AMG-Novelle – Bundestag nutzt letzte Möglichkeit in dieser Legislaturperiode für Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf den GKV-Bereich
Nach monatelangen Beratungen befasste sich das Parlament am 19. Juni 2009 abschließend nur noch zwei Minuten mit der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes, bevor diese mit den Stimmen der Koalition verabschiedet wurde. Wegen der fortgeschrittenen Stunde verzichteten Regierung und Opposition auf eine Aussprache. Ursprünglich sollten mit der 15. AMG-Novelle lediglich deutsche Regelungen etwa für Arzneimittel für Kinder und für neuartige Therapien an europäisches Recht angepasst werden. Weil das Vorhaben dann allerdings die letzte größere Gesetzesinitiative vor der Bundestagswahl darstellte, entwickelte sich die Novelle immer mehr zu einem Reformpaket, das Auswirkungen auf verschiedene Versorgungsbereiche hat. Omnibusgesetz heißt so ein Werk im Parlamentsjargon, weil darin ganz unterschiedliche Sachverhalte stehen und im Laufe des Gesetzgebungsprozesses immer neue Regelungen aufgenommen werden. Viele Entscheidungen, die als Einzelfall durchgefallen wären, schaffen es „im Omnibus“ ins Gesetzbuch.
Abrechnungsfragen und Datenschutz
Private Abrechnungsstellen (z.B. privatärztliche Verrechnungsstellen) können weiter ihre Dienste anbieten und die Abrechnung von ärztlichen Leistungen übernehmen. Hierfür hat der Gesetzgeber im Rahmen der AMG-Novelle die notwendige rechtliche Grundlage geschaffen. Diese gilt zumindest für eine Übergangszeit befristet bis 30. Juni 2010. Danach soll neu entschieden werden, damit unbefristete Regelungen in Kraft gesetzt werden können. Krankenhäuser müssen also nicht, wie es sich zunächst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts Ende 2008 darstellte, die Abrechnung ihrer ambulanten ärztlichen Leistungen neu organisieren. Das BSG hatte mit Hinweis auf den erforderlichen hohen Schutz von Sozialdaten gefordert, bis zum 30. Juni 2009 eine gesetzliche Grundlage für die Abrechnung von GKV-Versicherten-Leistungen zu schaffen.
Bundesversicherungsamt erhält weitergehende Kompetenzen, um Diagnosemanipulationen zu verhindern
Mit einer Ergänzung in § 268 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhält das Bundesversicherungsamt (BVA) erweiterte Kompetenzen, die es ermöglichen sollen, Diagnosedaten zu überprüfen. Das Thema „Up-Coding“ hatte in den vergangenen Wochen für Unruhe in Ärzte- und Psychotherapeuten-Kreisen gesorgt. Auslöser waren Berichte über einzelne Krankenkassen gewesen, die niedergelassenen KollegInnen Boni für ein Upgrading in der Diagnose in Aussicht gestellt hatten. Hintergrund ist der neu geschaffene „morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (RSA)“. Ziel der Gesundheitsreform ist es, mit der Einbeziehung von Krankheitsrisiken bestimmter Versichertengruppen in den RSA die tatsächliche Lastenverteilung zwischen den Kassen gerechter zu gestalten.
Honorarreform
Die Koalition reagiert im Rahmen der AMG-Novelle auch auf Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarreform. So verpflichtet der Gesetzgeber den Bewertungsausschuss durch eine Änderung von § 87 SGB V, dem Bundesgesundheitsministerium vierteljährlich Daten zur Entwicklung der ärztlichen Vergütungsstruktur der bundesweit 140 000 Vertragsärzte zu liefern. „Ziel der Neuregelung ist es, aussagekräftige Informationen über die Auswirkungen der Reform auf die Arzthonorare zu erhalten“, so der parlamentarische Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Rolf Schwanitz (SPD). Die näheren Einzelheiten und Vorgaben wie die Berichte auszusehen haben, legt das Ministerium noch fest. Das BMG ist verpflichtet, die Berichte dem Deutschen Bundestag umgehend vorzulegen.
Sozialpsychiatrievereinbarung
Die Zukunft der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit komplexen psychischen Störungen wird durch einige Änderungen im Sozialrecht gesichert. Der Bundestag hat die Kassen verpflichtet, angemessene Verträge zur qualifizierten sozialpsychiatrischen Versorgung mit den entsprechenden Vertragspartnern zu vereinbaren bzw. weiterzuführen. Die Kassen hatten zuletzt die bisher freiwilligen Vereinbarungen mit Hinweis auf die Einführung des Gesundheitsfonds gekündigt, was zu großer Verunsicherung bei den Beteiligten geführt hatte. Die Sozialpsychiatrievereinbarung regelt die Vergütung niedergelassener Ärzte für Leistungen, die von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe erbracht werden.
Da es dem Gesetzgeber v.a. um die Fortführung bestehender Verträge geht, wurde leider keine Regelung für eine Vergütung der PP/KJP im Rahmen der Sozialpsychiatrievereinbarungen getroffen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gefordert, in der Sozialpsychiatrievereinbarung auch Regelungen für die Vergütung von Psychotherapeuten festzulegen. Die Nichteinbeziehung der Psychotherapeuten hat zur Folge, dass ein multiprofessioneller Behandlungsansatz mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe derzeit noch nicht möglich ist. Die Bundespsychotherapeutenkammer möchte in diesem Zusammenhang die Frage klären, ob es für eine multiprofessionelle Zusammenarbeit notwendig ist, dass Psychotherapeuten erweiterte medizinisch orientierte Kompetenzen erhalten, z. B. können Psychotherapeuten bislang keine Ergotherapie oder Logopädie verschreiben.
Krankenhäuser
Krankenhäuser profitieren von der AMG-Novelle kaum – im Gegenteil, sie bekommen in Zukunft weniger Geld. Durch eine Neuregelung im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung müssen Apotheken, niedergelassene Fachärzte und Krankenhäuser künftig bei der Herstellung von Zytostatika-Rezepturen Rabatte, die sie mit den Wirkstofflieferanten aushandeln, gegenüber den Krankenkassen offen legen. Die Kassen können also nun per Gesetz Nachweise über Einkaufspreise der Wirkstoffe verlangen, damit können sie gezielt die Preise drücken. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) rechnet mit einem Verlust von 300 Mio. EUR, die den Krankenkassen zugute kommen. Die Regelung tritt im Januar 2010 in Kraft.
Einen Teilerfolg konnten die Kliniken insofern erzielen, als der erste Gesetzentwurf vorsah, dass die Krankenkassen in Zukunft nur noch 80 % der Kosten für Belegärzte in Krankenhäusern übernehmen müssen, statt bisher 100 %. In Zukunft bekommen die Krankenhäuser 90 % – das ist zwar weniger als bisher, aber immerhin mehr als vorgesehen.
Pflege
Für Aufsehen sorgte die Entscheidung, die Krankenpflege- und Altenpflegeausbildung auch für Hauptschulabsolventen zu öffnen. Dafür wird das Kranken- und Altenpflegegesetz geändert. Dagegen haben die Pflegeverbände erfolglos protestiert. Einerseits solle die Pflege mehr ärztliche Tätigkeiten übernehmen und professioneller werden, andererseits setze der Gesetzgeber die Zugangsbarriere für diesen Beruf herab – das passe nicht zusammen. Das BMG hielt dagegen, dass die Qualität der Ausbildungen erhalten bleibe, schließlich würden bei den Ausbildungsinhalten und der staatlichen Prüfung keine Abstriche gemacht. Die Öffnung für Hauptschüler solle dem Fachkräftemangel, der sich aufgrund der demographischen Entwicklung noch verschärfen werde, vorbeugen.
Hospize
Mehr Geld und Planungssicherheit erhalten die ambulanten und stationären Hospize. Bisher musste der Sterbende in einem stationären Hospiz einen Eigenanteil bezahlen; den übernehmen jetzt die Krankenkassen. Bei den ambulanten Hospizen werden feste Zuschüsse zu den Personalkosten geleistet. Damit entstehen bundesweit gleiche Finanzierungsbedingungen.
Kerstin Burgdorf & Waltraud Deubert