Befragung von privat/gesetzlich Versicherten zu Terminvergabe bei niedergelassenen ÄrztInnen
Sie zeigten, dass bei identischen Erkrankungen für gesetzlich Versicherte der angebotene Termin dreimal so viele Arbeitstage entfernt lag, als bei privat Versicherten. Die vollständige Studie ist auf der Homepage des Instituts unter www.igke.de zu finden. Die Gesundheitsministerin hatte danach den Ärzten gedroht, dass eine Bevorzugung von PrivatpatientInnen mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro geahndet würden (AZR 4/2008).
Überraschend kurze Wartezeiten auf einen Arzttermin förderte dagegen die Versichertenbefragung im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zutage. Danach fallen die Wartezeiten für Privatversicherte nur unwesentlich kürzer aus als bei gesetzlich versicherten Patienten, ermittelte die Forschungsgruppe Wahlen e.V. für die KBV. Während 31 % (n=6 114) angaben, keine Wartezeiten auf einen Arzttermin zu haben, gaben bei den Privatversicherten 39 % an, keine Wartezeiten zu haben.
Jeder Vertragsarzt hat bei der Terminvergabe – mit Ausnahme von Notfällen – im Rahmen seines medizinischen und unternehmerischen Ermessens einen gewissen Spielraum.
Dürfen PrivatpatientInnen bei der Terminvergabe bevorzugt werden? [1]
Zutreffend ist, dass der Vertragsarzt mit seiner Zulassung zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags verpflichtet ist [2]. Diesbezüglich ist jedoch in den nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 01.01.2007 neugefassten § 17 Abs. 1a BMV-Ä bzw. § 13 Abs. 7a EKV-Ä lediglich niedergelegt, dass der Vertragsarzt – mit Ausnahme von Anästhesisten und Belegärzten – an seinem Vertragsarztsitz zumindest im Umfang von 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen muss bzw. bei einem beschränkten Versorgungsauftrag nach § 19a Ärzte-ZV (sog. „Teilzulassung“) im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden. Soweit der Vertragsarzt im Übrigen auch GKV-PatientInnen Termine in medizinisch zumutbaren Wartezeiten anbietet, bestehen nach der hier vertretenen Auffassung keine Bedenken, wenn PrivatpatientInnen in Grenzen bevorzugt berücksichtigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es aus medizinischen Gründen unerheblich ist, ob der betreffende Patient früher oder später zur Behandlung kommt. So dürfte es etwa zulässig sein, PrivatpatientInnen bei jährlichen Kontrolluntersuchungen einen früheren Termin anzubieten als GKV-PatientInnen.
Zudem hat auch das Sozialgericht Düsseldorf in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass ein Vertragsarzt eine Praxisorganisation wählen dürfe, die seiner Leistungs- und Budgetkapazität angepasst ist. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Vertragsarzt aus Qualitätsgründen ausreichend Zeit für seine PatientInnen nehmen möchte [3].
Die Grenze des rechtlich Zulässigen ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn ein Vertragsarzt die von ihm praktizierte Terminvergabe dazu nutzt, GKV-PatientInnen in die Privatliquidation zu treiben [4]. Ebenso dürfte es unter berufs- und vertragsarztrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sein, die Behandlung neuer GKV-PatientInnen abzulehnen, wenn zugleich neue PrivatpatientInnen versorgt werden. Denn in diesem Fall spricht vieles dafür, dass keine Überlastungssituation“ des Vertragsarztes vorliegt und die Ablehnung der GKV-PatientInnen allein aus finanziellen Erwägungen erfolgt.
Waltraud Deubert
[1] Quelle: AZR 4/2008
[2] BSG, Urteil vom 14.03.2001, Az.: B 6 KA 54/00.
[3] SG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2004, Az.: S 14 KA 260/02; die Berufung ist unter dem Az.: L 11 KA 99/04 beim LSG NW anhängig.
[4] LSG FSB, Urteil vom 12.05.2004, Az.: L 12 KA 72/02; Kleinke. Mit einem Fuß im Gefängnis?, Der Kassenarzt 2/2007, S. 13; Kasseler Kommentar-Hess, § 95 SGB V Rn. 62.