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Waltraud Deubert

Berichtspflicht gilt weiterhin!

01. Januar 2008
 

Die geforderte EBM-Änderung, dass der Arztbrief abgerechnet werden kann, hat – wie bekannt – zur Berichtspflicht an den Hausarzt geführt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wollte zwar den Beschluss zurückziehen, aber die Krankenkassen wollten auf die Verknüpfung des Honoraranspruchs der PsychotherapeutInnen mit der Berichtspflicht nicht völlig verzichten. 

Ab 1. Januar 2008 wird die Regelung entschärft. Die Berichterstattung 1mal im Quartal entfällt zugunsten der Berichterstattung 1mal im „Behandlungsfall“. Außerdem bleiben die nicht antragspflichtigen Leistungen des Kap. 35.1 EBM von der Verknüpfung jetzt unberührt. Diese Kompromisslösung wird technisch dadurch möglich, dass die Berichtspflicht der PsychotherapeutInnen zukünftig in den Psychotherapie-Vereinbarungen, im  § 9, Abs. 3, festgelegt wird.

„Mit schriftlicher Zustimmung der Patienten, die widerrufen werden kann, erstattet der Therapeut zu Beginn und nach Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall einen Bericht an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw. einen Brief entsprechend der Leistung nach der Nr. 01601 BMÄ/EGO.“

Die entsprechende EBM-Ziffer 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen, in der Verknüpfung des Honoraranspruchs mit der Erfüllung der Berichtspflicht verankert ist, wird zukünftig heißen: „…Für Leistungen des Abschnittes 35.2 gelten die Vorgaben gem. § 9, Abs. 3 der Psychotherapie-Vereinbarungen“.

Um die Honorierung ihrer genehmigungspflichtigen Leistungen ab 1.1.2008 sicherzustellen, genügt es also, wenn Sie bei Behandlungen, die Sie binnen 8 Quartalen zum Abschluss bringen, den Hausarzt zu Beginn der (genehmigten) Psychotherapie und nach deren Beendigung unterrichten. Sollte die Behandlung allerdings länger als zwei Jahre dauern, müssen Sie vor Ablauf des zweiten Jahres noch einen zusätzlichen Bericht schreiben. Dies allerdings immer nur, wenn Ihre PatientInnen – auch hinsichtlich Art und Umfang der übermittelnden Daten – schriftlich zugestimmt haben.