Skip to main content
 
Angestellte DGVT ALT

Auswirkungen der Psychotherapie-Gesetzgebung auf Eingruppierung Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP)

13. Januar 2007

Der BKJ hat ein Rechtsgutachten bei Rechtsanwalt Dr. Nilges zu den Auswirkungen der Psychotherapeutengesetzgebung auf den rechtlichen Status und die Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellen lassen.

 

Im Gutachten wird festgestellt, das durch das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes zunächst die Vorschriften des BAT nicht tangiert werden, da für eine Änderung des BAT nicht der Bundesgesetzgeber, sondern die Tarifvertragsparteien zuständig sind. Die Vorschriften im BAT sind allerdings bisher nicht entsprechend angepasst. Der Gutachter ist der Meinung, dass die durch das Psychotherapeutengesetz erfolgte Gleichstellung der KJP mit den Psychologischen Psychotherapeuten und den Ärzten bei einer zu erfolgenden Neuregelung der Eingruppierung im öffentlichen Dienst nicht ohne Beachtung bleiben darf. Bis zu einer solchen Neuregelung, stellt sich die Frage, wie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem BAT einzugruppieren sind. Aus der derzeitigen tarifrechtlichen Regelungslage ergibt sich die zwingende Eingruppierung in die BAT-Vergütungsgruppe III für diejenigen approbierten KJPs, die auch eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Eine Eingruppierung in die BAT-Vergütungsgruppe IV kommt nach dem Erhalt der Approbation dann nicht mehr in Betracht, wenn die Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen ihren neuen Beruf ausüben.
Dabei ist zu beachten: Grundlage für die Eingruppierung eines Angestellten ist zunächst das durch seinen Arbeitsvertrag definierte Verhältnis. Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit entspricht. Das bedeutet also, wer als approbierter KJP zu mehr als 50% heilkundliche Psychotherapie im Sinne des Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung ausübt, ist nach BAT III einzugruppieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn zuvor der Arbeitgeber eine Bescheinigung zur Erlangung der Approbation (gemäß Übergangsvorschrift § 12 PsychThG) ausgestellt hat, die genau diesen Sachverhalt auch beschreibt. Es scheint allerdings nach wie vor so zu sein, dass es sehr unterschiedliche Entscheidungen der Arbeitgeber bezüglich der Eingruppierungen für KJP gibt; ablehnende Bescheide zu Höhergruppierungsanträgen scheinen zu überwiegen. In der Zwischenzeit liegt dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Klage zu diesem Themenkomplex zur Entscheidung vor.