Baden-Württemberg: Regionale Mitgliederversammlung
Dabei ergaben sich folgende Bereiche, über die auszugsweise berichtet werden soll:
- Bildung der Psychotherapeutenkammer, zukünftige Aufgaben der Kammer, Aufgaben der Mitglieder des Errichtungsausschusses
- Gesundheitspolitisches Programm der Allianz
- Geschäftsordnung der Landesversammlung
- Themensammlung für die nächste MV
- Stellung der Krankenhauspsychotherapeuten
- Arbeit in der Landesgruppe und neuer Termin einer Mitgliederversammlung
zu 1: Nach Verabschiedung des Kammergesetzes wurden in der Landeskonferenz inzwischen die Mitglieder für den Errichtungsausschuss nominiert.
zu 2: Im Rahmen der Vorstellung des Gesundheitspolitischen Programms der "Allianz" erfolgte insbesondere eine Diskussion zum Punkt 3.2 "Schutz der Tätigkeitsbezeichnung 'Psychotherapie'". Bislang ist es weiterhin möglich, im Rahmen des HPG, heilkundliche Psychotherapie auszuüben. Das Programm der Allianz fordert hier eine Änderung, um Irritationen bei Patienten und ggf. Fehlbehandlungen zu vermeiden. In der Diskussion ergibt sich kein Konsens. Es wird auch darauf hin gewiesen, dass über das HPG eine größere Vielfalt, an therapeutischen Verfahren, erhalten bleibt.
zu 3: Ein Vorschlag der Geschäftsstelle zur Geschäftsordnung der Landesgruppen wird durch die Landessprecher zum nächsten Treffen präzisiert und erneut vorgelegt. Eine Dringlichkeit für die Geschäftsordnung wurde nicht festgestellt. Die Anwesenden sehen es erst ab einer größeren Teilnehmerzahl des Regionaltreffens als erforderlich an, eine GO festzuschreiben.
zu 4: Um eine größere Teilnahme und Mitarbeit in der Mitgliederversammlung zu erreichen, wurden folgende Themenbereiche von den TeilnehmerInnen vorgeschlagen:
- Einstieg in die Niederlassung; Bedingungen und Modalitäten
- Einladung eines Rechtanwaltes zur Erörterung von Rechtsfragen.
- Mitgliederzahlen, -struktur und Entwicklung.
- Referat zu Persönlichkeitsstörungen, Aggressionen oder Hypnotherapie
zu 5: Stellung der Psychologischen PsychotherapeutInnen im Krankenhaus. Hierzu ist eine anpassung der Krankenhausgesetzes an das PsychThG notwendig, um die Eingruppierung im Gehaltstarif und die Verantwortungszuschreibung sowie die Besetzung von Führungspositionen mit Psychologen juristisch zuklären.