Alterssicherung für Psychotherapeuten
Quelle: Verhaltenstherapie und psychosoziale Praxis 33 (1), Suppl. 1, S13-S29
Damit verbindet sich die Hoffnung, den niedergelassenen PsychotherapeutInnen, die nicht (mehr) über eine gesetzlich vorgegebene Alterssicherung verfügen, eine gesicherte Altersvorsorge zu ernöglichen, die günstigere Bedingungen als eine private Altersvorsorge bietet (nicht selten verbunden mit einem neidischen Seitenblick auf die als attraktiv geltenden ärztlichen Versorgungswerke). Fragt man genauer nach, so besteht aber nur ein sehr diffuses Verständnis darüber, welche Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Perspektiven mit Versorgungswerken verbunden sind.
In VPP 3/2000 (S. 471f) hatten wir bereits einige Basisinformationen zum Thema zusammengestellt. Wichtig ist danach zum einen der Hinweis, dass der Bundesgesetzgeber 1995 die Möglichkeit verstellt hat, neue berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft zu gründen[1], die vergleichbare Konditionen wie die klassischen Versorgungswerke bieten. Zum anderen bietet die gesetzliche Rentenversicherung durchaus auch Möglichkeiten der Versicherung für Selbständige, deren Bedingungen insbesondere für Selbstständige, die bereits einige Jahre pflichtversichert waren, interessant sein können.
Wir haben uns im Anschluss daran bemüht, fundierte Stellungnahmen zum Thema von Seiten der Arbeitsgemeinschaft der Berufsständischen Versorgungswerke (ABV) und von Seiten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zu erhalten, die wir nunmehr nachfolgend wiedergeben.
Die Absicherung der niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der gesetzlichen Rentenversicherung
von Ulrich Grintsch, Frankfurt am Main
Strukturprinzip und Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben Körperschaftsstatus (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Sie sind mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verbände des öffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen und durch staatlichen Hoheitsakt entstanden oder anerkannt sind und denen das Recht auf Selbstverwaltung zusteht (Ruland, 1990[2]).
Die Selbstverwaltung kann zwar nicht die gesetzliche Rentenversicherung als Vorsorgesystem organisieren. Dies ist Aufgabe des Staates. Die Schwerpunkte der Selbstverwaltung liegen vielmehr in den Fragen der inneren Verwaltung und Organisation einschließlich der Personalauswahl sowie in der Durchführung der in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellten Rehabilitationsleistungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Selbstverwaltungsorgane, die mittelbar oder unmittelbar gewählt werden (§ 45 ff SGB IV) sind die Vertreterversammlung (als Lenkungs-, Kontroll- und Normgebungsorgan), der Vorstand (als Vollzugsorgan) und - für die hauptamtliche Erledigung der Verwaltungsgeschäfte - der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführung.
Die gesetzliche Rentenversicherung besteht aus drei Zweigen, der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Träger dieser Versicherungszweige sind die zur Zeit bestehenden 22 Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft. Darüber hinaus bestehen als Sonderanstalten die Seekasse und die Bahn-Versicherungsanstalt. Die Verwaltungskompetenz ist zwischen Bund und Ländern geteilt. Sämtliche Landesversicherungsanstalten gehören zu den landesunmittelbaren und die übrigen Rentenversicherungsträger zu den bundesunmittelbaren Versicherungsträgern.
Trotz dieser organisatorischen Gliederung muss sichergestellt sein, dass das im gesamten Bundesgebiet einheitlich geltende Recht auch einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Die hierfür notwendige Koordination zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger - VDR (§ 146 SGB VI). Die in den Ausschüssen des VDR getroffenen Entscheidungen sind nach § 5 Abs. 1 seiner Satzung für die Verbandsmitglieder - dies sind alle gesetzlichen Rentenversicherungsträger - verbindlich, soweit Gesetz oder sonstiges für sie maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
Abgesicherte Risiken und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Von der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Risiken Erwerbsminderung, Alter und Tod abgesichert. Die hieraus erwachsenen Leistungsansprüche bedeuten deshalb bei einer steten Versicherungsbiografie für den Versicherten Entgeltersatz und für die Hinterbliebenen Unterhaltsersatz.
Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen entweder kraft Gesetzes (z.B. bei Angestellten) oder auf Antrag (z.B. bei niedergelassenen bzw. selbstständigen Psychotherapeuten). Auch ohne eigene Beitragszahlung besteht Versicherungspflicht, z.B. für Zeiten der Kindererziehung für 36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes, für die ehrenamtliche Pflege einer pflegebedürftigen Person, für die Ableistung von Wehrdienst (z.B. Wehrübung) oder Zivildienst, für den Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld). Ferner sind Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten: z.B. für Schulausbildungszeiten; Zurechnungszeiten: für die Zeit nach Eintritt einer Erwerbsminderung bzw. des Todes vor Vollendung des 60. Lebensjahres; Berücksichtigungszeiten: für Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) anzuerkennen.
Eine Gesundheitsprüfung, wie sie für die Aufnahme einer privaten Lebensversicherung erforderlich ist, sowie ein Ausschluss der Absicherung bestimmter Risiken durch den Versicherungsgeber bzw. die Beschränkung auf die Absicherung nur bestimmter Risiken durch den Versicherungsnehmer erfolgen in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht. Die Zugehörigkeit zum Solidarsystem steht allen offen und umfasst von vornherein das gesamte Leistungsspektrum.
Als Leistungen werden - bei Vorliegen bestimmter persönlicher und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen - erbracht:
- Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
- Renten wegen Todes,
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
- Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung als Rentner,
- Leistungen für Kindererziehung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I).
Möglichkeiten für eine Versicherung Selbstständiger
Selbstständige, die - wie die niedergelassenen Psychotherapeuten - nicht bereits kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§§ 2, 229 Abs. 1 bis 3, 229a SGB VI), haben die Möglichkeit, der Rentenversicherungspflicht durch Antrag beizutreten (§ 4 Abs. 2 SGB VI) oder eine freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) auszuüben. Eine Pflicht zur Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für sie aber nicht.
Die Antragspflichtversicherung ist nur zulässig, wenn die Selbstständigkeit im Inland nicht nur vorübergehend aufgenommen wird und der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit beantragt wird. Es besteht dann eine Pflichtversicherung mit allen Konsequenzen, d.h. es ist monatlich der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag zu zahlen und eine Beendigung dieser Versicherung ist nur in Verbindung mit dem Ende der selbstständigen Tätigkeit zulässig. Der Beginn dieser Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Sie beginnt nämlich grundsätzlich erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags folgt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).
Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich jeder aufnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht versicherungspflichtig ist (ggf. aus einer anderweitigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit). Diese freiwillige Versicherung, die in der Regel ohne jegliche Vorversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen werden kann, kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden. Die Beitragshöhe kann im Rahmen des gesetzlich Zulässigen für jeden Monat selbst bestimmt werden. Da freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die gleiche Qualität wie Pflichtbeiträge haben, werden sie heute in der Regel nur noch von Versicherten gezahlt, die damit eine Anwartschaft für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten können oder die mit freiwilligen Beiträgen und bereits vorhandenen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Leistungsanspruch - ggf. auch zu einem früheren Zeitpunkt - realisieren können.
Der Vorteil einer Antragspflichtversicherung besteht u.a. darin, dass das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert wird und Altersrenten, die eine bestimmte Belegungsdichte mit Pflichtbeiträgen erfordern (z.B. Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, können bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an einen Anspruch auf Altersrente für Frauen erwerben, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben), erlangt werden können.
Beitragshöhe bei Angestellten und Selbstständigen
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI).
Der Beitragssatz beträgt in der Arbeiter- und Angestelltenversicherung zur Zeit 19,1 %. Beitragsbemessungsgrundlage für die als Arbeitnehmer versicherungspflichtigen Angestellten ist das Bruttoarbeitsentgelt (Bar- und Sachbezug) aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI). Dieses Arbeitsentgelt wird aber nur insoweit der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt, als es die Beitragsbemessungsgrenze (in der Arbeiter- und Angestelltenversicherung 2001: 8.700 DM - West - bzw. 7.300 DM - Ost -) nicht überschreitet.
Der genannte Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze gelten auch für die auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen. Die Beitragsbemessungsgrundlage hängt jedoch davon ab, ob der Selbstständige einkommensunabhängige oder einkommensabhängige Beiträge zahlen möchte (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 10 SGB VI).
Die einkommensunabhängigen Beiträge werden aus der sog. Bezugsgröße (dem Durchschnittsentgelt für die Rentenversicherung) berechnet. Die Bezugsgröße für 2001 beträgt 4.480 DM (West) und 3.780 DM (Ost). Unter Berücksichtigung des geltenden Beitragssatzes in Höhe von 19,1 % ergibt sich hieraus ein Regelbeitrag von 855,68 DM bzw. 721,98 DM. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit besteht die Möglichkeit, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, den halben Regelbeitrag, berechnet aus 50 % der Bezugsgröße zu zahlen. Für 2001 somit 427,84 DM bzw. in den neuen Bundesländern 360,99 DM.
Die einkommensabhängigen Beiträge werden aus dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheid berechnet. Dieses Einkommen wird jährlich unter Berücksichtigung der Steigerung des Durchschnittsentgelts dynamisiert. Der Beitrag ist jedoch mindestens von einem Betrag in Höhe von 630 DM, dies ergibt für das gesamte Bundesgebiet einen Mindestbeitrag von zur Zeit 120,33 DM, und höchstens aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, dies ergibt einen Höchstbeitrag von 1.661,70 DM bzw. 1.394,30 DM in den neuen Bundesländern, zu berechnen.
Die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge können im gesamten Bundesgebiet einheitlich zwischen dem Mindestbeitrag (berechnet aus 630 DM) und dem Höchstbeitrag (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze: 2001: 8.700 DM) frei gewählt werden. Es kann somit 2001 monatlich jeder Betrag zwischen 120,33 DM und 1.661,70 DM gezahlt werden.
Beitragszahlung Selbstständiger
Die Beiträge sind unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen. Hierbei können die Beitragszahlungen durch Abbuchung (Einzugsermächtigung) oder Überweisung erfolgen.
Pflichtbeiträge werden spätestens am 15. eines jeden Monats für den Vormonat fällig. Freiwillige Beiträge müssen grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Anschrift des Verfassers:
Ulrich Grintsch
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Leiter des Referats Versicherungs- und Beitragsrecht
Eyseneckstraße 55, 60322 Frankfurt/M.
http://www.vdr.de
Berufsständische Versorgung in Versorgungswerken[3]
von Michael Jung, Köln
1. Wesen und Bedeutung
Für bestimmte Angehörige der Freien Berufe existiert in Deutschland ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Alterssicherungssystem - die berufsständische Versorgung oder die berufsständischen Versorgungswerke. Sie erfassen als Mitglieder im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft aufgrund Landesrecht die Angehörigen der sogenannten klassischen Freien Berufe, also Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte. Die Errichtung berufsständischer Versorgungswerke auf der Basis des Landesrechts ist grundrechtlich zulässig.[4] Dabei ist es grundsätzlich gestattet, den versicherten Personenkreis so abzugrenzen, wie es für eine leistungsfähige Solidargemeinschaft erforderlich ist und auch die angestellt tätigen Freiberufler in die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einzubeziehen.[5]
Der Begriff des Freien Berufes entstammt ideengeschichtlich der Zeit des Spätliberalismus und wird dort im wesentlichen als gesellschaftlicher Sachverhalt definiert, in dem Freiheit von Bindung, von Einbindung und Abhängigkeit im Vordergrund stand. Gemeint sind hier Freiheit von der Einwirkung des Staates auf die Tätigkeit, die sich in folgenden Schlagworten manifestiert: Freiheit der Advokatur, Therapiefreiheit, freie Arztwahl.[6]
Den angesprochenen Berufen kommt im staatlichen Gesamtgefüge eine besondere Bedeutung zu, weil sie für den Bürger quasi eine freiheitssichernde Funktion ausüben. Sie sind im Interesse zum Beispiel der Gesundheits- und Rechtspflege tätig. Der Staat anerkennt dies und misst der Funktionsfähigkeit der klassischen Freien Berufe eine Bedeutung bei, die die Aufgaben dieser Berufe partiell in die Nähe öffentlicher Aufgaben rückt: Die Verleihung einer öffentlich-rechtlich geregelten Verfassung, die Errichtung berufsständischer Kammern mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform und die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben auf diese Kammern machen dies offenkundig.[7] Wichtig ist, dass die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Berufskammer Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist. Dies gilt sowohl für selbständig wie für angestellt tätige Angehörige der genannten Berufsgruppen.
In der Literatur ist umstritten,[8] ob es sich bei den berufsständischen Versorgungswerken um Sondersysteme bestimmter Berufsgruppen außerhalb der Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG - so verstehen sich die Versorgungswerke selbst - handelt und deshalb die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 GG folgt.[9] Andererseits wird davon ausgegangen, dass der Fall der konkurrierenden Gesetzgebung gegeben ist, weil der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.[10] Viees spricht für die erstere Auffassung, weil die Versorgungswerke nicht nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen, sondern darüber hinaus wichtige berufspolitische Aufgaben erfüllen. Sie sind nämlich nicht nur von dem Gedanken der kollektiven Eigenversorgung geprägt. Sie gewährleisten die Sicherstellung der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, wegen derer diesen Berufen die schon angesprochene öffentlich-rechtlich geregelte Verfassung verliehen wurde - indem sie durch ihre Vorsorge einer Überalterung der Berufsstände vorbeugen und damit der Erhaltung voll leistungsfähiger Freier Berufe dienen. Gleichzeitig wird neben einer Verbesserung der Altersstruktur hierdurch eine wichtige arbeitsmarktpolitische Funktion erfüllt.
2. Historische Entwicklung
Entstanden sind die ersten Versorgungswerke nach der Inflationserfahrung nach dem Ersten Weltkrieg, weil in dessen Gefolge in der Inflation alle Rücklagen und Vermögen, die bis dahin zur Sicherung des Alters bestimmt waren, buchstäblich zusammenschmolzen wie ,,Schnee in der Sonne" und viele Berufsständler und Witwen nach 1923 vor dem Nichts standen.[11]
Es war damals die ärztliche Standesführung in Bayern, die aus der Not der Zeit heraus aus eigener Kraft ohne staatliche Hilfe die Idee einer solidarischen Selbsthilfeeinrichtung verwirklichte. Eine Idee, der zwei Gedanken zugrunde lagen: zunächst die Hilfe für den einzelnen, dann aber auch das Verantwortungsbewusstsein für die Allgemeinheit. Dass dies keine leeren Worte sind, belegen einige wörtliche Zitate aus der Gründungsgeschichte des ersten berufsständischen Versorgungswerks, der 1923 gegründeten Bayerischen Ärzteversorgung. Der damalige Präsident der Bayerischen Ärztekammer, Sanitätsrat Dr. Stauder, schrieb in den Jahren 1921 und 1922: ,,Aus diesem Grund erwächst der Standesvertretung die Pflicht, Mittel und Wege zu erfinden, eine allgemeine Versicherung für Alter und Dienstunfähigkeit und für Hinterbliebene zu schaffen ..." ,,... bleibt den Ärzten gar nichts anderes übrig, trotz aller Bedenken ... aus Selbsthilfe soweit wie möglich die dringendste Not zu mildern und das zu tun, was der Staat verabsäumt".[12]
Ihre Bewährungsprobe bestand die 1923 gegründete Bayerische Ärzteversorgung, als es im Gefolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs nach dem Zweiten Weltkrieg zur Währungsreform kam. Entgegen dem Beispiel der ebenfalls kapitalgedeckten privaten Lebensversicherung, deren Leistungen im Verhältnis 1 DM für je 10 RM umgestellt wurde, stellte die Bayerische Ärzteversorgung - vergleichbar dem Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung - die von ihr gezahlten Renten nach einer Übergangszeit rückwirkend zum 1. Januar 1950 im Verhältnis 1 DM : 1 RM um. In der Zwischenzeit, also vom 1.9.1948 bis zum 31.12.1949, zahlte die Bayerische Ärzteversorgung Renten im Verhältnis 0,85 DM : 1 RM.[13]
Im Jahre 1951 und danach kam es zur Gründung weiterer Versorgungswerke im heutigen Baden-Württemberg und im Saarland, im wesentlichen für den Berufsstand der Ärzte. Zentraler Anstoß für die Gründung von weiteren Versorgungswerken war aber die sogenannte Adenauersche Rentenreform 1957. Mit dieser Rentenreform wurde das Nachkriegsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung neu geordnet und die dynamische Rente eingeführt. Im Zuge der Beratungen der Rentenreform wurde aber auch das Recht der Selbstversicherung für Se1bständige und Freiberufler ersatzlos gestrichen und die Möglichkeit der Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Die Motive des Rentenreform-Gesetzgebers von 1957 verdeutlichen die Ausführungen des Abgeordneten Schüttler (CDU), der damals argumentierte: ..... wir möchten eine Versicherung haben, die sich auf die wirklich unselbständigen Arbeitnehmer - Angestellte und Arbeiter - bezieht und es dabei auch belässt. Was später mit den Freien Berufen geschehen soll und was diese aus ihrer Initiative heraus tun möchten, bleibt der Zeit überlassen".[14]
Die Freien Berufe waren also auch nach der Rentenreform auf ,,Hilfe zur Selbsthilfe" verwiesen. Der Gesetzgeber unterstrich diese Verweisung auf die Hilfe zur Selbsthilfe auch dadurch, dass er den angestellt tätigen Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerks ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (damals § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) einräumte. Ein solches Befreiungsrecht war insbesondere aus Kreisen der angestellten Ärzteschaft gefordert worden, weil im Rentenreformgesetz, anders als heute, eine Versicherungspflichtgrenze bestimmt worden war. Wer mit seinem Einkommen über dieser Versicherungspflichtgrenze, die 1957/58 750 DM monatlich betrug, lag, konnte sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig weiterversichern, wenn er nicht im Zeitpunkt des Überschreitens dieser Einkommensgrenze bereits fünf Jahre versichert war Dies bedeutete, dass gerade jüngere Freiberufler unter Umständen vor dem versorgungspolitischen Nichts gestanden hätten, wenn ihnen nicht über die Befreiungsmöglichkeit des damaligen § 7 Abs. 2 AVG ein frühzeitiges Zutrittsrecht zu den gegründeten Versorgungswerken eröffnet worden wäre.[15]
Der Umstand, dass mit dem Rentenreformgesetz des Jahres 1972 der Gesetzgeber eine Kehrtwendung vollzog und die Rentenversicherung - die Versicherungspflichtgrenze war schon 1965 abgeschafft worden - nunmehr für alle Bevölkerungskreise öffnete, tat der Entwicklung der Versorgungswerke keinen Abbruch. Weitere Versorgungswerke entstanden. Anfang der achtziger Jahre entschloss sich auch die Anwaltschaft, die sich lange abwartend verhalten hatte, zur Gründung von Versorgungswerken. Zu weiteren Versorgungswerksgründungen kam es nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Grundlage hierfür war insbesondere Art. 18 Abs. 3 des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.5.1990,[16] der ausdrücklich festlegte, dass die Errichtung berufsständischer Versorgungswerke außerhalb der Rentenversicherung ermöglicht werden sollte. Der Einigungsvertrag[17]vom 31. August 1990 - Inkrafttreten 3. Oktober 1990 - zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands setzte dann auch die mit dem Rentenreformgesetz 1992 in das SGB VI transformierte Befreiungsregelung, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI, schon vor Inkrafttreten in den alten Ländern am 1.1.1992 in den neuen Ländern in Kraft, so dass die materiellen Voraussetzungen für die Gründung von Versorgungswerken auch dort gegeben waren. Bereits Mitte 1991 nahmen zwei Versorgungswerke in Sachsen-Anhalt (für Ärzte und Zahnärzte) die Tätigkeit auf, zu Beginn des Jahres 1992 waren die Versorgungswerke der Kammern der Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker) in allen neuen Ländern errichtet. Inzwischen verfügen auch die anderen klassischen verkammerten Freien Berufe in fast allen neuen Ländern über berufsständische Versorgungswerke.
3. Verhältnis zur Rentenversicherung
Das Verhältnis zwischen den Versorgungswerken und der gesetzlichen Rentenversicherung war lange unproblematisch.[18]Es gab zwar immer wieder Infragestellungen des Befreiungsrechts der angestellt Tätigen, aber selbst die Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme[19]votierte letztlich dafür, den Freien Berufen die ihnen gegebene Möglichkeit zur freien Gestaltung der Alterssicherung zu belassen. Die Kommission verwies in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass die berufsständische Versorgung auch in Zukunft so gestaltet sein müsse, dass unter Berücksichtigung der demographischen und ökonomischen Entwicklung der nächsten Jahrzehnte die Sicherung des erfassten Personenkreises ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse hinreichend gewährleistet sein muss.
Eine Belastung des Verhältnisses zur gesetzlichen Rentenversicherung ergab sich aber, als Mitte 1993 die gerade gegründeten Ingenieurkammern daran gingen, für ihre Mitglieder Versorgungswerke zu gründen.[20]Diese Versorgungswerke waren insoweit problematisch, als sich eine qualitative Veränderung der berufsständischen Versorgung abzeichnete. War bisher die berufsständische Versorgung als ein System der Pflichtversorgung innerhalb der Ersten Säule der Alterssicherung zu verstehen, das in seinem Sicherungsauftrag die Angehörigen der Freien Berufe erfasste, bestand nun die Gefahr, dass auch Personengruppen ein Zutrittsrecht erhielten, die den Freien Berufen nicht angehörten. Diese Möglichkeit ergab sich deshalb, weil nicht nur die Pflichtmitglieder der Ingenieurkammern in die Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk einbezogen werden sollten, sondern auch deren freiwillige Mitglieder, überwiegend angestellt Tätige. Während es in den klassischen Freien Berufen auf den Status im Erwerbsleben als Selbständiger oder Angestellter für die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Kammer nicht ankommt, und damit alle Berufsträger Freiberufler sind mit den gleichen Rechten und Pflichten, ist dies im Ingenieurberuf anders, weil hier Angehörige des Freien Berufs in der Regel nur selbständig Tätige sind. Es war deshalb nur konsequent, dass die Versorgungswerke der klassischen Freien Berufe diese Entwicklung ablehnten und sich dafür einsetzten, das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer zu binden.[21]Der Gesetzgeber hat mit dem SGB VI-Änderungsgesetz vom 15.12.1995[22] diesem Petitum entsprochen, ist aber noch einen Schritt weitergegangen, indem er das Befreiungsrecht nur noch den Berufsgruppen zubilligte, die vor dem 1. Januar 1995 umfassend, also für angestellt und selbständig Tätige, pflichtverkammert waren.
Bei dieser Umsetzung der Friedensgrenze zwischen der berufsständischen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber sich offenbar auch davon leiten lassen, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Wegfall des Befreiungsrechts geltend gemacht werden können. ,,Zum eigentlichen Zulässigkeitsmaßstab wird nämlich immer mehr der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG." ,,Mit der inzwischen umfassend vollzogenen Anerkennung des Renteneigentums sind auch die Versorgungsansprüche und Anwartschaften gegenüber den Versorgungswerken in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie versetzt worden."[23] Auch eine Übernahme der Versorgungswerke in die Rentenversicherung scheitert am Verfassungsrecht, abgesehen davon, dass auch seitens der Rentenversicherung hiergegen Bedenken geäußert wurden,[24] weil das besondere Schutzbedürfnis der in Versorgungswerken versicherten Personenkreise nicht mehr voll befriedigt werden könnte und weil man am Beispiel der Überführung der Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR damit Erfahrungen gemacht hatte, welche Schwierigkeiten die Überführung von Anwartschaften und Ansprüchen aus besonderen Sicherungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung macht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Überführung der Versorgungswerke in die Rentenversicherung begründen sich damit, dass eine solche Überführung, wenn man sie überhaupt in Erwägung ziehen wollte, geeignet sein müsste, die Finanzlage der Rentenversicherung dauerhaft zu verbessern. Dies ist aber schon bei Beachtung der Zahlenverhältnisse nicht der Fall. Die Versorgungswerke versichern zur Zeit circa 500.000 Mitglieder, die Rentenversicherung hat 30 Mio. Versicherte; das jährliche Ausgabevolumen der Rentenversicherung beläuft sich auf circa 300 Mrd. DM, das Deckungsvermögen der Versorgungswerke erreicht knapp 80 Mrd. DM. Da außerdem wegen des Eigentumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 GG die in den Versorgungswerken - ohne jeglichen Staatszuschuss - aufgebauten Leistungsansprüche voll erfüllt werden müssten, ist eine solche Überführung als vor dem Grundgesetz offenbar unzulässig zu betrachten.[25]
Das besondere Schutzbedürfnis[26]der Freien Berufe ist auch in der Literatur unbestritten. Dieses ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass hier im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung der Zeitraum der aktiven Tätigkeit verkürzt ist wegen der langen Ausbildungszeiten.[27] Im Bereich der Invaliditätsabsicherung stellen die Versorgungswerke auf die Tatsache ab, dass nur im versicherten Hauptberuf als Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt verwiesen wird, nicht aber, wie vergleichbar in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf andere zumutbare Tätigkeiten.[28]
4. Selbstverwaltung/Aufsicht
Die berufsständischen Versorgungswerke werden durch die jeweiligen Berufsstände nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie selbstverwaltet.[29] Das bedeutet, die Mitglieder wählen die Delegierten zu den Kammer- beziehungsweise Vertreterversammlungen. Die Kammer- /Vertreterversammlungen haben die Aufgabe, über die Beiträge und Leistungen zu beschließen. Rechtsgrundlage hierfür ist eine entsprechende Ermächtigung im Kammergesetz, zum Beispiel Heilberufe-Kammergesetz, des jeweiligen Landes oder ein spezielles Landesgesetz, zum Beispiel das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, und die auf dieser Grundlage errichtete Satzung. Die Kammer-/Vertreterversammlungen wählen die Mitglieder der zur Geschäftsführung und Aufsicht befugten Organe des Versorgungswerks, den Verwaltungsausschuss oder Verwaltungsrat beziehungsweise Vorstand und den Aufsichtsausschuss.
Die Versorgungswerke unterstehen der Aufsicht der Bundesländer. Die Rechtsaufsicht wird dabei ausgeübt von der Behörde/dem Ministerium, den dem auch die Aufsicht über die jeweilige berufsständische Kammer zugewiesen ist. Die Versicherungsaufsicht erfolgt durch die Versicherungsaufsichtsbehöden der Länder. Für den Bereich der Vermögensanlagen sind die Versorgungswerke durch Landesrecht an die Vorgaben von § 54, 54a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gebunden.
5. Finanzierung
Die Versorgungswerke beruhen auf dem Versicherungsprinzip und finanzieren ihre Leistungen ohne Zuschüsse des Staates nach kapitalbildenden Finanzierungsverfahren. Im wesentlichen sind für die Versorgungswerke zwei Finanzierungsverfahren kennzeichnend, einmal das Offene Deckungsplanverfahren[30] und das Verfahren der modifizierten Anwartschaftsdeckung.
Das Verfahren der modifizierten Anwartschaftsdeckung kommt dem reinen Anwartschaftsdeckungsverfahren der Lebensversicherung sehr nahe. Bei diesem versicherungsmathematischen System wird die Verweildauer der Beiträge im Versorgungswerk bei der Rentenwirksamkeit der Beiträge berücksichtigt.
Die meisten Versorgungswerke verwenden zur Finanzierung ihrer Leistungszusagen das sogenannte ,,Offene Deckungsplanverfahren".[31]Dieses unterscheidet sich von der individuellen Äquivalenz ganz wesentlich dadurch, dass es keine exakte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung der einzelnen Versicherung verlangt, sondern lediglich eine Äquivalenz zwischen den Beiträgen und den Leistungen insgesamt herbeigeführt wird, wobei auch der künftige Zugang an Kammermitgliedern in die Äquivalenzbeziehung mit einbezogen werden kann. In der Regel führt bei Anwendung des Offenen Deckungsplanverfahrens ein Beitrag, unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung, zur gleichen Rentenwirksamkeit.
Sowohl das Verfahren der ,,modifizierten Anwartschaftsdeckung" wie das ,,Offene Deckungsplanverfahren" stehen bezüglich der Kapitalbildung zwischen Umlage- und reinem Anwartschaftsdeckungsverfahren, wobei die Kapitalbildung beim Verfahren der modifizierten Anwartschaftsdeckung in der Regel höher ist.
Insbesondere das Offene Deckungsplanverfahren ist zur dauerhaften Sicherung der Versorgung auf den dauernden Zugang von Berufsangehörigen angewiesen. Schwankungen im demographischen Aufbau des Mitgliederbestandes werden bei beiden genannten Finanzierungsverfahren durch Kapitalbildung ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Ertrag der Kapitalanlage zur Finanzierung beiträgt. Beide Finanzierungsverfahren ermöglichen darüber hinaus die dynamische Anpassung der Leistungen. Dies geschieht im Wege der unmittelbaren Verwendung von Beitrags- und Ertragsteilen einerseits, zum Teil durch eine reduzierte Kapitalbildung.
6. Organisation
Ein Teil der bestehenden berufsständischen Versorgungswerke sind als selbstständige rechtsfähige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründet (zum Beispiel Versorgungswerke in Bayern, Versorgungswerke für Rechtsanwälte). Die übrigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind von den jeweiligen Berufskammern der Bundesländer durch Satzung errichtet, und zwar als rechtlich unselbstständiges Sondervermögen der jeweiligen berufsständischen Kammer. Diese selbst sind wiederum Körperschaften des öffentlichen Rechts.
7. Versicherter Personenkreis
Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks sind die Mitglieder der Kammer; für deren Zuständigkeitsbereich das Versorgungswerk errichtet ist. Bei der Pflichtmitgliedschaft kommt es auf die Stellung im Beruf als selbstständiger oder angestellt tätiger Freiberufler nicht an. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als nicht Mitglied wird, wer bei Aufnahme des Kammerberufes berufsunfähig im Sinne der Satzung des Versorgungswerks ist oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat. Regelmäßig tritt Mitgliedschaft auch dann nicht ein, wenn Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Regelungen oder Grundsätzen gewährt ist. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Das gilt auch für die angestellt tätigen Mitglieder.
Wenn die Versorgungswerke Mitglieder der Berufsstände von der Mitgliedschaft ausnehmen, die bei Aufnahme des Kammerberufs das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, dann deshalb, weil einmal auf bereits getroffene Versorgungsdispositionen Rücksicht zu nehmen ist, vor allem aber, weil derjenige Berufsstandsangehörige, der erstmals nach dem 45. Lebensjahr Mitglied des Versorgungswerks würde, in der ihm verbleibenden aktiven Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) nicht soviel an Beiträgen einzahlen könnte, wie dem Gegenwert seiner späteren Rentenleistung entspricht.
Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk werden befreit Berufsstandsangehörige, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen und die Mitgliedschaft in dem dort zuständigen Versorgungswerk fortsetzen. Zahlreiche Versorgungswerke gewähren auch Befreiung vom Beitrag beziehungsweise von der Mitgliedschaft für Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, wenn diese nachweisen, dass sie ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung in ihrem heimatlichen Versorgungssystem fortsetzen.
Für aus einem anderen Kammerbereich zuziehende Mitglieder ergibt sich, da alle Versorgungswerke durch sogenannte Überleitungsabkommen miteinander verbunden sind, zusätzlich zur Befreiung die Möglichkeit, die an das bisher zuständige Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständig werdende übertragen zu lassen. Die Beiträge gelten dann im neuen Versorgungswerk als für den Überleitungszeitraum rechtzeitig entrichtete Beiträge. Die Möglichkeit der Beitragsübertragung besteht zum Teil auch mit Versorgungssystemen aus dem Bereich der Europäischen Union.
Scheiden Beamte aus ihrer Tätigkeit aus, so können sie beantragen, im berufsständischen Versorgungswerk nachversichert zu werden, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI erfüllt hätten oder innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks geworden sind. (§ 186 SGB VI)
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit der Aufgabe des Berufes (Rückgabe der Approbation, Rückgabe der Zulassung des Rechtsanwalts). In diesem Fall kann sich das ausscheidende Mitglied regelmäßig 60% seiner Beiträge vom Versorgungswerk erstatten lassen. Es kann sie aber auch im Versorgungswerk stehen lassen und erhält dann bei Eintritt des Versicherungsfalles (Invalidität/Alter/Hinterbliebene) aus den gezahlten Beiträgen eine dynamisierte Leistung. Im Wege der freiwilligen Mitgliedschaft kann das ausgeschiedene Mitglied die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aber auch fortsetzen.
Angestellt tätige Angehörige der klassischen Freien Berufe, die zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kammer verpflichtet sind, können sich deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Wird der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt, erfolgt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, anderenfalls erst vom Eingang des Antrags an. Sämtliche Versorgungswerke nehmen im Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherung solche Befreiungsanträge an und leiten sie an diese weiter. Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung haben unter Umständen auch antragspflichtversicherte selbstständig Tätige, und zwar dann, wenn sie vor Errichtung des berufsständischen Versorgungswerks gem. § 4 Abs. 2 SGB VI Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung geworden sind. Wurde die Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Eintritt der Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk herbeigeführt, besteht kein Befreiungsrecht.[32]
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird ausgesprochen für die Beschäftigung[33]oder selbständige Tätigkeit, wegen der Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk besteht, wenn für die Tätigkeit gleichzeitig Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer Voraussetzung ist. Die Befreiung gilt dagegen nicht für andere daneben oder danach ausgeübte Tätigkeiten. Ausnahmsweise kann sie sich (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) auch auf eine andere als die berufsbezogene Tätigkeit erstrecken, wenn diese entweder ihrer Eigenart nach oder durch Vertrag von vornherein zeitlich beschränkt ist. Soweit es sich um eine projektgebundene Tätigkeit handelt, wird man von einer zeitlichen Begrenzung ausgehen können. Gleiches gilt bei Wehr- und Zivildienst sowie ehrenamtlicher Pflege im Sinne der Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes. Wird eine berufsfremde Tätigkeit nur neben-amtlich ausgeübt, wird die Befreiung greifen können, weil der/die Betroffene wegen des nach wie vor ausgeübten Hauptberufes noch zum befreiungsberechtigten Personenkreis gehört. Schwieriger wird die Beurteilung, wenn die Tätigkeit im zur Befreiung berechtigenden Hauptberuf unterbrochen und eine andere, berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, wann auf die Hinwendung zu einem anderen Beruf geschlossen werden muss.[34]
Voraussetzung für die Erstreckung der Befreiung auch auf eine berufsfremde Tätigkeit ist, dass die Satzung des Versorgungswerks in solchen Fällen Beitragszahlung gestattet und hieraus einkommensbezogene Versorgungsansprüche folgen.
8. Beiträge
Hinsichtlich der Festlegung der Pflichtbeiträge verfahren die Versorgungswerke nach unterschiedlichen Prinzipien. Eine Mehrzahl der Versorgungswerke hat die Regelbeiträge für Selbstständige am Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert, während andere Versorgungswerke ihren Beitrag als Prozentsatz (8 oder 9%) vom Berufseinkommen (Umsatz minus Kosten) festlegen. Wieder andere bestimmen den Pflichtbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Versorgungsbeitrages des vorletzten Geschäftsjahres. Bei allen Versorgungswerken ist aber, auch wenn für Selbständige der Regelbeitrag als Höchstbeitrag wie zur gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt ist, eine einkommensbezogene Beitragsfestsetzung möglich. Auch hier orientieren sich die Versorgungswerke an den Gegebenheiten (Beitragsbemessungsgrenze/Beitragssatz) der gesetzlichen Rentenversicherung.
Regelmäßig lassen die Versorgungswerke zu, dass über den Pflichtbeitrag hinaus Versorgungsbeiträge geleistet werden. Dies folgt aus der Tatsache, dass die von ihnen versicherten Personenkreise oft durch lange Ausbildungszeiten und Praxisaufbau an der für ein ausreichendes Versorgungsniveau erforderlichen Beitragszahlung gehindert waren. Die Möglichkeit der Zahlung von Mehrbeiträgen ist oft in der Spanne von 130 bis 170% des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt, manche Versorgungswerke lassen aber auch Beitragszahlung bis zur Grenze des Körperschaftssteuergesetzes, also das zwölf- beziehungsweise 15fache des jeweiligen doppelten Höchstbeitrags wie zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Körperschaftssteuergesetz) zu.
Angestellt tätige Mitglieder der Versorgungswerke zahlen auf jeden Fall an ihr Versorgungswerk den Beitrag, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gehabt hätten. Auch ihnen steht die Möglichkeit der Entrichtung zusätzlicher Versorgungsabgaben offen. Angestellte Mitglieder, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, zahlen regelmäßig einen Mindestbeitrag an ihr Versorgungswerk in Höhe von 1/10bis 5/10des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Verpflichtung zur Beitragszahlung ist unabdingbar, weil die Finanzierung des Versorgungswerks im ,,Offenen Deckungsplanverfahren" davon ausgeht, dass in jedem Jahr eine Mindestzahl an neuen Mitgliedern vorhanden ist. Mit diesem gesicherten Neuzugang kalkuliert das Finanzierungsverfahren, um ihn sicherzustellen ist es erforderlich, dass alle Angehörigen des Berufsstandes zur Teilnahme verpflichtet sind.[35]
9. Leistungen
Die Versorgungswerke bieten Versorgungsschutz bei Berufsunfähigkeit, Alter und für Hinterbliebene als Regelleistung; zusätzlich leisten sie Zuschüsse zu besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen.
9.1 Berufsunfähigkeitsabsicherung
Die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente[36]entsteht bei den berufsständischen Versorgungswerken in der Regel ohne Wartezeit schon nach der Entrichtung des Beitrages für den ersten Mitgliedschaftsmonat. Berufsunfähig im Sinne der Satzungen der Versorgungswerke ist das Mitglied, das die Fähigkeit, Erwerbseinkünfte im versicherten Beruf zu erzielen, infolge Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen Krankheit umfassend verloren und die Tätigkeit im Beruf, der zur Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk geführt hat, aus diesem Grund eingestellt hat.
Beide Voraussetzungen müssen also zusammenkommen, denn die Einstellung der Tätigkeit im versicherten Beruf muss aus medizinischen Gründen ausgelöst sein.
Umfassender Wegfall der Erwerbsfähigkeit im versicherten Beruf bedeutet die weitgehende Unfähigkeit zur Berufsausübung, welche es möglich macht, noch nennenswerte berufliche Leistungen zu erbringen. Die bloße Minderung der Fähigkeit zur beruflicher Betätigung, zum Beispiel altersentsprechend, genügt also nicht, sofern das Mitglied gesundheitlich noch in der Lage wäre, durch eine berufliche Tätigkeit eine Existenzgrundlage, wenn auch in bescheidenerem Rahmen, zu sichern. Der Berufsunfähigkeitsbegriff der Satzungen oder Statute der Versorgungswerke erfasst also nicht Teil-Berufsunfähigkeiten. Bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung der Versorgungswerke handelt es sich mithin um eine berufsbezogene Erwerbsunfähigkeit. Diese Abgrenzung des Berufsunfähigkeitsbegriffs ergibt sich, weil die Versorgungswerke die Versicherungsverhältnisse ohne Gesundheitsprüfung, wie sie in der privaten Versicherungswirtschaft üblich ist beziehungsweise ohne Wartezeit, die die gesetzliche Rentenversicherung kennt, übernehmen und weil sie aber vergleichbar ihre Versichertengemeinschaften vor Personen schützen müssen, die den Kammerberuf kurzfristig möglicherweise nur zur Erlangung eines Rentenanspruchs aufnehmen.[37]
Der Berufsunfähigkeitsbegriff der Versorgungswerke knüpft im übrigen daran an, dass jede Art beruflicher Tätigkeit im versicherten Beruf aus den genannten medizinischen Gründen entfallen ist. Zur Verdeutlichung diene ein Beispiel aus den ärztlichen Berufsständen. Das Berufsbild des Arztes, des Zahnarztes beziehungsweise des Tierarztes im Sinne der erteilten Approbation ist nicht auf die Tätigkeit im engeren Sinne des die Heilkunde am Menschen beziehungsweise am Tier ausübenden behandelnden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes beschränkt, sondern schließt auch die im öffentlichen Gesundheitswesen oder der Veterinärverwaltung erbrachten ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten ein und die Tätigkeiten der in Forschung und Lehre sowie im Gutachterwesen tätigen Ärzte, Zahnärzte beziehungsweise Tierärzte, auch der Vertreter der theoretischen Fächer, wenn diese nach wie vor zum Kernbestand der medizinischen Wissenschaft gehören (zum Beispiel Hochschullehrer in den vorklinischen Fächern Anatomie und Physiologie).[38] Schließlich darf es im Rahmen der Berufsunfähigkeitsabsicherung der Versorgungswerke nicht darauf ankommen, ob die Fortführung der beruflichen Tätigkeit aus anderen als gesundheitlichen Gründen untunlich erscheint oder mit wirtschaftlichen Risiken verbunden wäre. Das Versorgungswerk kann über die Absicherung der Berufsunfähigkeit nicht wirtschaftliche Risiken abdecken, die auch jeder Gesunde tragen müsste.[39]
Andererseits verweisen die Versorgungswerke im Rahmen ihrer Berufsunfähigkeitsabsicherung nicht auf andere Tätigkeiten außerhalb des versicherten Berufes, verzichten auf Gesundheitsprüfung und Wartezeit und gewähren wegen langer Zurechnungszeiten, zum Beispiel bis 60. oder 65. Lebensjahr bei Eintritt des Versicherungsfalles lebensstandardsichernde Renten.
9.2 Hinterbliebenenabsicherung
Wie bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung[40]entsteht der Versicherungsschutz auf Renten an Hinterbliebene (Witwen/Witwer/Waisen) bei den Versorgungswerken praktisch ohne Wartezeit. Grundsätzlich erhalten Witwe und Witwer nach dem Tod des versorgungsberechtigten Mitgliedes eine Rente in Höhe von 60% der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Mitgliedes. Bei einigen Versorgungswerken beträgt die Witwen-/Witwerrente jedoch auch 66 2/3 oder 70% des dem Mitglied zustehenden Rentenanspruchs. Ist die Ehe des Mitgliedes erst nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, zum Beispiel des 60. Lebensjahres, oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geschlossen worden und hat sie zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes nicht eine bestimmte Zeitdauer bestanden oder sind aus ihr keine Kinder hervorgegangen, dann enthalten die Satzungen vieler Versorgungswerke Einschränkungen für die Witwen- und Witwerrente. Diese Einschränkungen können sich auf die Höhe der zu gewährenden Rente beziehen, zum Beispiel wenn der Altersunterschied bei Eheschließung mehr als 15 Jahre beträgt, sie können aber auch zu einem völligen Wegfall der Rente führen.
Heiratet ein Witwer beziehungsweise eine Witwe erneut, so erlischt der Anspruch auf Rente des Versorgungswerks. In diesem Fall gewähren die Versorgungswerke eine Kapitalabfindung in Gestalt einer Vielzahl der bis zum Wegfall bezogenen letzten Monats-Witwen-/-Witwerrente, zum Beispiel bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 45. Lebensjahres eine Kapitalsumme, welche dem Wert von 60 Monatsbezügen der letzten Rente entspricht. Diese Abfindung vermindert sich, je länger die Rente bezogen wurde.
Neben den Witwen- und Witwerrenten leisten Versorgungswerke Halb- und Vollwaisenrenten regelmäßig in Höhe von 10 beziehungsweise 20% der Rente, die dem Mitglied zugestanden hätte oder die das Mitglied bezog. Halb- und Vollwaisenrenten werden generell bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt, über diesen Zeitpunkt hinaus, wenn die Waise sich in einer Ausbildung befindet, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr.
9.3 Altersrenten
Rechtsanspruch auf eine Altersrente ihres Versorgungswerks haben alle Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Bezug der Altersrente vor diesem Zeitpunkt ist möglich, bei manchen Versorgungswerken ab dem 60., oft ab dem 62. Lebensjahr. Allerdings muß das Mitglied hierfür versicherungsmathematische Abschläge in der Größenordnung von 0,5 bis 0,7% der Rente pro Monat in Kauf nehmen. Diese versicherungsmathematischen Abschläge begründen sich damit, dass das Mitglied die Leistung des Versorgungswerks vorzeitig in Anspruch nimmt und gleichzeitig von der Zahlung weiterer Versorgungsbeiträge befreit ist. Wer über die Regelaltersgrenze von 65 Jahren hinaus arbeiten will, kann dies tun und gleichzeitig seine volle Rente beziehen. Er kann aber auch den Beginn der Rentenzahlung aufschieben, längstens bis zum 68. Lebensjahr und erhält dann Zuschläge. Diese Zuschläge liegen ebenfalls zwischen 0,5 und 0,7 % pro Monat der Aufschubzeit.
Ist das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks vor Vollendung der satzungsmäßigen Regelaltersgrenze für das Altersruhegeld in die Berufsunfähigkeitsrente eingewiesen worden, so wandelt sich diese mit Vollendung des 65. Lebensjahres in eine gleich hohe Altersrente.
9.4 Ergänzende Leistungen
Zahlreiche Versorgungswerke leisten zur Berufsunfähigkeits- oder Altersrente einen Kinderzuschlag beziehungsweise Kinderzuschuss. In der Regel beträgt der Kinderzuschuss/Kinderzuschlag 10% der Rente. Der Kinderzuschuss/Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn das Mitglied eine Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezieht und ein Kind unter 18 Jahren zu versorgen hat. Ist das Kind in einer Berufsausbildung, so wird der Kinderzuschuss/Kinderzuschlag auch über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens bis zum 27. Lebensjahr, gezahlt. In ihrer Mehrheit gewähren die berufsständischen Versorgungswerke ihren Mitgliedern, allerdings ohne Rechtsanspruch, Zuschüsse zu besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, wenn hierdurch eine Gefährdung oder Einschränkung der Berufsfähigkeit vermindert, gebessert oder beseitigt werden kann. Zu denken ist an Nachbehandlungen nach Herzinfarkten oder Krebsleiden.
9.5 Versorgungsausgleich
Nach dem seit 1.7.1977 geltenden Ehe- und Scheidungsrecht findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für beide oder für einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Grundsätzlich erfolgt der Versorgungsausgleich für das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, das wegen dieses Anrechts gegenüber seinem früheren Ehepartner ausgleichspflichtig ist, auf zwei verschiedenen Wegen; nämlich einmal durch Realteilung, wenn die Satzung des Versorgungswerks dies zulässt, oder im Wege des sogenannten Quasi-Splittings durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die meisten Versorgungswerke sehen Realteilung für die Fälle vor, in denen beide ehemaligen Ehegatten Mitglieder des Versorgungswerks sind. Einige führen Realteilung auch dann durch, wenn der geschiedene Ehegatte zwar nicht Mitglied, aber mitgliedsfähig ist. Darüber hinaus führen einige Versorgungswerke Realteilung auch für berufsfremde Ehegatten im Versorgungswerk durch. Die Mehrzahl der Versorgungswerke bewirkt den Versorgungsausgleich für berufsfremde ehemalige Ehegatten der Mitglieder aber durch das sogenannte Quasi-Splitting, das heißt durch Begründung von Versorgungsanrechten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durchweg lassen die Satzungen der Versorgungswerke zu, dass ein wegen des Versorgungsausgleichs gekürztes Anrecht durch Zahlung von Beiträgen in einer Summe oder durch Zahlung von zusätzlichen laufenden Beiträgen wieder aufgefüllt werden kann.
9.6 Dynamisierung
Die von den Versorgungswerken geleisteten Renten werden in aller Regel jährlich angepasst, dynamisiert. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung orientieren sich die Versorgungswerke bei den jährlichen Dynamisierungen nicht an der Entwicklung der Nettoeinkommen der Versicherten, sondern sie verwenden aufgrund ihres Finanzierungsverfahrens nach Kapitaldeckungsgrundsätzen die entstehenden Zinsüberschüsse aus der Vermögensanlage zur Dynamisierung der Leistungen.
10. Vermögensanlage
Nach ihrem Satzungsrecht dürfen die Versorgungswerke ihre Mittel nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwenden. Dementsprechend sind die Einnahmen eines Jahres, bestehend aus Beiträgen und Zinserträgen, soweit sie nicht zur Erfüllung der Leistungen und für Verwaltungsausgaben erforderlich sind, der Deckungsrückstellung und den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zuzuführen. Bei der Anlage der Mittel der Deckungsrückstellung müssen die Versorgungswerke die Prinzipien von ,,jederzeitiger Liquidität", ,,Rentabilität" und ,,Sicherheit der Anlagen" beachten. Der Gesamtbestand der Vermögensanlage eines Versorgungswerks muss stets so zusammengesetzt sein, dass zu jeder Zeit ein betriebsnotwendiger Betrag an liquiden oder ohne Schwierigkeiten liquidisierbaren Anlagen vorhanden ist. Das Vermögen der Versorgungswerke muss so angelegt sein, dass es unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse sowie der Kapitalmarktlage einen nachhaltig guten Ertrag abwirft. Anlagetypische Risiken werden begrenzt, indem keine Anlageart vorherrscht, nicht einseitige und einige wenige Anlagen bevorzugt werden und indem räumliche Häufungen und solche bei bestimmten Schuldnern vermieden werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder haben sich überwiegend dafür entschieden, für die Versorgungswerke die Vorschriften über die Vermögensanlage, wie sie auch für die private Lebensversicherungswirtschaft in § 54, 54a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gelten, anwendbar zu machen. Demgemäss ergibt sich bei den Versorgungswerken eine ähnliche Verteilung des Deckungsvermögens auf die einzelnen Anlagesegmente wie innerhalb der privaten Lebensversicherungswirtschaft.[41]
11. Rechtsschutz/Rechtsweg
Die berufsständischen Versorgungswerke der klassischen verkammerten Freien Berufe gehören zum Bereich der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung innerhalb der Ersten Säule. Bei jeder Maßnahme mit Rechtswirkung nach außen, ob es der Erlass eines Beitrags- oder Leistungsbescheides ist, handelt es sich daher um einen Verwaltungsakt. Grundsätze des Verwaltungsverfahrens der Versorgungswerke bestimmen sich nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Versorgungswerk seinen Sitz hat. Nicht einschlägig sind - auch hier - die Regelungen des Sozialgesetzbuches X (SGB X). Die Versorgungswerke gehören ausdrücklich nicht zu den im Sozialgesetzbuch I - § 4 Abs. 2 - angesprochenen Trägern der Sozialversicherung. Konsequenterweise ist für sie auch nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, sondern entsprechend ihrer Einordnung als Teil der öffentlichen Verwaltung die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12. Versorgungswerke und Demographie
Die Versorgungswerke finanzieren ihre Leistungen nach Kapitaldeckungsgrundsätzen. Sie sind daher von der demographischen Entwicklung insoweit unabhängiger als vergleichbar die gesetzliche Rentenversicherung, weil sie Schwankungen im demographischen Aufbau durch Kapitalbildungen ausgleichen können. Allerdings wirkt sich auch bei den Versorgungswerken die festzustellende Verlängerung der Lebenserwartung aus. Dies um so mehr, als die Versorgungswerke im Rahmen eigener Sterblichkeitserhebungen haben feststellen müssen, dass die Verlängerung der Lebenserwartung bei ihren Mitgliedern noch deutlich höher liegt als vergleichbar in der allgemeinen Bevölkerung. Die zur Finanzierung der längeren Lebenserwartung benötigten Mittel werden die Versorgungswerke in den nächsten Jahren sukzessive aus den erwirtschafteten Zinserträgen des Deckungsvermögens in ihre Deckungsrückstellungen einstellen müssen, was dazu führen wird, dass diese Mittel nicht mehr für die Dynamisierung der Rentenleistungen oder für sonstige Verbesserung des Versicherungsschutzes zur Verfügung stehen.[42]
13. Versorgungswerke und Steuern
Die Renten eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegen wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Privatversicherung der Ertragsanteilbesteuerung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 22 Nr. la EStG). Die Versorgungswerke selbst sind als Einrichtungen der Ersten Säule des Alterssicherungssystems von der Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer befreit, soweit nach den Satzungen keine höheren jährlichen Beitragszahlungen zugelassen sind, als dem zwölf- beziehungsweise l5-fachen des jeweils doppelten Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (zum Beispiel § 5 Abs. 1 Nr.8 Körperschaftssteuergesetz). Die Beiträge, die das Mitglied an sein berufsständisches Versorgungswerk zahlt, sind als Sonderausgaben bei entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 2b Einkommensteuergesetz absetzbar.[43]
Literaturhinweise
Bialas, Rolf/Jung, Michael, Alterssicherung in eigener Verantwortung: Ärztliche Versorgungswerke, Deutsches Ärzteblatt 41/1997, S. 263ff.
Boecken, Winfried, Die Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundesgesetzgeber; Berlin 1986.
Dehler, Klaus, Festvortrag 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, ABV-Materialien, Köln 1998.
Klattenhoff, Roland, Gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung, DAngvers. 9/1996, S. 404ff.
Kolb, Rudolf, Berufsständische Versorgung, Nachdruck aus dem Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme, ABV-Materialien, Köln 1991, S. 56ff.
Meurer, Anne, Berufsständische Versorgung - sinnvoller Bestandteil des gegliederten Systems oder Entsolidarisierung der Alterssicherung? DAngvers. 9/1994, S. 302ff.
Reusch, Hans-Hermann, Die berufsständischen Versorgungswerke, in: Scheuffler/Deutsch, Die Arztpraxis als Unternehmen, St. Augustin 1992,1ff.
Reusch, Hans-Hermann, Versorgungswerke - für angestellte Freiberufler kein Privileg, Die Rentenversicherung 9/1987, S. 168ff.
Ruland, Franz, Die Freien Berufe zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken, NJW 1982, S. 1847ff.
Ruland, Franz (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Neuwied, Luchterhand 1990.
Ruland, Franz, Unter der Last versicherungsfremder Aufgaben, FAZ vom 23.8.1994.
Salzwedel, Jürgen, Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und die auf Landesrecht gegründeten berufsständischen Versorgungswerke - zwei Kreise, die sich berühren, aber niemals scheiden, ABV-Materialien, Köln 1995.
Schmitt-Lehrmann, Hans, 100 Jahre Bayerische Versicherungskammer, München 1975.
Anschrift des Verfassers:
Michael Jung
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV)
Marienburger Str. 23
50968 Köln
[1] § 6 Abs. 1 SGB VI "Befreiung von der Versicherungspflicht" (Auszug): "Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind ... wenn ... bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft ... bestanden hat ..." (Hervorhebung H.V.; Quelle: http:\\bma.de\download\gesetze\SGB6.htm, Zugriff am 1.6.2000)
[2] Ruland, F. (1990). Grundprinzipien des Rentenversicherungsrechts. In Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Ruland, F. (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung. Neuwied, Luchterhand.
[3] Der Beitrag erschien erstmals in Cramer, J.-E., Förster, W. & Ruland, F. (1998) (Hrsg.). Handbuch zur Altersvorsorge. Gesetzliche, betriebliche und private Vorsorge in Deutschland (S. 151-168). Frankfurt am Main, Fritz Knapp Verlag. Die Wiedergabe erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlages.
[4] BVerfGE 10, S. 354, 12/319; BVerfG NJW 1991, S. 746.
[5] BVerfGE 44, S.40, NJW 1977, S.1099; BVerwG NJW 1991, S. 1842; BVerwG Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11 und 16 = NJW 1983, S. 2650.
[6] Meurer, Anne, Berufsständische Versorgung - sinnvoller Bestandteil des gegliederten Systems oder Entsolidarisierung der Alterssicherung? in: DAngVers. Nr 9/1994, S. 302ff.
[7] Albrecht, Walter - Selbstdefinition ,,Berufsständische Versorgung" Manuskript, Presseseminar der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) vom 27.9.1982.
[8] Meurer, Anne a.a.O., S. 301ff.
[9] Beschluss BVerfG v. 4.4.1989,1 BvR 685/88= N)W 1990, 1653.
[10] Vgl. Boecken, Winfried, Die Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundesgesetzgeber, Berlin 1986, S. 253ff., 267.
[11] Bialas, Rolf/Jung, Michael, Alterssicherung in eigener Verantwortung: Ärztliche Versorgungswerke, in: Deutsches Ärzteblatt Nr 41/1997, S. 2636ff. Dehler; Klaus, Festvortrag 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, ABV-Materialien, Köln 1988.
[12] Bayerisches Ärztliches Correspondenzblatt vom 7.5.1921.
[13] Schmitt-Lehrmann, Hans, 100 Jahre Bayerische Versicherungskammer; München 1975, S. 285ff.
[14] Reusch, Hans-Hermann, Versorgungswerke - für angestellte Freiberufler kein Privileg, Die Rentenversicherung Nr.9/87, S. 168ff.
[15] Bialas/Jung a.a.O., S. 2638ff.
[16] BGB1. II, S. 537ff.
[17] BGBl. II, S. 889 - Anlage 1 zum Einigungsvertrag Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1b.
[18] Meurer, Anne a.a.O., S. 301.
[19] Kolb, Rudolf, Berufsständische Versorgung, Nachdruck aus dem Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme, ABV-Materialien Köln, 1991, S. 56ff.
[20] Meurer, Anne a.a.O., S. 3O3; Ruland, Franz, Unter der Last versicherungsfremder Aufgaben, FAZ vom 23.8.94.
[21] Jung, Michael, Interview Handelsblatt vom 28.7.1994; ABV - Dresdner Entschließung der 16. Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen vom 19.11.1994.
[22] BGBI. 1995, II, S. 1824ff.
[23] Salzwedel, Jürgen, Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und die auf Landesrecht gegründeten berufsständischen Versorgungswerke - zwei Kreise, die sich berühren, aber niemals schneiden, ABV-Materialien, Köln 1995, S. 31ff.
[24] Meurer, Anne a.a.O., S. 306.
[25] Salzwedel, Jürgen a.a.O., S. 50.
[26] Ruland, Franz, Die Freien Berufe zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken, NJW 1982, S. 1847ff.
[27] Deneke, J. F Vol rad, in: Festschrift für Schreiber, 1969, S. 325.
[28] Ruland, Franz a.a.O., S. 1852ff.
[29] Reusch, Hans-Hermann, in: Scheuffler/Deutsch, Die Arztpraxis als Unternehmen (ApU) Kapitel 1, Die berufsständischen Versorgungswerke, St. Augustin 1992, S. 1ff.
[30] Schröder, Wilfried, Finanzierungssysteme und Versicherungstechnik und deren Anwendung bei berufsständischen Versorgungswerken, als Manuskript gedruckt, ABV-Presseseminar vom 27.9.1982.
[31] Erlass des Reichsarbeitsministers vom 18.7.1942 - II a 10064-RAB1. II 436; Berichtigung II 451.
[32] Bundessozialgericht, Urteil vom 9.12.1982 zu 12 RK 15/80.
[33] KIattenhoff, Roland, Gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung, DAngvers. Nr, 9/1996, S. 404ff.
[34] Klattenhoff, Roland a.a.O., S. 411.
[35] Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1982 = NJW 1983, S. 2650, siehe auch Drucksache des Landtages Nordrhein-Westfalen 10/3397, S. 15.
[36] Reusch, Hans-Hermann in ApU S. 32.
[37] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17.7.1984 = NJW 1985, S. 477.
[38] Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1971, NJW 1972, S.350; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.9.1988 zu 8 OVG A 5/86.
[39] Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.11.1987 zu 6 A 115/84.
[40] Reusch, Hans-Hermann in ApU S. 36ff.
[41] Reusch, Hans-Hermann in ApU S. 57ff.
[42] Vgl. Kaltenbach, Helmut ,,Die Rentenversicherung im Konzept der drei Säulen", VDR/ Ruland - Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, S. 447.
[43] Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.4.1972, Bundessteuerblatt 1972 II, S. 730.