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Günter Ruggaber, Tübingen

Anhörung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zum Entwurf einer Musterweiterbildungsordnung

22. Januar 2007

Nachdem Fortbildungsordnungen mittlerweile in allen Psychotherapeutenkammern installiert sind und die meisten Kammermitglieder ihre Erfahrungen damit auch schon gemacht haben dürften, schleicht sich das Regelwerk für Weiterbildungen, die dann ggf. auch zum Führen entsprechender Zusatzbezeichnung berechtigen, immer näher an die Entscheidungsreife heran.

 

Im Mai soll der nächste Deutsche Psychotherapeutentag eine Musterweiterbildungsordnung (MWBO) beraten und evtl. sogar schon verabschieden. Höchste Zeit also, dass die Weiterbildungskommission der BPtK den Stand ihrer Bemühungen zur Diskussion stellt.
Am 18. Januar 2006 waren deshalb VertreterInnen aus den Landeskammern und Fachverbänden nach Berlin eingeladen, um ihre Einschätzung des vorgelegten MWBO-Entwurfs einzubringen.
Allein schon der Umfang des Ordnungsentwurfs zeigt, dass die Kommission beachtliche Arbeit geleistet hat: Mit 40 Entwurfsseiten bekommt die Diskussion zu diesem Thema, die bisher v. a. von grundsätzlichen Erwägungen (bislang hatte es mehrere "Eckpunktepapiere" zum Thema gegeben, die auch bei zwei Anhörungen zu Grunde lagen) geprägt war, nun eine recht konkrete Dimension - insbesondere fallen erstmals administrative Aspekte solcher Weiterbildungsordnungen ins Auge. Und wer die Umsetzung der Fortbildungsregelungen noch in Erinnerung hat, weiß, welche wesentliche Bedeutung gerade solchen Verfahrensfestlegungen zukommt. Und vielleicht noch wesentlicher als bei den Fortbildungsordnungen wird es bei Weiterbildungsregelungen darauf ankommen, dass in den einzelnen Länderkammern vergleichbare Regelungen geschaffen werden. Das Szenario von landesspezifisch unterschiedlichen Weiterbildungsmöglichkeiten und damit einhergehenden unterschiedlichen Zusatzbezeichnungen würde die Transparenz der Psychotherapie sicher nachhaltig schädigen. Gerade aus diesem Grund ist die Einigung auf eine Musterordnung mit bundesweitem Vorbildcharakter so wichtig.
Die Zahl von mehr als 40 anwesenden ExpertInnen aus den Ländern und Verbänden macht deutlich, dass das Thema Weiterbildungsordnung sehr ernst genommen wird und großer Diskussionsbedarf hierzu besteht. Allerdings musste die vorstellende Kommission bald erkennen, dass ihr Wunsch, die Anwesenden mögen doch konkrete Detailrückmeldungen zu einzelnen Regelungen ihres Entwurfs geben, noch weitgehend ungehört bleibt. Zu schwerwiegend erschienen vielen der Anwesenden die grundsätzlichen Folgen einer Weiterbildungsordnung, weshalb die Diskussion auch immer wieder durch grundsätzliche Fragen bestimmt blieb:

  1. Wie kann der Gefahr begegnet werden, dass Weiterbildungsordnungen zu einer Abwertung der grundständigen Ausbildung, der Einschränkung von Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten und in der Folge auf eine Verlängerung des psychotherapeutischen Qualifizierungswegs hinauslaufen?
  2. Welche inhaltlichen Felder bedürfen einer expliziten Weiterbildungsregelung und wo würden bestehende Fortbildungsregelungen ausreichen?

Im vorgelegten Entwurf wird zunächst die Einschränkung der Weiterbildungsmöglichkeit auf Bereiche vorgeschlagen, die außerhalb des Diagnosespektrums der Kapitel F1-F9 des ICD-10 liegen und damit also über die Inhalte der Ausbildung hinausgehen. Als entsprechendes Beispiel sieht die Kommission insbesondere Regelungsbedarf für eine Weiterqualifikationsmöglichkeit in Klinischer Neuropsychologie und legt hierzu ausgearbeitete Weiterbildungsanforderungen vor. Ebenfalls in diese Kategorie fällt eine Weiterbildung in Klinischer Somatopsychologie, welche in dem vorgelegten Entwurf zwar grundsätzlich vorgeschlagen wird; konkrete Ausarbeitungen zur Ausgestaltung stehen aber noch aus und lassen eine Entscheidungsreife bis kommenden Mai noch recht unwahrscheinlich erscheinen. Für diese beiden Bereiche soll mit einer Weiterbildungsregelung u. a. das Ziel verfolgt werden, neue sozialrechtliche Spielräume für psychotherapeutische Behandlungen zu erschließen.
Neben solchen Regelungen für Bereiche, die auf eine Ausweitung des durch bestehende sozialrechtlicher Regelungen erfassten psychotherapeutischen Leistungs- und Behandlungsspektrum abzielen, umfasst die MWBO Regelungsvorschläge für weitere Weiterbildungsbereiche. Diese Bereiche betreffen die Weiterbildung in weiteren zusätzlich zu dem in der grundständigen Ausbildung erworbenen Psychotherapieverfahren (Zweit- und Drittverfahren) und die Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für Psychologische PsychotherapeutInnen. Letztere soll in erster Linie die bisherige Regelung in den Psychotherapievereinbarungen zur Abrechnungserweiterung für Psychologische PsychotherapeutInnen ablösen.
Insbesondere zu diesen Bereichen zeigte sich im Rahmen der Anhörung viel Diskussionsbedarf, zumal hier Inhalte berührt werden, die durch grundständige Ausbildungsregelungen bereits erfasst sind und damit die eingangs erwähnte Gefahr einer Entwertung bereits erworbener Ausbildungsqualifikation in besonderem Maße gegeben scheint. Für eine Weiterbildungsregelung dieser Bereiche lässt sich somit also auch keine versorgungspolitische Notwendigkeit ins Feld führen.
Der Justitiar der Bundespsychotherapeutenkammer, Dr. Martin Stellpflug, führte aus juristischer Sicht aus, dass Weiterbildungsregelungen sehr viel wahrscheinlicher neue sozialrechtliche Möglichkeiten für Psychotherapie erwarten lassen, als dies durch z.B. curriculare Fortbildungsregelungen zu erreichen sein dürfte. Insbesondere für die Bereiche, welche bereits durch anerkannte Ausbildungsqualifikationen abgedeckt und sozialrechtlich geregelt sind, war bei den Anwesenden hierzu allerdings deutliche Skepsis zu vernehmen. In mehreren Wortmeldungen wurde die Frage aufgeworfen, ob hier nicht Konkretisierungen der Ausbildung oder inhaltliche Definitionen durch Fortbildungsregelungen ausreichen. Dadurch könnte dann der Gefahr einer "Weiterbildungsinflation" begegnet werden, wie sie im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Erlangung von Zusatzbezeichnungen bei der Ärzteschaft zu beobachten ist.
Die kontrovers geführte Debatte bei dieser Anhörung lässt zum jetzigen Zeitpunkt eine Mehrheit für eine Weiterbildungsordnung noch keinesfalls als sicher bezeichnen. Insbesondere wenn man die Notwendigkeit eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ernst nimmt, wird deshalb in den nächsten Wochen und Monaten von allen Verantwortlichen zu prüfen sein, ob dem Berufsstand möglicherweise durch eine Konzentration auf die Regelung der Weiterbildungserfordernisse im Bereich der Klinischen Neuropsychologie zunächst nicht besser gedient wäre. Ein solches behutsameres Vorgehen, das dann natürlich in den einzelnen Bundesländern unbedingt nachvollzogen werden sollte, würde den Landeskammern wohl auch mehr Spielraum für eine professionelle und wohldurchdachte konkrete Umsetzung dieser neuen administrativen Herausforderung eröffnen.