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Niedergelassene DGVT  • VPP 1/2005

Berufungsausschuss für Ärzte Bayern: Therapieschule kann kein entscheidendes Kriterium bei der Zulassung sein

14. Januar 2007

Der Erfolg einer Münchener Kollegin könnte zu einer Wende in der Zulassungspraxis der KV Bayerns (KVB) führen. Die verhaltenstherapeutisch tätige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin hatte sich 2004 zunächst erfolglos um die Praxisnachfolge einer analytisch ausgerichteten Kollegin bemüht.

 

Quelle: 'Rosa Beilage' zur VPP 1/2005

Im ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte München war die Prüfung der in § 103 Abs. 4 Satz 4 und § 103 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) genannten Kriterien "Approbationsalter", "Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit" und "Wartelistenplatz" zwar zugunsten der Kollegin ausgefallen, doch stellte der Zulassungsausschuss bei dem Kriterium der "beruflichen Eignung" eine besondere Hürde auf, was im Ergebnis zu einer Ablehnung der verhaltenstherapeutischen Kollegin führte. 

Der Zulassungsausschuss legte in seiner Entscheidung das Kriterium "berufliche Eignung" dahingehend aus, dass es zwar einerseits um die fachliche Qualifikation gehe, die bei allen BewerberInnen gleichermaßen vorliege, doch gehe es andererseits um die berufliche Geeignetheit für die Fortführung der Praxis in der bisherigen Struktur. Aus diesem Grunde sah der Zulassungsausschuss eine tiefenpsychologisch fundiert und analytisch tätige Bewerberin als am geeignetesten an, die ausgeschriebene Praxis fortzuführen (bei ansonsten ungünstig ausgefallener Prüfung der weiteren o.g. Kriterien!) und sprach dieser die Zulassung aus.

Die abgelehnte verhaltenstherapeutische Bewerberin legte hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen mit der ermessensfehlerhaften Entscheidung des Zulassungsausschusses, die Fortführung der Praxis als tiefenpsychologische Praxis als vorrangiges und entscheidendes Kriterium anzusehen.

In einer früheren Entscheidung hatte der Zulassungsausschuss Ärzte München (17.2.2003, Az.: 384/03) ausdrücklich festgestellt, dass "die Richtlinienverfahren gleichberechtigt nebeneinander stehen. (...) Das Richtlinienverfahren kann wegen des Fortführungsgedankens nur dann als zusätzliches Entscheidungskriterium herangezogen werden, wenn allein aus den Wertungskriterien noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden kann." Auf diese Argumentation berief sich die Verhaltenstherapeutin in der Begründung ihres Widerspruchs.

Das von der DGVT unterstützte Verfahren führte schließlich zur Zulassung der verhaltenstherapeutischen Bewerberin. Der Berufungsausschuss für Ärzte Bayern hob den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte München am 9.11.2004 auf: "Der Gesetzgeber hat nicht zwischen den verschiedenen Therapieschulen differenziert und es ergeben sich auch aus dem Gesetz (Sozialgesetzbuch V, die Red.) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine tiefenpsychologisch-fundierte Praxis nicht von einem oder einer verhaltenstherapeutisch tätigen Psychotherapeuten/in fortgeführt werden kann. Der Gesetzgeber hat allein die Zulassung als vertragsärztlicher Psychotherapeut geregelt." In der Tatsache, dass selbst bei der Bedarfsplanung nicht zwischen den jeweiligen Gruppen von Psychotherapeuten unterschieden wurde, sieht der Berufungsausschuss ein weiteres Argument dafür, dass bei der Nachbesetzung die Therapieschule nicht das entscheidende Kriterium sein darf.

Folgendes kann aufgrund des Beschlusses des Berufungsausschusses für Ärzte Bayern festgehalten werden: es herrscht Chancengleichheit auch derjenigen Bewerber, die einer vom Praxisabgeber unterschiedlichen Therapieschule angehören, da die Therapieschule kein entscheidendes Kriterium bei der Zulassung sein kann. Da bei der Regelung der Praxisnachfolge Kriterien der Bedarfsplanung aber außer Acht gelassen wurden, rechtfertigt aus Sicht des Berufungsausschusses allein die Tatsache, dass es derzeit nur eine geringe Zahl von verhaltenstherapeutisch tätigen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in München gibt, nicht eine Bevorzugung dieser Berufsgruppe von Psychotherapeuten.

Der Beschluss kann in Zukunft dennoch einiges an den Zahlenverhältnissen, die noch im Jahr 2003 galten, ändern (in München waren von 43 Vertragsbehandlern mit der Genehmigung zur Durchführung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nur drei mit dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie zugelassen) und die Perspektiven für verhaltenstherapeutische Kolleginnen und Kollegen, die eine KV-Zulassung im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anstreben, stark verbessern.

Kerstin Burgdorf

Quelle: 2. Berufungsausschuss für Ärzte Bayern, Beschluss vom 9.11.2004, Az.: 156/04