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Versorgung  • VPP 1/2012

Arzthaftung - Patienten den Rücken gestärkt [1]

15. Februar 2012
 

typo3/#_ftn1Nicht nur bei einem groben, sondern auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler trägt unter bestimmten Umständen der Arzt und nicht der klagende Patient die Beweislast. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die Stellung von Geschädigten in Arzthaftungsprozessen gestärkt. Von Anja Mertens

Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 87/10 – Bundesgerichtshof (BGH)

In dem Streitfall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, ging es um eine 32-jährige Frau. Sie war Ende Oktober 1998 in einem tief somnolenten Zustand (Benommenheit mit abnormer Schläfrigkeit als leichtere Form der Bewusstseinstrübung) von einem Notarzt in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Nach einer Computertomografie und der Untersuchung der Gehirn-Rückenmarks-Flüssigkeit (Liquordiagnostik) wurde sie zwei Tage später in eine psychiatrische Klinik verlegt. Die Ärzte hatten einen psychogenen Stupor diagnostiziert. Dabei besteht ein vollständiger Aktivitätsverlust bei ansonsten wachem Bewusstseinszustand. Die davon Betroffenen wirken wie versteinert und reagieren nicht auf Ansprache. Die Klägerin blieb – teils zwangseingewiesen – bis Mitte Dezember 1998 in der psychiatrischen Klinik. In der Folgezeit wurde sie in verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen stationär behandelt. Bei einer Herzuntersuchung stellte sich im März 1999 heraus, dass die Patientin ein Loch in der Herzscheidewand hat und Ende Oktober 1998 einen embolischen Thalamusinfarkt (Hirninfarkt) erlitten hatte. Seitdem hat sie irreparable Sprach- und Schluckstörungen.

Diagnose nicht überprüft. Die Sprachbeeinträchtigungen und Schluckstörungen führt die Patientin auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung in der psychiatrischen Klinik zurück: Die Einlieferungsdiagnose sei trotz dagegen sprechender Symptome nicht überprüft worden. Da die frühzeitige Behandlung des Hirninfarkts unterblieben sei, habe sie irreparable Schäden erlitten. Außerdem sei sie ohne Grund in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht gewesen. Die Patientin verlangte vom Träger der psychiatrischen Klinik Schadenersatz und Schmerzensgeld – ohne Erfolg. Daraufhin klagte sie.

Das Landgericht bejahte einen groben Befunderhebungsfehler und gab der Klage teilweise statt. Der Träger der psychiatrischen Klinik legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verneinte sämtliche Ansprüche der Patientin. Den Ärzten sei kein grober Befunderhebungsfehler unterlaufen. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler gemacht habe, der aus objektiver Sicht nicht passieren dürfe. Statt eines groben Fehlers läge ein einfacher vor. Die Patientin trage die Beweislast und nicht – wie bei einem groben Fehler – die Klinikärzte. Zudem sei nicht erwiesen, dass die Sprach- und Schluckbeeinträchtigungen der Klägerin durch eine früher einsetzende Therapie verhindert worden wären. Zwar hätte der Hirninfarkt bei einer MRT-Untersuchung kurz nach der Unterbringung in der Psychiatrie mit Sicherheit festgestellt werden können. Die Sachverständigen hätten aber dargelegt, dass das Fehlen der sich daran anschließenden Sprachtherapie nicht völlig unverständlich sei. Es ließe sich nicht mit Sicherheit sagen, ob eine frühzeitige Therapie wirklich geholfen hätte.

Beeinträchtigungen der Klägerin durch die Unterbringung in der Psychiatrie seien ebenfalls nicht feststellbar. Die Mobilitätstherapien im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung seien mit denen einer neurologischen vergleichbar.

Patient trägt nicht die Beweislast. Gegen dieses Urteil legte die Patientin Revision beim BGH ein. Er hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht (OLG). Die Vorinstanz habe die rechtlichen Grundsätze für eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin verkannt. Die Beweislastumkehr greife auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit großer Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennen als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet seien, den eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Eine Umkehr der Beweislast sei nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang unwahrscheinlich ist. Bereits das Unterlassen der Befunderhebung erschwere erheblich die Aufklärung hinsichtlich des Kausalverlaufs. Die schwerwiegende Erkrankung bliebe unentdeckt und eine entsprechende Reaktion darauf aus. Das Spektrum der für die Schädigung infrage kommenden Ursachen würde verbreitert oder verschoben. Außerdem sei es für die Beweislastumkehr zugunsten der Patienten nicht erforderlich, dass das Verkennen des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind. Patienten müssten auch nicht beweisen, dass eine frühzeitigere Therapie das Schadensbild positiv verändert hätte. Um eine Haftung wegen schwerer Behandlungsfehler zu begründen, reiche es aus, dass das Fehlverhalten eines Arztes generell dazu geeignet ist, den Gesundheitsschaden hervorzurufen.

Sachverständige sind anzuhören. Ferner rügten die Bundesrichter, dass das OLG nicht geklärt habe, ob bei einer MRT-Untersuchung kurz nach dem Schlaganfall dieser hätte erkannt werden müssen und die Verkennung eines solchen Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn grob fehlerhaft gewesen wäre. Die Sachverständigen seien nicht dazu gehört worden, wie das Nichterkennen des Schlaganfalls bei einer gebotenen Untersuchung beziehungsweise im Falle des Erkennens des Hirninfarkts das Unterlassen der gebotenen Therapie medi­zinisch zu bewerten sei. Der Tatrichter dürfe das Behandlungsgeschehen nicht selbst bewerten und dann urteilen.

Kommentar: Der Bundesgerichtshof konkretisiert mit dieser wichtigen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast bei Behandlungsfehlern zugunsten von Patienten. Insbesondere stellen die Bundesrichter klar, dass Patienten nicht beweisen müssen, dass eine frühzeitigere Therapie das Schadensbild positiv verändert hätte. Dies war erforderlich, weil bisher zahlreiche Oberlandesgerichte Ansprüche von Patienten hieran haben scheitern lassen. 

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justitiariat des AOK-Bundesverbandes. Kontakt: Anja.Mertens@bv.aok.de


[1]Quelle: Gesundheit und Gesellschaft (G+G). Das AOK-Forum für Politik, Praxis und Wissenschaft. Ausgabe 11/2011, 14. Jahrgang; Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und der Autorin.