit und für Hinterbliebene zu schaffen ..." ,,... bleibt den Ärzten gar nichts anderes übrig, trotz aller Bedenken ... aus Selbsthilfe soweit wie möglich die dringendste Not zu mildern und das zu tun, was der Staat verabsäumt".[12]

Ihre Bewährungsprobe bestand die 1923 gegründete Bayerische Ärzteversorgung, als es im Gefolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs nach dem Zweiten Weltkrieg zur Währungsreform kam. Entge­gen dem Beispiel der ebenfalls kapitalgedeckten privaten Lebensversicherung, deren Leistungen im Verhältnis 1 DM für je 10 RM umgestellt wurde, stellte die Bayerische Ärzteversorgung - vergleich­bar dem Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung - die von ihr gezahlten Renten nach einer Über­gangszeit rückwirkend zum 1. Januar 1950 im Verhältnis 1 DM : 1 RM um. In der Zwischenzeit, also vom 1.9.1948 bis zum 31.12.1949, zahlte die Bayerische Ärzteversorgung Renten im Verhält­nis 0,85 DM : 1 RM.[13]

Im Jahre 1951 und danach kam es zur Gründung weiterer Versorgungswerke im heutigen Baden-Württemberg und im Saarland, im wesentlichen für den Berufsstand der Ärzte. Zentraler Anstoß für die Gründung von weiteren Versorgungswerken war aber die sogenannte Adenauersche Rentenreform 1957. Mit dieser Rentenreform wurde das Nachkriegsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung neu geordnet und die dynamische Rente eingeführt. Im Zuge der Beratungen der Rentenreform wurde aber auch das Recht der Selbstversicherung für Se1bständige und Freiberufler ersatzlos gestrichen und die Möglichkeit der Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Die Motive des Rentenreform-Gesetzgebers von 1957 verdeutlichen die Ausführungen des Abgeordneten Schütt­ler (CDU), der damals argu­mentierte: ..... wir möchten eine Versicherung haben, die sich auf die wirklich unselbständigen Arbeitnehmer - Angestellte und Arbeiter - bezieht und es dabei auch belässt. Was später mit den Freien Berufen geschehen soll und was diese aus ihrer Initiative heraus tun möchten, bleibt der Zeit überlassen".[14]

Die Freien Berufe waren also auch nach der Rentenreform auf ,,Hilfe zur Selbsthilfe" verwiesen. Der Gesetzgeber unterstrich diese Verweisung auf die Hilfe zur Selbsthilfe auch dadurch, dass er den an­gestellt tätigen Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerks ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (damals § 7 Abs. 2 Angestelltenver­sicherungsgesetz (AVG) einräumte. Ein solches Befreiungsrecht war insbesondere aus Kreisen der angestellten Ärzteschaft gefordert worden, weil im Rentenreformgesetz, anders als heute, eine Versi­cherungspflichtgrenze bestimmt worden war. Wer mit seinem Einkommen über dieser Versicherungspflichtgrenze, die 1957/58 750 DM monatlich betrug, lag, konnte sich nicht in der gesetzlichen Ren­tenversicherung freiwillig weiterversichern, wenn er nicht im Zeitpunkt des Überschreitens dieser Einkommens­grenze bereits fünf Jahre versichert war Dies bedeutete, dass gerade jüngere Freiberufler unter Umständen vor dem versorgungspolitischen Nichts gestanden hätten, wenn ihnen nicht über die Befreiungsmöglichkeit des damaligen § 7 Abs. 2 AVG ein frühzeitiges Zutrittsrecht zu den gegründeten Versorgungswerken eröffnet worden wäre.[15]

Der Umstand, dass mit dem Rentenreformgesetz des Jahres 1972 der Gesetzgeber eine Kehrtwendung vollzog und die Rentenversicherung - die Versicherungspflichtgrenze war schon 1965 abgeschafft worden - nunmehr für alle Bevölkerungskreise öffnete, tat der Entwicklung der Versorgungswerke keinen Abbruch. Weitere Versorgungswerke entstanden. Anfang der achtziger Jahre entschloss sich auch die Anwaltschaft, die sich lange abwartend verhalten hatte, zur Gründung von Versorgungswer­ken. Zu weiteren Versorgungswerksgründungen kam es nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Grundlage hierfür war insbesondere Art. 18 Abs. 3 des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re­publik vom 18.5.1990,[16] der ausdrücklich festlegte, dass die Errichtung berufsständischer Versor­gungswerke außerhalb der Rentenversicherung ermöglicht werden sollte. Der Einigungsvertrag[17]vom 31. August 1990 - Inkrafttreten 3. Oktober 1990 - zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands setzte dann auch die mit dem Rentenreformgesetz 1992 in das SGB VI transformierte Befreiungsregelung, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI, schon vor Inkrafttreten in den alten Ländern am 1.1.1992 in den neuen Ländern in Kraft, so dass die materiellen Voraussetzungen für die Gründung von Versorgungswerken auch dort gegeben waren. Bereits Mitte 1991 nahmen zwei Versorgungswerke in Sachsen-Anhalt (für Ärzte und Zahnärzte) die Tätigkeit auf, zu Beginn des Jahres 1992 waren die Versorgungswerke der Kammern der Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker) in allen neuen Ländern errichtet. Inzwi­schen verfügen auch die anderen klassischen verkammerten Freien Berufe in fast allen neuen Ländern über berufsständische Versorgungswerke.

3.    Verhältnis zur Rentenversicherung

Das Verhältnis zwischen den Versorgungswerken und der gesetzlichen Rentenversicherung war lange unproblematisch.[18]Es gab zwar immer wieder Infragestellungen des Befreiungsrechts der angestellt Tätigen, aber selbst die Sachver­ständigenkommission Alterssicherungssysteme[19]votierte letztlich da­für, den Freien Berufen die ihnen gegebene Möglichkeit zur freien Gestaltung der Alterssicherung zu belassen. Die Kommission verwies in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass die berufsständi­sche Versorgung auch in Zukunft so gestaltet sein müsse, dass unter Berücksichtigung der demogra­phischen und ökonomischen Entwicklung der nächsten Jahrzehnte die Sicherung des erfassten Perso­nenkreises ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse hinreichend gewährleistet sein muss.

Eine Belastung des Verhältnisses zur gesetzlichen Rentenversicherung ergab sich aber, als Mitte 1993 die gerade gegründeten Ingenieurkammern daran gingen, für ihre Mitglieder Versorgungswerke zu gründen.[20]Diese Versorgungswerke waren insoweit problematisch, als sich eine qualitative Verände­rung der berufsständischen Versorgung abzeichnete. War bisher die berufsständische Versorgung als ein System der Pflichtversorgung innerhalb der Ersten Säule der Alterssicherung zu verstehen, das in seinem Sicherungsauftrag die Angehörigen der Freien Berufe erfasste, bestand nun die Gefahr, dass auch Personengruppen ein Zutrittsrecht erhielten, die den Freien Berufen nicht angehörten. Diese Möglichkeit ergab sich deshalb, weil nicht nur die Pflichtmitglieder der Ingenieurkammern in die Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk einbezogen werden sollten, sondern auch deren freiwil­lige Mitglieder, überwiegend angestellt Tätige. Während es in den klassischen Freien Berufen auf den Status im Erwerbsleben als Selbständiger oder Angestellter für die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Kammer nicht ankommt, und damit alle Berufsträger Freiberufler sind mit den gleichen Rechten und Pflichten, ist dies im In­genieurberuf anders, weil hier Angehörige des Freien Berufs in der Regel nur selbständig Tätige sind. Es war deshalb nur konsequent, dass die Versorgungswerke der klassi­schen Freien Berufe diese Entwicklung ablehnten und sich dafür einsetzten, das Recht der Be­freiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die Verpflichtung zur Mit­gliedschaft in der berufsständischen Kammer zu binden.[21]Der Gesetzgeber hat mit dem SGB VI-Än­derungsgesetz vom 15.12.1995[22] diesem Petitum entsprochen, ist aber noch einen Schritt weiterge­gan­gen, indem er das Befreiungsrecht nur noch den Berufsgruppen zubilligte, die vor dem 1. Januar 1995 umfassend, also für angestellt und selbständig Tätige, pflichtverkammert waren.

Bei dieser Umsetzung der Friedensgrenze zwischen der berufsständischen Versorgung und der gesetz­lichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber sich offenbar auch davon leiten lassen, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Wegfall des Befreiungsrechts geltend gemacht werden können. ,,Zum eigentlichen Zulässigkeitsmaßstab wird nämlich immer mehr der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG." ,,Mit der inzwischen umfassend vollzogenen Anerkennung des Renten­ei­gentums sind auch die Versorgungsansprüche und Anwartschaften gegenüber den Versorgungswer­ken in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie versetzt worden."[23] Auch eine Übernahme der Ver­sorgungswerke in die Rentenversicherung scheitert am Verfassungsrecht, abgesehen davon, dass auch seitens der Rentenversicherung hiergegen Bedenken geäußert wurden,[24]  weil das besondere Schutzbe­dürfnis der in Ver­sorgungswerken versicherten Personenkreise nicht mehr voll befriedigt werden könnte und weil man am Beispiel der Überführung der Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR damit Erfahrungen gemacht hatte, welche Schwierigkeiten die Überführung von Anwartschaf­ten und Ansprüchen aus besonderen Sicherungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung macht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Überführung der Versorgungswerke in die Rentenversicherung begründen sich damit, dass eine solche Überführung, wenn man sie überhaupt in Erwägung ziehen wollte, geeignet sein müsste, die Finanzlage der Rentenversicherung dauerhaft zu verbessern. Dies ist aber schon bei Beachtung der Zahlenverhältnisse nicht der Fall. Die Versor­gungswerke versichern zur Zeit circa 500.000 Mitglieder, die Rentenversicherung hat 30 Mio. Versi­cherte; das jährliche Ausgabevolumen der Rentenversicherung beläuft sich auf circa 300 Mrd. DM, das Deckungsvermögen der Versorgungswerke erreicht knapp 80 Mrd. DM. Da außerdem wegen des Eigen­tumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 GG die in den Versorgungswerken - ohne jeglichen Staatszu­schuss - aufgebauten Leistungsansprüche voll erfüllt werden müssten, ist eine solche Überführung als vor dem Grundgesetz offenbar unzulässig zu betrachten.[25]

Das besondere Schutzbedürfnis[26]der Freien Berufe ist auch in der Literatur unbestritten. Dieses ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass hier im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung der Zeitraum der aktiven Tätigkeit verkürzt ist wegen der langen Ausbildungszeiten.[27]  Im Bereich der Invaliditäts­absicherung stellen die Versorgungswerke auf die Tatsache ab, dass nur im versicherten Hauptberuf als Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt verwiesen wird, nicht aber, wie vergleichbar in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf andere zumutbare Tätigkeiten.[28]

4.    Selbstverwaltung/Aufsicht

Die berufsständischen Versorgungswerke werden durch die jeweiligen Berufsstände nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie selbstverwaltet.[29] Das bedeutet, die Mitglieder wählen die Delegierten zu den Kammer- beziehungsweise Vertreterversammlungen. Die Kammer- /Vertreterversammlungen haben die Aufgabe, über die Beiträge und Leistungen zu beschließen. Rechtsgrundlage hierfür ist eine entsprechende Ermächtigung im Kammergesetz, zum Beispiel Heilberufe-Kammergesetz, des jeweili­gen Landes oder ein spezielles Landesgesetz, zum Beispiel das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, und die auf dieser Grundlage errichtete Satzung. Die Kammer-/Vertreterversammlungen wählen die Mit­glieder der zur Ge­schäftsführung und Aufsicht befugten Organe des Versorgungswerks, den Verwal­tungsausschuss oder Verwaltungsrat beziehungsweise Vorstand und den Aufsichtsausschuss.

Die Versorgungswerke unterstehen der Aufsicht der Bundesländer. Die Rechtsaufsicht wird dabei ausgeübt von der Behörde/dem Ministerium, den dem auch die Aufsicht über die jeweilige berufsstän­dische Kammer zugewiesen ist. Die Versicherungsaufsicht erfolgt durch die Versicherungsaufsichts­behöden der Länder. Für den Bereich der Vermögensanlagen sind die Versorgungswerke durch Lan­desrecht an die Vorgaben von § 54, 54a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gebunden.

5.    Finanzierung

Die Versorgungswerke beruhen auf dem Versicherungsprinzip und finanzieren ihre Leistun­gen ohne Zuschüsse des Staates nach kapitalbildenden Finanzie­rungsverfahren. Im wesentli­chen sind für die Versorgungswerke zwei Finanzierungsverfahren kennzeichnend, einmal das Offene Deckungsplanverfahren[30] und das Verfahren der modifizierten Anwartschaftsdeckung.

Das Verfahren der modifizierten Anwartschaftsdeckung kommt dem rei­nen Anwartschafts­de­ckungsverfahren der Lebensversicherung sehr nahe. Bei diesem versicherungsmathemati­schen System wird die Verweildauer der Beiträge im Versorgungswerk bei der Rentenwirk­samkeit der Beiträge berück­sichtigt.

Die meisten Versorgungswerke verwenden zur Finanzierung ihrer Lei­stungszusagen das so­genannte ,,Offene Deckungsplanverfahren".[31]Dieses un­terscheidet sich von der individuellen Äquivalenz ganz wesentlich dadurch, dass es keine exakte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung der einzelnen Versicherung verlangt, sondern lediglich eine Äquivalenz zwischen den Beiträ­gen und den Leistungen insgesamt herbeigeführt wird, wobei auch der künftige Zu­gang an Kammermitgliedern in die Äquivalenzbeziehung mit einbezogen werden kann. In der Regel führt bei Anwendung des Offenen Deckungsplan­verfahrens ein Beitrag, unabhän­gig vom Zeitpunkt der Einzahlung, zur glei­chen Rentenwirksamkeit.

Sowohl das Verfahren der ,,modifizierten Anwartschaftsdeckung" wie das ,,Offene De­c­kungsplanverfahren" stehen bezüglich der Kapitalbildung zwi­schen Umlage- und reinem An­wartschaftsdeckungsverfahren, wobei die Ka­pitalbildung beim Verfahren der modifizier­ten Anwartschaftsdeckung in der Regel höher ist.

Insbesondere das Offene Deckungsplanverfahren ist zur dauerhaften Si­cherung der Versor­gung auf den dauernden Zugang von Berufsangehörigen angewiesen. Schwankungen im de­mographischen Aufbau des Mitgliederbe­standes werden bei beiden genannten Finanzie­rungs­verfahren durch Kapitalbildung ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Ertrag der Kapi­talan­lage zur Fi­nanzierung beiträgt. Beide Finanzierungsverfahren ermöglichen darüber hi­naus die dynamische Anpassung der Leistungen. Dies geschieht im Wege der unmittelbaren Verwen­dung von Beitrags- und Ertragsteilen einerseits, zum Teil durch eine reduzierte Kapi­talbil­dung.

6.    Organisation

Ein Teil der bestehenden berufsständischen Versorgungswerke sind als selbst­ständige rechts­fähige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründet (zum Beispiel Ver­sorgungswerke in Bayern, Versorgungswerke für Rechtsanwälte). Die übrigen berufsständi­schen Versorgungseinrichtungen sind von den jeweiligen Berufskammern der Bundesländer durch Satzung errichtet, und zwar als rechtlich unselbstständiges Sondervermögen der jewei­ligen berufs­ständischen Kammer. Diese selbst sind wiederum Körperschaften des öffentli­chen Rechts.

7.    Versicherter Personenkreis

Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks sind die Mitglieder der Kammer; für deren Zuständigkeitsbereich das Versorgungswerk errichtet ist. Bei der Pflichtmitglied­schaft kommt es auf die Stellung im Beruf als selbst­ständiger oder angestellt tätiger Freibe­rufler nicht an. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als nicht Mitglied wird, wer bei Aufnahme des Kammerberufes berufsunfähig im Sinne der Satzung des Versorgungswerks ist oder das 45. Le­bensjahr bereits vollendet hat. Regelmäßig tritt Mitgliedschaft auch dann nicht ein, wenn Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Regelungen oder Grundsätzen ge­währt ist. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Das gilt auch für die angestellt tätigen Mitglieder.

Wenn die Versorgungswerke Mitglieder der Berufsstände von der Mit­gliedschaft ausneh­men, die bei Aufnahme des Kammerberufs das 45. Lebens­jahr bereits überschritten haben, dann deshalb, weil einmal auf bereits getrof­fene Versorgungsdispositionen Rücksicht zu nehmen ist, vor allem aber, weil derjenige Berufsstandsangehörige, der erstmals nach dem 45. Le­bensjahr Mit­glied des Versorgungswerks würde, in der ihm verbleibenden aktiven Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) nicht soviel an Beiträgen ein­zahlen könnte, wie dem Gegenwert seiner späteren Rentenleistung entspricht.

Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk werden befreit Berufsstands­angehörige, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen und die Mitglied­schaft in dem dort zuständigen Ver­sorgungswerk fortsetzen. Zahlreiche Versor­gungswerke gewähren auch Befreiung vom Bei­trag beziehungsweise von der Mitgliedschaft für Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, wenn diese nach­weisen, dass sie ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung in ihrem heimatli­chen Versorgungssystem fortsetzen.

Für aus einem anderen Kammerbereich zuziehende Mitglieder ergibt sich, da alle Versor­gungswerke durch sogenannte Überleitungsabkommen miteinan­der verbunden sind, zusätz­lich zur Befreiung die Möglichkeit, die an das bisher zuständige Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständig wer­dende übertragen zu lassen. Die Beiträge gelten dann im neuen Versorgungs­werk als für den Überleitungszeitraum rechtzeitig entrichtete Beiträge. Die Möglichkeit der Beitragsübertragung besteht zum Teil auch mit Versorgungssy­stemen aus dem Bereich der Europäischen Union.

Scheiden Beamte aus ihrer Tätigkeit aus, so können sie beantragen, im berufsständischen Versorgungswerk nachversichert zu werden, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI erfüllt hätten oder in­nerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversiche­rung Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks geworden sind. (§ 186 SGB VI)

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit der Aufgabe des Berufes (Rückgabe der Approbation, Rückgabe der Zulassung des Rechtsan­walts). In diesem Fall kann sich das ausscheidende Mitglied regelmäßig 60% seiner Beiträge vom Versorgungswerk erstatten las­sen. Es kann sie aber auch im Versorgungswerk stehen lassen und erhält dann bei Eintritt des Versiche­rungsfalles (Invalidität/Alter/Hinterbliebene) aus den gezahlten Beiträgen eine dy­namisierte Leistung. Im Wege der freiwilligen Mitgliedschaft kann das ausge­schiedene Mit­glied die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aber auch fortsetzen.

Angestellt tätige Angehörige der klassischen Freien Berufe, die zur Mit­gliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk aufgrund ihrer Zuge­hörigkeit zur Kammer verpflichtet sind, können sich deshalb von der Versiche­rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche­rung aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzli­chen Rentenversiche­rung befreien lassen. Wird der Befreiungsantrag innerhalb von drei Mo­naten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt, erfolgt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, anderenfalls erst vom Eingang des Antrags an. Sämtliche Ver­sorgungswerke nehmen im Auftrag der gesetzli­chen Rentenversicherung solche Befreiungs­anträge an und leiten sie an diese weiter. Anspruch auf Befreiung von der Versicherungs­pflicht in der Rentenver­sicherung haben unter Umständen auch antragspflichtversicherte selbst­ständig Tätige, und zwar dann, wenn sie vor Errichtung des berufsständischen Versor­gungswerks gem. § 4 Abs. 2 SGB VI Pflichtmitglieder der gesetzlichen Renten­versicherung geworden sind. Wurde die Antragspflichtversicherung in der ge­setzlichen Rentenversiche­rung erst nach Eintritt der Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk her­beige­führt, besteht kein Befreiungs­recht.[32]

Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird ausgesprochen für die Beschäftigung[33]oder selbständige Tätigkeit, wegen der Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungs­werk besteht, wenn für die Tätigkeit gleich­zeitig Pflichtmitgliedschaft in der berufsständi­schen Kammer Voraussetzung ist. Die Befreiung gilt dagegen nicht für andere daneben oder danach ausge­übte Tätigkeiten. Ausnahmsweise kann sie sich (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) auch auf eine andere als die berufsbezogene Tätigkeit erstrecken, wenn diese entweder ihrer Eigen­art nach oder durch Vertrag von vornherein zeitlich be­schränkt ist. Soweit es sich um eine projektgebundene Tätigkeit handelt, wird man von einer zeitlichen Begrenzung ausgehen können. Gleiches gilt bei Wehr- und Zivildienst sowie ehrenamtlicher Pflege im Sinne der Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes. Wird eine berufsfremde Tätigkeit nur neben-amtlich ausgeübt, wird die Befreiung greifen können, weil der/die Betroffene wegen des nach wie vor ausgeübten Hauptberufes noch zum befreiungsberechtigten Personenkreis gehört. Schwieriger wird die Beurteilung, wenn die Tätigkeit im zur Befreiung berechtigenden Hauptberuf unterbrochen und eine andere, berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, wann auf die Hinwendung zu einem anderen Beruf ge­schlossen werden muss.[34]

Voraussetzung für die Erstreckung der Befreiung auch auf eine berufsfremde Tätigkeit ist, dass die Satzung des Versorgungswerks in solchen Fällen Beitragszahlung gestattet und hie­raus einkommensbezogene Versorgungsan­sprüche folgen.

8.    Beiträge

Hinsichtlich der Festlegung der Pflichtbeiträge verfahren die Versorgungswerke nach unter­schiedlichen Prinzipien. Eine Mehrzahl der Versorgungswerke hat die Regelbeiträge für Selbstständige am Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert, während an­dere Versorgungswerke ihren Beitrag als Prozentsatz (8 oder 9%) vom Berufseinkommen (Umsatz minus Kosten) festlegen. Wieder andere bestimmen den Pflichtbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Versorgungsbeitrages des vorletzten Geschäftsjahres. Bei allen Versor­gungswerken ist aber, auch wenn für Selbständige der Regelbeitrag als Höchstbeitrag wie zur gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt ist, eine einkommensbezogene Beitragsfestset­zung möglich. Auch hier orientieren sich die Versorgungswerke an den Gegebenheiten (Bei­tragsbemessungsgrenze/Beitragssatz) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Regelmäßig lassen die Versorgungswerke zu, dass über den Pflichtbeitrag hinaus Versor­gungsbeiträge geleistet werden. Dies folgt aus der Tatsache, dass die von ihnen versicherten Personenkreise oft durch lange Ausbildungszeiten und Praxisaufbau an der für ein ausrei­chendes Versorgungsniveau erforderli­chen Beitragszahlung gehindert waren. Die Möglich­keit der Zahlung von Mehrbeiträgen ist oft in der Spanne von 130 bis 170% des Höchstbeitra­ges der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt, manche Versorgungswerke lassen aber auch Beitragszahlung bis zur Grenze des Körperschaftssteuergesetzes, also das zwölf- bezie­hungsweise 15fache des jeweiligen doppelten Höchstbeitrags wie zur gesetzlichen Rentenver­sicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Körperschaftssteuergesetz) zu.

Angestellt tätige Mitglieder der Versorgungswerke zahlen auf jeden Fall an ihr Versorgungs­werk den Beitrag, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu ent­richten gehabt hätten. Auch ihnen steht die Möglichkeit der Entrichtung zusätzlicher Versor­gungsabgaben offen. Angestellte Mitglieder, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzli­chen Rentenversicherung haben befreien lassen, zahlen regelmäßig einen Min­destbeitrag an ihr Versorgungswerk in Höhe von 1/10bis 5/10des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Verpflichtung zur Beitragszahlung ist unabding­bar, weil die Finanzierung des Versorgungswerks im ,,Offenen Deckungsplanverfahren" da­von ausgeht, dass in jedem Jahr eine Mindestzahl an neuen Mitgliedern vorhanden ist. Mit diesem gesicherten Neu­zugang kalkuliert das Finanzierungsverfahren, um ihn sicherzustellen ist es erforderlich, dass alle Angehörigen des Berufsstandes zur Teilnahme verpflichtet sind.[35]

9.    Leistungen

Die Versorgungswerke bieten Versorgungsschutz bei Berufsunfähigkeit, Alter und für Hin­terbliebene als Regelleistung; zusätzlich leisten sie Zuschüsse zu besonders aufwendigen Re­habilitationsmaßnahmen.

9.1  Berufsunfähigkeitsabsicherung

Die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente[36]entsteht bei den berufsständischen Versor­gungswerken in der Regel ohne Wartezeit schon nach der Entrichtung des Beitrages für den ersten Mitgliedschaftsmonat. Berufsunfähig im Sinne der Satzungen der Versorgungswerke ist das Mitglied, das die Fähigkeit, Erwerbseinkünfte im versicherten Beruf zu erzielen, in­folge Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen Krank­heit umfassend verloren und die Tätigkeit im Beruf, der zur Pflichtmitgliedschaft im berufs­ständischen Versorgungswerk geführt hat, aus diesem Grund eingestellt hat.

Beide Voraussetzungen müssen also zusammenkommen, denn die Einstellung der Tätigkeit im versicherten Beruf muss aus medizinischen Gründen ausgelöst sein.

Umfassender Wegfall der Erwerbsfähigkeit im versicherten Beruf bedeutet die weitgehende Unfähigkeit zur Berufsausübung, welche es möglich macht, noch nennenswerte berufliche Leistungen zu erbringen. Die bloße Minderung der Fähigkeit zur beruflicher Betätigung, zum Beispiel altersentsprechend, ge­nügt also nicht, sofern das Mitglied gesundheitlich noch in der Lage wäre, durch eine berufliche Tätigkeit eine Existenzgrundlage, wenn auch in beschei­de­nerem Rahmen, zu sichern. Der Berufsunfähigkeitsbegriff der Satzungen oder Statute der Versorgungswerke erfasst also nicht Teil-Berufsunfähigkeiten. Bei der Berufsunfähigkeitsab­sicherung der Versorgungswerke handelt es sich mithin um eine berufsbezogene Erwerbsun­fähigkeit. Diese Abgrenzung des Berufsunfähigkeitsbegriffs ergibt sich, weil die Versor­gungswerke die Versicherungsverhältnisse ohne Gesundheitsprüfung, wie sie in der privaten Versicherungswirtschaft üblich ist beziehungsweise ohne Wartezeit, die die gesetzliche Ren­tenversicherung kennt, übernehmen und weil sie aber vergleichbar ihre Versichertengemein­schaften vor Personen schützen müssen, die den Kammerberuf kurzfristig möglicherweise nur zur Erlangung eines Rentenanspruchs aufnehmen.[37]

Der Berufsunfähigkeitsbegriff der Versorgungswerke knüpft im übrigen daran an, dass jede Art beruflicher Tätigkeit im versicherten Beruf aus den genannten medizinischen Gründen entfallen ist. Zur Verdeutlichung diene ein Beispiel aus den ärztlichen Berufsständen. Das Be­rufsbild des Arztes, des Zahnarztes beziehungsweise des Tierarztes im Sinne der erteilten Ap­probation ist nicht auf die Tätigkeit im engeren Sinne des die Heilkunde am Menschen bezie­hungsweise am Tier ausübenden behandelnden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes beschränkt, sondern schließt auch die im öffentlichen Gesundheitswesen oder der Veterinärverwaltung erbrachten ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten ein und die Tätigkeiten der in Forschung und Lehre sowie im Gutachterwesen tätigen Ärzte, Zahnärzte beziehungs­weise Tierärzte, auch der Vertreter der theoretischen Fächer, wenn diese nach wie vor zum Kernbestand der medizinischen Wissenschaft gehören (zum Beispiel Hochschullehrer in den vorklinischen Fächern Anatomie und Physiologie).[38] Schließlich darf es im Rahmen der Be­rufsunfähigkeitsabsicherung der Versorgungswerke nicht darauf ankommen, ob die Fortfüh­rung der beruflichen Tätig­keit aus anderen als gesundheitlichen Gründen untunlich erscheint oder mit wirtschaftlichen Risiken verbunden wäre. Das Versorgungswerk kann über die Absi­cherung der Berufsunfähigkeit nicht wirtschaftliche Risiken abdecken, die auch jeder Ge­sunde tragen müsste.[39]

Andererseits verweisen die Versorgungswerke im Rahmen ihrer Berufsunfähigkeitsabsiche­rung nicht auf andere Tätigkeiten außerhalb des versicherten Berufes, verzichten auf Gesund­heitsprüfung und Wartezeit und gewähren we­gen langer Zurechnungszeiten, zum Beispiel bis 60. oder 65. Lebensjahr bei Eintritt des Versicherungsfalles lebensstandardsichernde Renten.

9.2  Hinterbliebenenabsicherung

Wie bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung[40]entsteht der Versicherungsschutz auf Renten an Hinterbliebene (Witwen/Witwer/Waisen) bei den Versorgungswerken praktisch ohne Warte­zeit. Grundsätzlich erhalten Witwe und Witwer nach dem Tod des versorgungsberechtigten Mitgliedes eine Rente in Höhe von 60% der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Mitglie­des. Bei einigen Versorgungswerken beträgt die Witwen-/Witwerrente jedoch auch 66 2/3  oder 70% des dem Mitglied zustehenden Rentenanspruchs. Ist die Ehe des Mitgliedes erst nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, zum Beispiel des 60. Lebensjahres, oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geschlossen worden und hat sie zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes nicht eine bestimmte Zeitdauer bestanden oder sind aus ihr keine Kinder her­vorgegangen, dann enthalten die Satzungen vieler Versorgungswerke Einschränkungen für die Witwen- und Witwerrente. Diese Einschränkungen können sich auf die Höhe der zu ge­währenden Rente beziehen, zum Beispiel wenn der Altersunterschied bei Eheschließung mehr als 15 Jahre beträgt, sie können aber auch zu einem völligen Wegfall der Rente führen.

Heiratet ein Witwer beziehungsweise eine Witwe erneut, so erlischt der Anspruch auf Rente des Versorgungswerks. In diesem Fall gewähren die Versorgungswerke eine Kapitalabfin­dung in Gestalt einer Vielzahl der bis zum Wegfall bezogenen letzten Monats-Witwen-/-Wit­werrente, zum Beispiel bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 45. Lebensjahres eine Kapitalsumme, welche dem Wert von 60 Monatsbezügen der letzten Rente entspricht. Diese Abfindung vermindert sich, je länger die Rente bezogen wurde.

Neben den Witwen- und Witwerrenten leisten Versorgungswerke Halb- und Vollwaisenren­ten regelmäßig in Höhe von 10 beziehungsweise 20% der Rente, die dem Mitglied zugestan­den hätte oder die das Mitglied bezog. Halb- und Vollwaisenrenten werden generell bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt, über diesen Zeitpunkt hinaus, wenn die Waise sich in einer Ausbildung befindet, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr.

9.3  Altersrenten

Rechtsanspruch auf eine Altersrente ihres Versorgungswerks haben alle Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Bezug der Altersrente vor diesem Zeitpunkt ist mög­lich, bei manchen Versorgungswerken ab dem 60., oft ab dem 62. Lebensjahr. Allerdings muß das Mitglied hierfür versicherungsmathematische Abschläge in der Größenordnung von 0,5 bis 0,7% der Rente pro Monat in Kauf nehmen. Diese versicherungsmathematischen Abschläge begründen sich damit, dass das Mitglied die Leistung des Versorgungswerks vorzeitig in Anspruch nimmt und gleichzeitig von der Zahlung weiterer Versorgungsbeiträge befreit ist. Wer über die Regelaltersgrenze von 65 Jahren hinaus arbeiten will, kann dies tun und gleich­zeitig seine volle Rente beziehen. Er kann aber auch den Beginn der Rentenzahlung aufschie­ben, längstens bis zum 68. Lebensjahr und erhält dann Zuschläge. Diese Zuschläge liegen ebenfalls zwischen 0,5 und 0,7 % pro Monat der Aufschubzeit.

Ist das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks vor Vollendung der satzungsmäßigen Regelaltersgrenze für das Altersruhegeld in die Berufsunfähigkeitsrente eingewiesen worden, so wandelt sich diese mit Vollendung des 65. Lebensjahres in eine gleich hohe Al­tersrente.

9.4  Ergänzende Leistungen

Zahlreiche Versorgungswerke leisten zur Berufsunfähigkeits- oder Altersrente einen Kinder­zuschlag beziehungsweise Kinderzuschuss. In der Regel beträgt der Kinderzuschuss/Kinder­zuschlag 10% der Rente. Der Kinderzuschuss/Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn das Mit­glied eine Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezieht und ein Kind unter 18 Jahren zu ver­sorgen hat. Ist das Kind in einer Berufsausbildung, so wird der Kinderzuschuss/Kinderzu­schlag auch über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens bis zum 27. Lebens­jahr, gezahlt. In ihrer Mehrheit gewähren die berufsständischen Versorgungswerke ihren Mitgliedern, aller­dings ohne Rechtsanspruch, Zuschüsse zu besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnah­men, wenn hierdurch eine Gefährdung oder Einschränkung der Berufsfähigkeit vermindert, gebessert oder beseitigt werden kann. Zu denken ist an Nachbehandlungen nach Herzinfark­ten oder Krebsleiden.

9.5  Versorgungsausgleich

Nach dem seit 1.7.1977 geltenden Ehe- und Scheidungsrecht findet zwischen den geschiede­nen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für beide oder für einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Grundsätzlich erfolgt der Versorgungsausgleich für das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, das wegen dieses Anrechts gegenüber seinem früheren Ehepartner ausgleichspflichtig ist, auf zwei ver­schiedenen Wegen; nämlich einmal durch Realteilung, wenn die Satzung des Versorgungs­werks dies zulässt, oder im Wege des sogenannten Quasi-Splittings durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die meisten Versorgungs­werke sehen Realteilung für die Fälle vor, in denen beide ehemaligen Ehegatten Mitglieder des Versorgungswerks sind. Einige führen Realteilung auch dann durch, wenn der geschie­dene Ehegatte zwar nicht Mitglied, aber mitgliedsfähig ist. Darüber hinaus führen einige Ver­sorgungswerke Realteilung auch für berufsfremde Ehegatten im Versorgungswerk durch. Die Mehrzahl der Versorgungswerke bewirkt den Versorgungsausgleich für berufsfremde ehema­lige Ehegatten der Mitglieder aber durch das sogenannte Quasi-Splitting, das heißt durch Be­gründung von Versorgungsanrechten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzli­chen Rentenversicherung. Durchweg lassen die Satzungen der Versorgungswerke zu, dass ein wegen des Versorgungsausgleichs gekürztes Anrecht durch Zahlung von Beiträgen in einer Summe oder durch Zahlung von zusätzlichen laufenden Beiträgen wieder aufgefüllt werden kann.

9.6  Dynamisierung

Die von den Versorgungswerken geleisteten Renten werden in aller Regel jährlich angepasst, dynamisiert. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung orientieren sich die Versor­gungswerke bei den jährlichen Dynamisierungen nicht an der Entwicklung der Nettoeinkom­men der Versicherten, sondern sie verwenden aufgrund ihres Finanzierungsverfahrens nach Kapitaldeckungsgrundsätzen die entstehenden Zinsüberschüsse aus der Vermögensanlage zur Dynamisierung der Leistungen.

10.  Vermögensanlage

Nach ihrem Satzungsrecht dürfen die Versorgungswerke ihre Mittel nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der er­forderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwenden. Dementsprechend sind die Einnah­men eines Jahres, bestehend aus Beiträgen und Zinserträgen, soweit sie nicht zur Erfüllung der Leistungen und für Verwaltungsausgaben erforderlich sind, der Deckungsrückstellung und den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zuzuführen. Bei der Anlage der Mittel der Deckungs­rückstellung müssen die Versorgungswerke die Prinzipien von ,,jederzeitiger Liquidität", ,,Rentabilität" und ,,Sicherheit der Anlagen" beachten. Der Gesamtbestand der Vermögens­anlage eines Versorgungswerks muss stets so zusammengesetzt sein, dass zu jeder Zeit ein betriebsnotwendiger Betrag an li­quiden oder ohne Schwierigkeiten liquidisierbaren Anlagen vorhanden ist. Das Vermögen der Versorgungswerke muss so angelegt sein, dass es unter Be­rücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse sowie der Kapitalmarktlage einen nachhaltig guten Ertrag abwirft. Anlagetypische Risiken werden begrenzt, indem keine Anla­geart vorherrscht, nicht einseitige und einige wenige Anlagen bevorzugt werden und indem räumliche Häufungen und solche bei bestimmten Schuldnern vermieden werden. Die Versi­cherungsaufsichtsbehörden der Länder haben sich überwiegend dafür entschieden, für die Versorgungswerke die Vorschriften über die Vermögensanlage, wie sie auch für die private Lebensversicherungswirtschaft in § 54, 54a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gelten, an­wendbar zu machen. Demgemäss ergibt sich bei den Versorgungswerken eine ähnliche Ver­teilung des Deckungsvermögens auf die einzelnen Anlagesegmente wie innerhalb der privaten Lebensversicherungswirtschaft.[41]

11.  Rechtsschutz/Rechtsweg

Die berufsständischen Versorgungswerke der klassischen verkammerten Freien Berufe gehö­ren zum Bereich der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung innerhalb der Ersten Säule. Bei jeder Maßnahme mit Rechtswirkung nach außen, ob es der Erlass eines Beitrags- oder Leistungsbescheides ist, handelt es sich daher um einen Verwaltungsakt. Grundsätze des Verwaltungsverfahrens der Versorgungswerke bestimmen sich nach den Verwaltungsverfah­rensgesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Versorgungswerk seinen Sitz hat. Nicht einschlägig sind - auch hier - die Regelungen des Sozialgesetzbuches X (SGB X). Die Versorgungswerke gehören ausdrücklich nicht zu den im Sozialgesetzbuch I - § 4 Abs. 2 - angesprochenen Trägern der Sozialversicherung. Konsequenterweise ist für sie auch nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, sondern entsprechend ihrer Einordnung als Teil der öffentli­chen Verwaltung die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

12.  Versorgungswerke und Demographie

Die Versorgungswerke finanzieren ihre Leistungen nach Kapitaldeckungsgrundsätzen. Sie sind daher von der demographischen Entwicklung insoweit unabhängiger als vergleichbar die gesetzliche Rentenversicherung, weil sie Schwankungen im demographischen Aufbau durch Kapitalbildungen ausglei­chen können. Allerdings wirkt sich auch bei den Versorgungswer­ken die festzustellende Verlängerung der Lebenserwartung aus. Dies um so mehr, als die Versorgungswerke im Rahmen eigener Sterblichkeitserhebungen haben feststellen müssen, dass die Verlängerung der Lebenserwartung bei ihren Mitgliedern noch deutlich höher liegt als vergleichbar in der allgemeinen Bevölkerung. Die zur Finanzierung der längeren Lebens­erwartung benötigten Mittel werden die Versorgungswerke in den nächsten Jahren sukzessive aus den erwirtschafteten Zinserträgen des Deckungsvermögens in ihre Deckungsrückstel­lungen einstellen müssen, was dazu führen wird, dass diese Mittel nicht mehr für die Dynami­sierung der Rentenleistungen oder für sonstige Verbesserung des Versicherungsschutzes zur Verfügung stehen.[42]

13.  Versorgungswerke und Steuern

Die Renten eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegen wie die Renten der ge­setzlichen Rentenversicherung und Privatversicherung der Ertragsanteilbesteuerung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 22 Nr. la EStG). Die Versorgungswerke selbst sind als Einrichtungen der Ersten Säule des Alterssicherungssystems von der Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer befreit, soweit nach den Satzungen keine höheren jährlichen Beitragszahlungen zugelassen sind, als dem zwölf- beziehungsweise l5-fachen des jeweils doppelten Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (zum Beispiel § 5 Abs. 1 Nr.8 Körperschaftssteuergesetz). Die Beiträge, die das Mitglied an sein berufsständi­sches Versorgungswerk zahlt, sind als Sonderausgaben bei entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 2b Einkommensteuergesetz absetzbar.[43]

Literaturhinweise

Bialas, Rolf/Jung, Michael, Alterssicherung in eigener Verantwortung: Ärztliche Versor­gungs­werke, Deutsches Ärzteblatt 41/1997, S. 263ff.

Boecken, Winfried, Die Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundes­ge­setzge­ber; Berlin 1986.

Dehler, Klaus, Festvortrag 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungsein­richtungen, ABV-Materialien, Köln 1998.

Klattenhoff, Roland, Gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung, DAngvers. 9/1996, S. 404ff.

Kolb, Rudolf, Berufsständische Versorgung, Nachdruck aus dem Gutachten der Sachverstän­digen­kommission Alterssicherungssysteme, ABV-Materialien, Köln 1991, S. 56ff.

Meurer, Anne, Berufsständische Versorgung - sinnvoller Bestandteil des gegliederten Sy­stems oder Entsolidarisierung der Alterssicherung? DAngvers. 9/1994, S. 302ff.

Reusch, Hans-Hermann, Die berufsständischen Versorgungswerke, in: Scheuffler/Deutsch, Die Arztpraxis als Unternehmen, St. Augustin 1992,1ff.

Reusch, Hans-Hermann, Versorgungswerke - für angestellte Freiberufler kein Privileg, Die Renten­versicherung 9/1987, S. 168ff.

Ruland, Franz, Die Freien Berufe zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsstän­dischen Versorgungswerken, NJW 1982, S. 1847ff.

Ruland, Franz (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Neuwied, Luchter­hand 1990.

Ruland, Franz, Unter der Last versicherungsfremder Aufgaben, FAZ vom 23.8.1994.

Salzwedel, Jürgen, Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und die auf Landesrecht gegrün­deten berufsständischen Versorgungswerke - zwei Kreise, die sich berühren, aber niemals scheiden, ABV-Materialien, Köln 1995.

Schmitt-Lehrmann, Hans, 100 Jahre Bayerische Versicherungskammer, München 1975.

 

Anschrift des Verfassers:

Michael Jung
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV)
Marienburger Str. 23
50968 Köln

www.abv.de


[1]    § 6 Abs. 1 SGB VI "Befreiung von der Versicherungspflicht" (Auszug): "Von der Versicherungs­pflicht werden befreit 1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tä­tigkeit, wegen der sie Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind ... wenn ... bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft ... bestanden hat ..." (Her­vorhebung H.V.; Quelle: http:\\bma.de\download\gesetze\SGB6.htm, Zugriff am 1.6.2000)

[2]    Ruland, F. (1990). Grundprinzipien des Rentenversicherungsrechts. In Verband Deutscher Ren­tenversicherungsträger, Ruland, F. (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung. Neu­wied, Luchterhand.

[3]    Der Beitrag erschien erstmals in Cramer, J.-E., Förster, W. & Ruland, F. (1998) (Hrsg.). Handbuch zur Altersvorsorge. Gesetzliche, betriebliche und private Vorsorge in Deutschland (S. 151-168). Frankfurt am Main, Fritz Knapp Verlag. Die Wiedergabe erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlages.

[4]    BVerfGE 10, S. 354, 12/319; BVerfG NJW 1991, S. 746.

[5]    BVerfGE 44, S.40, NJW 1977, S.1099; BVerwG NJW 1991, S. 1842; BVerwG Buchholz 430.4 Ver­sorgungsrecht Nr. 11 und 16 = NJW 1983, S. 2650.

[6]    Meurer, Anne, Berufsständische Versorgung - sinnvoller Bestandteil des gegliederten Systems oder Entsolidarisierung der Alterssicherung? in: DAngVers. Nr 9/1994, S. 302ff.

[7]    Albrecht, Walter - Selbstdefinition ,,Berufsständische Versorgung" Manuskript, Presseseminar der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) vom 27.9.1982.

[8]    Meurer, Anne a.a.O., S. 301ff.

[9]    Beschluss BVerfG v. 4.4.1989,1 BvR 685/88= N)W 1990, 1653.

[10]   Vgl. Boecken, Winfried, Die Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundesge­setzgeber, Berlin 1986, S. 253ff., 267.

[11]   Bialas, Rolf/Jung, Michael, Alterssicherung in eigener Verantwortung: Ärztliche Versor­gungswerke, in: Deutsches Ärzteblatt Nr 41/1997, S. 2636ff. Dehler; Klaus, Festvortrag 10 Jahre Arbeitsgemein­schaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, ABV-Materialien, Köln 1988.

[12]   Bayerisches Ärztliches Correspondenzblatt vom 7.5.1921.

[13]   Schmitt-Lehrmann, Hans, 100 Jahre Bayerische Versicherungskammer; München 1975, S. 285ff.

[14]   Reusch, Hans-Hermann, Versorgungswerke - für angestellte Freiberufler kein Privileg, Die Renten­versicherung Nr.9/87, S. 168ff.

[15]   Bialas/Jung a.a.O., S. 2638ff.

[16]   BGB1. II, S. 537ff.

[17]   BGBl. II, S. 889 - Anlage 1 zum Einigungsvertrag Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1b.

[18]   Meurer, Anne a.a.O., S. 301.

[19] Kolb, Rudolf, Berufsständische Versorgung, Nachdruck aus dem Gutachten der Sach­verständigen­kommission Alterssicherungssysteme, ABV-Materialien Köln, 1991, S. 56ff.

[20]   Meurer, Anne a.a.O., S. 3O3; Ruland, Franz, Unter der Last versicherungsfremder Aufgaben, FAZ vom 23.8.94.

[21]   Jung, Michael, Interview Handelsblatt vom 28.7.1994; ABV - Dresdner Entschließung der 16. Mit­gliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungs­einrichtungen vom 19.11.1994.

[22]   BGBI. 1995, II, S. 1824ff.

[23]   Salzwedel, Jürgen, Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und die auf Lan­desrecht gegründeten berufsständischen Versorgungswerke - zwei Kreise, die sich be­rühren, aber niemals schneiden, ABV-Materialien, Köln 1995, S. 31ff.

[24]   Meurer, Anne a.a.O., S. 306.

[25]   Salzwedel, Jürgen a.a.O., S. 50.

[26]   Ruland, Franz, Die Freien Berufe zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und be­rufsständi­schen Versorgungswerken, NJW 1982, S. 1847ff.

[27]   Deneke, J. F Vol rad, in: Festschrift für Schreiber, 1969, S. 325.

[28]   Ruland, Franz a.a.O., S. 1852ff.

[29]   Reusch, Hans-Hermann, in: Scheuffler/Deutsch, Die Arztpraxis als Unternehmen (ApU) Kapitel 1, Die berufsständischen Versorgungswerke, St. Augustin 1992, S. 1ff.

[30]   Schröder, Wilfried, Finanzierungssysteme und Versicherungstechnik und deren Anwen­dung bei berufsständischen Versorgungswerken, als Manuskript gedruckt, ABV-Presse­seminar vom 27.9.1982.

[31]   Erlass des Reichsarbeitsministers vom 18.7.1942 - II a 10064-RAB1. II 436; Berichtigung II 451.

[32]   Bundessozialgericht, Urteil vom 9.12.1982 zu 12 RK 15/80.

[33]   KIattenhoff, Roland, Gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung, DAng­vers. Nr, 9/1996, S. 404ff.

[34]   Klattenhoff, Roland a.a.O., S. 411.

[35]   Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1982 = NJW 1983, S. 2650, siehe auch Drucksache des Landtages Nordrhein-Westfalen 10/3397, S. 15.

[36]   Reusch, Hans-Hermann in ApU S. 32.

[37]   Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17.7.1984 = NJW 1985, S. 477.

[38]   Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1971, NJW 1972, S.350; OVG für die Län­der Nieder­sachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.9.1988 zu 8 OVG A 5/86.

[39]   Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.11.1987 zu 6 A 115/84.

[40]   Reusch, Hans-Hermann in ApU S. 36ff.

[41]   Reusch, Hans-Hermann in ApU S. 57ff.

[42]   Vgl. Kaltenbach, Helmut ,,Die Rentenversicherung im Konzept der drei Säulen", VDR/ Ruland - Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, S. 447.

[43]   Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.4.1972, Bundessteuerblatt 1972 II, S. 730.