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Urteile  • Rosa Beilage 3/2008

Anerkennung für Systemische Therapie durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen (OVG NRW)

16. Oktober 2008
 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat Anfang August ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2006 zur Zulassung der Systemischen Therapie für die Psychotherapie-Ausbildung bestätigt: Das Land ist verpflichtet, Ausbildungsstätten mit vertiefter Ausbildung in Systemischer Therapie/Familientherapie staatlich anzuerkennen unabhängig von einer - bisher noch nicht vorliegenden - positiven Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie.

Der Senat des OVG hat seinen Beschluss über die Berufung am 4. August 2008 ohne mündliche Verhandlung gefällt, weil er die Berufung "einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält" (Az.: 13 A 2146/06).

Damit wird das Urteil des VG Düsseldorf vom 7. April 2006 (Az.: 26 K 9121/03) bestätigt, in dem das "Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie" als "wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG" beurteilt worden ist. Bei der Klage vor dem Verwaltungsgereicht ging es um die Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichentherapeuten.

Die Revision gegen den OVG-Beschluss ist zugelassen, Entscheidungsinstanz ist dann das Bundesverwaltungsgericht.

Kommentar von Anni Michelmann
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)

In dem angefochtenen Urteil hatte das Verwaltungsgericht die Landesbehörde verpflichtet, den Antrag eines Institutes der DGSF vom 3. März 2003 auf Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 PsychThG für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie (ST/FT) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Das Landesprüfungsamt hatte zuvor den Antrag des Institutes mit der Begründung abgelehnt, dass der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) 1999 die Wirksamkeit der ST/ FT verneint habe. Darauf komme es jedoch nicht an, vertrat das Gericht. Vielmehr sei entscheidend, ob die ST/FT in der Wissenschaft und der Profession eine breite Resonanz gefunden habe. Dies sei unbestreitbar der Fall.

Das OVG „macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in vollem Umfang zu eigen“ und setzt sich bei der Auslegung des zentralen Begriffs der „wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren“ gemäß § 1 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz  ausführlich mit der Intention des Gesetzgebers auseinander und zitiert aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8035): „Der Gesetzesentwurf enthält keine Aufzählung der zulässigen psychotherapeutischen Verfahren. Weiterentwicklungen in diesem Bereich sollen nicht ausgeschlossen werden. Gerade im Bereich der beruflichen Definition psychotherapeutischer Tätigkeiten ist es nicht angezeigt, Verfahren auszugrenzen. Ihre wissenschaftliche Anerkennung bleibt indes Voraussetzung für die anerkannte Ausübung von Psychotherapie, um zu verhindern, dass die Befugnis zur Ausübung von Psychotherapie missbraucht wird.“ Vor diesem Gesetzeshintergrund „erscheint es dem Senat deshalb nicht geboten, die Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens (ausschließlich) von einem durch Studien belegten und nachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen.“ Sowohl die Landesbehörden als auch der WBP seien an die dargelegte Auslegungsprämisse des Begriffs wissenschaftlich anerkannter Verfahren – nämlich Ausschluss von Scharlatanerie und Missbrauchsabwehr – gebunden.

Abschließend begründet das OVG  den Zeitpunkt seiner jetzigen Entscheidung verbunden  mit der Zulassung der Revision und dem inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zur Gesprächspsychotherapie damit, auf diesem Wege  eine bundesgerichtliche Klärung zu ermöglichen.