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Aktuell  • VPP 4/2006  • GB-A

Beanstandung des G-BA-Beschlusses zur Gesprächspsychotherapie durch das BMG

21. Februar 2007

Nach inzwischen vorliegenden Informationen hat das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) von seinem Recht Gebrauch gemacht und den Beschluss des G-BA vom 21.11.2006 über die Nichtzulassung der Gesprächspsychotherapie zur GKV-Versorgung beanstandet. Damit tritt der Beschluss nicht in Kraft. Die Begründung hat das BMG dem G-BA in einem gesonderten Schreiben vom 15. 2. nachgereicht. Gegen diese Beanstandung wiederum kann, von Seiten des G-BA binnen eines Monats nach Zugang Klage erhoben werden.

 

Auch tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sollen nach wissenschaftlichen Kriterien überprüft werden

Siegburg, 22. November 2006 – Wirksamkeit und Nutzen der Gesprächspsychotherapie ist für die Behandlung der wichtigsten psychischen Erkrankungen - mit Ausnahme der Depression - nicht wissenschaftlich belegt. Deshalb hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Dienstag in Siegburg beschlossen, dass diese Behandlungsform auch künftig nicht als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewandt werden kann.

In der wissenschaftlichen Literatur konnte nur für Patienten mit Depressionen ein Beleg dafür gefunden werden, dass die Gesprächspsychotherapie genauso gut hilft, wie die derzeit in der GKV zur Verfügung stehenden Verfahren. Eine breite Versorgungsrelevanz ist jedoch ein wesentliches Kriterium für die Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens in den GKV-Leistungskatalog, weil nur so sichergestellt ist, dass ein Psychotherapeut die häufigsten psychischen Erkrankungen behandeln kann.

Für die Prüfung der Gesprächspsychotherapie kamen zum ersten Mal die Kriterien der evidenzbasierten Medizin gemäß der Verfahrensordnung des G-BA zur Anwendung. Das Ergebnis - kein ausreichender Nutzenbeleg für die Gesprächspsychotherapie – war für Leistungserbringer, Kassen- und Patientenvertreter gleichermaßen überraschend. Um dem Einwand zu begegnen, dass die bereits in der GKV befindlichen Verfahren bisher nicht nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin geprüft wurden, hat der G-BA deshalb seine Absicht bekräftigt, auch diese - nämlich die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie - seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend zu überprüfen.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf der Seite veröffentlicht: http://www.g-ba.de

Entscheidungsgrundlagen des G-BA:

Bevor eine psychotherapeutische Behandlungsform Kassenleistung wird, bewertet der G-BA diese – ebenso wie andere medizinische Behandlungsmethoden – nach einem festgelegten einheitlichen Verfahren. Überprüft wird, ob Methoden zur Behandlung bestimmter Erkrankungen für Patienten einen Nutzen haben, und ob sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Das Ergebnis der Bewertung in Form einer zusammenfassenden Literaturübersicht gibt hierzu Auskunft und ist Entscheidungsgrundlage für den G-BA. Aus den Berichten wird ersichtlich, für welche Erkrankungen ein Nutzen nachgewiesen ist und ob das überprüfte Psychotherapieverfahren eine gewisse Bandbreite abdeckt.
Im Rahmen der GKV besteht für Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für zwei unterschiedliche Psychotherapierichtungen, die psychoanalytisch begründeten Verfahren und die Verhaltenstherapie. Insgesamt nutzen etwa 300 000 Patienten pro Jahr eine ambulante Psychotherapie.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.g-ba.de

Hintergrund „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)“:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.
Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.g-ba.de