Arbeitsagentur muss private Krankenversicherung für Arbeitslose zahlen
(wd). Am 18. Januar 2011 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 108/10 R) festgelegt, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen hat. In der Begründung heißt es, schließlich wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden.
Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist – hinsichtlich der offenen Beitragsanteile – daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für Personen, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe. Die Sicherung des Existenzminimums ist Pflicht des Sozialstaates, und er darf diese Aufgabe nicht auf die Krankenversicherung abwälzen.
Die Sozialbehörden hatten für die Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG II) oder Sozialhilfe die erstatteten Beiträge auf ca. 130,-- EUR gekürzt. Seit Anfang 2009 können nun Privatversicherte bei Arbeitslosigkeit nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, müssen aber eine Krankenversicherung abschließen. Ihnen bleibt also nur der Basistarif der Privatkrankenkassen und der Beitrag hierzu beträgt derzeit monatlich 575,-- EUR. Für Hartz IV-Empfänger gilt auf Antrag der halbe Beitragssatz. Mehrere Landessozialgerichte hatten in der Zwischenzeit entschieden, dass die Jobcenter die vollen Kosten des Basistarifs erstatten müssen. Diesen Urteilen schloss sich nun auch der 4. Senat des Bundessozialgerichtes an.