Bericht von der 11. ordentlichen Sitzung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen am 14.02.2015
Nachdem Herr Dr. Titz, Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV Niedersachsen (KVN), die Sitzung eröffnet hatte, gab Herr Dr. Berling, stellvertretender Vorsitzender der KVN, einen Bericht zur Lage der KV. Er berichtete über die zahlreichen Gesetzesinitiativen aus dem Ministerium, die sich bereits zum Teil in der Bundestags- und Bundesratsauseinandersetzung befinden. Diese Gesetzentwürfe betreffen die folgenden Themen: Pflegestärkungsgesetz, Präventionsgesetz, Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der GKV, Gesetz zur Krankenhausreform, Versorgungsstärkungsgesetz, E-Health-Gesetz und – nicht aus der Feder von Herrn Gröhe, sondern aus dem Justizministerium – das Antikorruptionsgesetz.
Besondere Beachtung fanden in der VV das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) und das E-Health-Gesetz.
Zum Versorgungsstärkungsgesetz VSG:
Dr. Berling kommentierte: „Da kommt ein Gesetz daher und nennt sich „Versorgungsstärkungsgesetz“. Aber in Wirklichkeit schwächt es die Interessen der Vertragsärzte. Wir werden in unserer Arbeit tatsächlich geschwächt (…) Die Regelung und Sicherung ärztlicher Versorgung durch die Körperschaften – das ist unsere originäre Aufgabe – scheint von der Politik weniger erwünscht denn je“. In diesem Zusammenhang wurde die Kampagne der KBV (Plakate in den Praxen) lobend hervorgehoben. Wir sind mit dem Slogan „Wenn Nähe zum Fremdwort wird“ auf einem guten Weg.“
Die besonderen Eckpunkte dieses VSG sind die Zusicherung – von Seiten der Bundesregierung - eines Termins beim Facharzt innerhalb von vier Wochen – und das bei Kostenneutralität. Inwieweit das unsere Berufsgruppe betreffen wird, kann ich nicht einschätzen. Für die ärztlichen Kollegen bedeutet dies unterm Strich, dass die Patienten sich einen Termin geben lassen können – über die (ein weiterer Eckpunkt) geplanten Terminvergabestellen. Dazu ein Wortbeitrag von Herrn Dr. Otte „Ich muss sagen: Am Anfang haben mich die Terminservicestellen nicht so sehr beunruhigt, (…), aber beim Nachdenken kamen mir dann doch einige Bedenken. Es ist Folgendes: Die Gefahr droht vor allem von den MVZs der Krankenhäuser. Ich muss vorausschicken: Wenn es den Krankenhäusern gelingt, 5 bis 10 % der Fälle, die im niedergelassenen Bereich abgearbeitet würden, zu bearbeiten, dann holen sie ca. 20 bis 30 % des Honorars aus dem Facharzttopf, weil sie unbudgetiert, ohne Facharztstandard und ohne alle Bedenken abrechnen können. Wenn ein Krankenhaus ein MVZ betreibt, das an eine Vollabteilung angeschlossen ist, dann arbeitet dieses MVZ zunächst einmal bis zum Erreichen des Budgets. Wenn das Budget voll ist, wird diese Abteilung als Vollabteilung weiter abrechnen. Damit arbeitet sie unbudgetiert und holt Geld aus dem Facharzttopf.“
Zum E-Health-Gesetz
Die FDP hab gefordert, wir müssten neben Deutsch auch Englisch als Amtssprache haben. Es werde die Verpflichtung zum Versichertenstammdatendienst geben. Die Niedergelassenen werden also die Pflicht bekommen, zu prüfen, ob die Daten, die der Versicherte mit seiner Krankenkasse abmacht – also nicht etwa mit dem behandelnden Arzt –, zutreffen. Die Gematik habe hierfür Vorgaben bis 2016 gemacht.
Ein Schlüsselbegriff im E-Health Gesetz ist: „Interoperabilität“ der Softwareprogramme, also die Frage, ob insbesondere die Softwareprogramme von Krankenhaus und Arzt kompatibel sind. Es wird ein Referat geschaffen, das ein Verzeichnis führt, mit dem man feststellen kann, ob die Programme miteinander „sprechen“ können oder nicht.
Hier hätte man der Industrie die Verpflichtung auferlegen müssen, entsprechende Schnittstellen zu schaffen. Das aber hat man letztendlich nicht getan.
Es sollen Voraussetzungen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur – das sind SafeNet und FlexNet – geschaffen werden. Offen ist noch, ob die Gematik etwas Eigenes macht?
Die KV ist lt. Herrn Barjenbruch optimistisch, es bleibt abzuwarten.
Wenn sich Kassen und KV nicht einig werden, soll eine Schlichtungsstelle entscheiden und das Ganze festlegen. Wenn auch das nicht klappt, soll die Entscheidung beim BMG liegen.
Der Vorstand der KVN hat dazu eine Resolution formuliert, die von der VV einstimmig beschlossen:
1. Die Vertreterversammlung der KVN lehnt das eHealth-Gesetz in seiner jetzigen Form ab. Die Vernetzung der im Gesundheitswesen beteiligten Partner ist zwar grundsätzlich
zu begrüßen, jedoch täuschen die minimalen finanziellen Anreize nicht darüber hinweg, dass mit dem Gesetzentwurf starre Regularien und Sanktionen verbunden sind und die Kosten zum
Aufbau der Infrastruktur in den Praxen völlig außer Betracht bleiben.
2. Kategorisch lehnt die Vertreterversammlung der KVN die Übernahme des sogenannten
„Versichertenstammdaten-Managements“ ab. Es handelt sich um eine Verwaltungsaufgabe
der Krankenkassen, die in den Arztpraxen keinen Platz hat. Die für die Nichtumsetzung geplanten Sanktionen in Form einer pauschalen Kürzung ab Mitte 2018 sind nicht akzeptabel.
3. Die Vertreterversammlung der KVN fordert den Gesetzgeber zu einer deutlichen Nachbesserung des Gesetzentwurfs auf.
Das Antikorruptionsgesetz wurde auf den Weg gebracht. Dieses Gesetz stammt nicht aus dem Gesundheitsministerium, sondern aus dem Bundesjustizministerium. Bei Korruption geht es nach diesem Entwurf um ein Antragsdelikt. Derzeit können neben der Ärztekammer auch die Berufsverbände entsprechende Anträge stellen. Herr Gröhe hat nun gefordert, dass künftig auch die Kassen Antragsteller sein müssen, damit man insoweit aktiv werden kann. Das Delikt kann künftig in zwei Varianten geahndet werden: Bis zu drei Jahre Strafe soll es für die einfache Bestechung oder Bestechlichkeit geben. In besonders schweren Fällen soll es fünf Jahre geben. Auf Bundesebene werden daneben noch Erfahrungsaustausche der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen installiert. Herr Barjenbruch zitiert aus dem Gesetzentwurf: „Die von einem Ermittlungsverfahren betroffenen Beschuldigten können – auch wenn sie sich durch wirtschaftsstrafrechtlich erfahrene Verteidiger vertreten lassen – in vielen Fällen kaum voraussehen, ob der ermittelte Sachverhalt zu einer Verurteilung oder einem Freispruch führen würde.“ Herr Barjenbruch kommentiert dazu, dass wenn wir bei diesem Gesetz eine solche Grundlage haben, dann müssen noch einige Forderungskataloge aufgebaut werden; denn es kann nicht sein, dass man die gesamte Ärzteschaft mit einem Bein in Richtung Knast schickt, nur weil der Gesetzgeber nicht klar definiert hat, was strafbar ist und was nicht. Dieses Gesetz wird also kommen.
Ob es nun die Arbeitsstättenverordnung ist, ob es das Antikorruptionsgesetz ist, ob es das GKV-Versorgungsschwächungsgesetz ist oder ob es das E-Health-Gesetz ist, es ist – der Eintritt in den Austritt von freiberuflicher niedergelassener Patientenversorgung.
Es ist ganz wichtig, dass wir das auch unseren Kolleginnen und Kollegen vor Ort, an der Basis, darstellen.
Zu diesen Diskussionsinhalten werden verschiedene Anträge verhandelt:
Antrag Nr. 4 wird von der Vertreterversammlung bei wenigen Enthaltungen mehrheitlich beschlossen:
Die Vertreterversammlung der KVN fordert die KBV auf, im Bewertungsausschuss eine EBM Änderung mit folgender Maßgabe einzufordern:
Es wird neu eingeführt eine Leistungsziffer mit dem Arbeitstitel „Dringlichkeitspauschale“. Diese extrabudgetäre Leistung außerhalb der MGV kann berechnet werden, wenn auf Überweisung eines Vertragsarztes eine Versorgung des Versicherten innerhalb einer Frist von 10 Werktagen erfolgt. Die Überweisung ist als dringlich entsprechend zu kennzeichnen. Die Pauschale ist mit einem festen Eurobetrag von 40 Euro zu bewerten. Beim Ansetzen der Dringlichkeitspauschale sind die LANR des überweisenden Vertragsarztes, das Datum der Überweisung und das Datum des ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes in der Vertragsarztpraxis anzugeben.
Es wird neu eingeführt eine Leistungsziffer mit dem Arbeitstitel „Indikationsstellung dringliche Überweisung“. Diese ebenfalls extrabudgetäre Leistung außerhalb der MGV kann berechnet werden, wenn eine dringliche Überweisung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wird. Die Pauschale ist mit einem festen Eurobetrag von 5 Euro zu bewerten.
Das wichtigste Wort in diesem Antrag ist das Wort „extrabudgetär. Herr Hauer, ein Berufskollege äußert dazu: Ich halte diesen Vorschlag für sehr gut:
Dringliche Überweisung gegen extrabudgetäre Vergütung ist prima. Wenn ich allerdings an meine Fachgruppe, nämlich an die Fachgruppe der Psychotherapeuten, denke, dann muss ich sagen, dass es dort so lange nicht funktionieren kann, wie wir nicht eine adäquate Bedarfsplanung haben. Was hilft es mir, wenn ich für eine dringliche Überweisung und 40 Euro zusätzlich Patienten nehme? Irgendwann ist meine Praxis voll, und mein Tag hat noch immer nur 24 Stunden. Bei uns kann das also leider nicht funktionieren. Insofern müssten wir den Bereich so lange herausnehmen.“
Antrag Nr. 2 wird von der Vertreterversammlung bei einer Gegenstimme und wenigen Enthaltungen mehrheitlich beschlossen:
Der Vorstand wird beauftragt, bei der KBV für nicht eingehaltene bzw. nicht rechtzeitig (innerhalb von 24 Stunden) abgesagte Termine eine bundesweit einheitliche Pseudoziffer im EBM zu implementieren.
Antrag Nr. 3 wird von der Vertreterversammlung bei einer Enthaltung mehrheitlich beschlossen:
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen rügt das dirigistische Vorgehen der derzeitigen Gesundheitsadministration im Bund, bei dem Wissen und Willen der rechtmäßigen Organe der ärztlichen Selbstverwaltung keine angemessene Berücksichtigung mehr erfahren. Hiermit droht der Kern von Selbstverwaltung und Subsidiarität in der staatlichen Gestaltung der ambulanten Medizin in Deutschland substanziellen Schaden zu nehmen.
Die Vertreterversammlung fordert eine Neuverhandlung der geplanten Gesetzesprojekte zu „Versorgung“ (Umgestaltung des ambulanten Sektors freiberuflicher ärztlicher Arbeit) und „eHealth“ (vorgeschriebene Informatik in den selbstständig betriebenen Arztpraxen) unter effektiver Berücksichtigung der konsentierten Beschlusslage der ihrerseits durch Bundesgesetze legitimierten Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung.
Antrag Nr. 5 wird bei 26 Jastimmen, 10 Neinstimmen und 5 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen:
Die VV beschließt, die Kassenärztliche Bundesvereinigung aufzufordern, kurzfristig eine außerordentliche, öffentliche Vertreterversammlung in Berlin einzuberufen. Die VV stellt fest, dass die gegenwärtigen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, insbesondere des GKV-VSG, die Existenz selbstständig niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten schrittweise gefährden und auf eine grundsätzliche Weichenstellung hin zu einem Angestellten und staatlich organisierten Gesundheitssystem intendieren.
Die Vertreterversammlung ruft alle Vertreterversammlungen aller Kassenärztlichen Vereinigungen und alle niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen auf, sich an dieser Veranstaltung zu beteiligen.
Antrag Nr. 7 wird einstimmig angenommen:
Der Vorstand wird beauftragt, eine Sammelstelle innerhalb der KVN für Selektivverträge jeglicher Art (einschließlich IV-Verträge), die für Ärzte und Psychotherapeuten in Niedersachsen geschlossen werden, einzurichten und diese Vertragsübersicht den Mitgliedern der Vertreterversammlung in angemessener Form zur Kenntnis zu bringen.
Antrag Nr. 9 wird von der Vertreterversammlung einstimmig beschlossen:
Die Vertreterversammlung der KVN unterstreicht ihre aus beruflicher Erfahrung getroffene Ablehnung jeglicher Durchführung des VSDM zulasten der Arbeitskapazitäten unserer Praxen. Das ist Kassenobliegenheit und muss durch Terminals in Kassenräumen und Apotheken entsprechend der Lösung in Frankreich verwirklicht werden. Dies ist im Übrigen Beschlusslage der Ärztetage wie auch der Vertreterversammlung der KBV und verlangt als Ausdruck der gesetzmäßig verfassten Körperschaften ärztlicher Selbstverwaltung die Beachtung und Respektierung durch den Gesetzgeber.
Dr. Berling berichtete zu den aktuellen Veränderungen und Gegebenheiten im EBM. So ist das Kapitel der hausärztlichen EBM-Änderungen durch. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Delegation von ärztlichen Leistungen. Darüber hinaus wurde am 27. Januar dieses Jahres eine Änderung im Bewertungsausschuss beschlossen. Neue Kollegen, die in das System hineinkommen, müssen nicht gleich den Nachweis über vier Quartale und auch nicht die geforderten Fallzahlen bzw. die geforderte Anzahl von über 75-Jährigen liefern. Die neuen Kollegen, die sich frisch niederlassen haben vielmehr 18 Monate bzw. 6 Quartale Schonfrist. Es wurde darüber hinaus in Niedersachsen eine Übergangsregelung geschaffen, damit diejenigen Kollegen, die in der Vergangenheit die niedersächsische Delegationsvariante erfüllt haben, die aber die EBM-Kriterien nicht erfüllen, nicht hinten hinunterfallen.
Herr Barjenbruch berichtet, dass es eine Steigerung des Punktwertes um 1,4 % auf alle Punkte gibt, egal, ob budgetiert oder unbudgetiert.
Er berichtet weiter, dass die KV beim Niedersächsischen Institut für Wirtschaftsforschung ein Gutachten in Auftrag gegeben hat: „Wie wird die ärztliche Versorgung im Jahre 2030 sein?“ Dieses Gutachten soll Ende Februar/Anfang März fertiggestellt sein und eine gute Grundlage dafür sein, dass die KV gemeinsam mit dem Land und den genannten Ministerien tätig werden können.
Antrag Nr. 8 wurde bei zwei Gegenstimmen und wenigen Enthaltungen mehrheitlich beschlossen
Die Vertreterversammlung beschließt die Abschaffung des Vorjahresquartalsfallbezugs bei Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) im hausärztlichen Bereich zum nächstmöglichen Zeitpunkt und beauftragt den Vorstand, gemeinsam mit dem Hauptausschuss eine entsprechende Beschlussvorlage zur Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes zur nächsten Vertreterversammlung vorzubereiten.
Punkt 7.1.1 der Tagesordnung: Änderung Wahlordnung –Aktuelle Mitgliederzahlen und deren Bedeutung für Neukonzeption der Wahlkreise Wilhelmshaven und Hildesheim
Die Vertreterversammlung beschließt bei 42 anwesenden Mitgliedern der Vertreterversammlung einstimmig:
- Die Wahlkreise auf Bezirksstellenebene werden beibehalten.
- Die Wahlkreise Wilhelmshaven und Aurich werden zusammengelegt.
- Der Wahlkreis Hildesheim bleibt bestehen.
Dr. Schütte berichtet zum Punkt 7.1.2 der Tagesordnung Richtlinie der Vertreterversammlung für die Wahlen zu den Bezirksausschüssen. Diese Richtlinie hat offenbar schon einige Diskussion gefordert. Strittig ist, ob bei den Wahlen zu den Bezirksausschüssen in Zukunft weiterhin das Mehrheitswahlrecht angewendet werden soll, oder ob zur Verhältniswahl umgeschwenkt werden sollte. Der Satzungsausschuss hatte den Beschluss gefasst: Der Sitz des Ermächtigten wird durch einen Vertragsarzt ersetzt. Das heißt, der Bezirksausschuss soll weiter aus fünf Mitgliedern bestehen. Diese fünf Mitglieder werden nach dem alten Verfahren im Mehrheitswahlrecht, das heißt fünf Stimmen für fünf Kandidaten, gewählt. Dieser Beschluss ist im Satzungsausschuss allerdings nicht einstimmig gefasst worden, sondern die beiden hausärztlichen Vertreter haben sich klar positioniert und sich klar dagegen ausgesprochen.
Eine Schwierigkeit ist die Wahl der Psychotherapeuten, formal gehören die Psychotherapeuten in die Gruppe der Fachärzte. Es besteht die Befürchtung, dass es den Psychotherapeuten genauso wie jetzt schon den Hausärzten ergehen könnte: Wir wären eigentlich gar nicht vertreten. Des Weiteren besteht offenbar das Problem, dass nicht richtig über die Probleme der Psychotherapeuten entschieden werden kann, weil es keinen Psychotherapeuten im Satzungsausschuss gibt. In den Zulassungsausschusssitzungen beraten und beschließen die Psychotherapeuten ganz gesondert und alleine.
Die Vertreterversammlung beschließt einstimmig, diesen Tagesordnungspunkt zu vertagen und auf der Klausursitzung der Vertreterversammlung im Juni 2015 erneut zu beraten.
Petra Voges
Psychologische Psychotherapeutin
Bad Gandersheim
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 2/2015