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Frank Mutterlose

Bericht der Landesgruppe Brandenburg

26. Februar 2007

Die problematische Interpretation von Psychotherapierichtlinien und Bewertungsgrundlagen durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) bzw. deren Abrechnungsabteilung setzt sich auch mit dem EBM2000plus fort:

 

Das alte Problem der Nichtvergütung von Doppelsitzungen mit der waghalsigen Begründung, dass eine Sitzung nur von der Mindestdauer her zeitlich geregelt sei (und maximal wohl ein Menschenleben dauern kann), und der nicht minder weit gehenden Einschätzung, dass das inhaltliche Kriterium einer Sitzung deren deutliche formale Abtrennung von der folgenden sei (und man da in aller Beliebigkeit von einer Stunde - so kürzlich in Sachsen-Anhalt gehört - bis mehreren Stunden ausgeht), hat de facto dazu geführt, dass die mehrere Stunden umfassenden konfrontativen Methoden nicht mehr durchführbar sind. Gerichtliche Anstrengungen zur Klärung sind noch nicht fortgeschritten. - Inzwischen gibt es eine Fortsetzung dieses Leidens mit der durch den EBM2000plus eröffneten Option verhaltenstherapeutischer Kleingruppen. Auch hier wird die Möglichkeit der Mehrfachsitzungen (d.h. der Verkoppelung von zwei Doppelsitzungen) von der KV mit der gleichen Argumentation zurückgewiesen.

Last noch least gibt es inzwischen auch Probleme bei der parallelen Beantragung von Einzel- und Gruppenbehandlung. Unter Rückgriff auf die Psychotherapierichtlinien E.1.2.3 gibt es widersprüchliche oder unklare Auskünfte der KV und der Kassen bezüglich der parallelen Beantragung. Nach beharrlichem Nachfragen bei Kasse, Gutachter, Obergutachter und Abrechnungsabteilung scheint sich die Sachlage - welche aber nicht unbedingt mit der tatsächlichen Anerkennungs- und Abrechnungslage übereinstimmt und welche so nicht direkt aus der Rechtslage abgeleitet und daher nur unter Vorbehalt ausgesprochen werden kann  - jetzt so darzustellen: Eine parallele Beantragung scheint grundsätzlich nicht für sinnvoll erachtet zu werden (obwohl die KV und bestimmte Kassen eine quartalsbezogene alternierende Abrechnung akzeptieren; obwohl bestimmte Gutachter und Kassen auch eine parallele Abrechnung und Beantragung akzeptieren; obwohl die Richtlinien nur die Notwendigkeit von einzeltherapeutischer Begleitung einer Gruppentherapie, nicht aber den Ausschluss von eigenständiger Einzeltherapie hergeben), da Einzel- und Gruppentherapie als unterschiedliche Verfahren gewertet werden. Die so gehandhabte Richtlinienaussage, wonach Gruppentherapie also immer von Einzeltherapie begleitet werden muss, bedeutet für die Beantragungspraxis: Bei Beantragung der Gruppentherapie ist es wichtig, dass der Therapeut Umfang der Einzelsitzungen, die nach GbNr.: 35220/1 zu berechnen und im Antrag auch so auszuweisen sind, deutlich bestimmt. Dieses Kontingent der Gruppentherapie kann dann zu einzeltherapeutischen Zwecken genutzt werden. Inhaltliche Fragen der parallelen Beantragung sind vor dieser Auslegung der formalen Rechtslage irrelevant bzw. nur vor dem Hintergrund der Kontingentierung bedeutsam. Leider ist es auch hier so, dass erst das Kind in den Brunnen gefallen sein muss, sprich das Widerspruchsverfahren beschritten werden muss, ehe überhaupt etwas Licht in das Dunkel der Interpretationspraxis gebracht werden kann.

Die DGVT hat in Zusammenarbeit mit Hr. Rechtsanwalt Kleine-Cosack und dem bvvp bei der KV einen Antrag auf Bescheidung der Vergütungs- und Nachvergütungsbescheide von 2000-2004 gestellt, damit über eine Musterklage gerichtlich die Rechtmäßigkeit der Höhe der Nachvergütung überprüft werden kann.
Die Landesgruppe trägt sich mit Überlegungen, ein Institut zu gründen, was sich vornehmlich der Unterstützung und Förderung von integrativen und innovativen verhaltenstherapeutischen Störungs- und Interventionsansätzen widmet. Sein Tätigkeitsfeld könnten Workshops, Fortbildungen, Intervision und Supervision, aber auch theoretische und publizistische Arbeiten umfassen. In diesem Rahmen könnte auch die weiterhin noch schleppende Bearbeitung des Projekts "Der Mythos der psychotherapeutischen Sitzung - 50 Minuten" angesiedelt werden. Schleppend ist die Arbeit zum einen, weil die Quellenlage hinsichtlich Herkunft, Funktion und praktischer Bedeutung der 50 Minuten sehr schlecht zu sein scheint, und zum anderen, weil die psychotherapeutische community den 50 Minuten doch mehr eine sekundäre Rahmenfunktion, weniger einen immanent disziplinierenden, regelnden und regulierenden Charakter zubilligen mag. Wer Interesse hat, kann sich gern an mich oder Friedemann Belz wenden.