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Psychotherapie  • Juristisches  • Rosa Beilage 3/2012

BGH: Betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung ist unzulässig

01. August 2012
 

Der Bundesgerichtshof hat am 20.6.2012 in zwei Verfahren entschieden, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt.

Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Diese sah vor, dass ein Betreuer eine Zwangsbehandlung durchsetzen konnte. In den beiden aktuellen Fällen hatten sich Patienten in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung dagegen gewehrt, sich mit Medikamenten behandeln zu lassen. Die Betreuerinnen beantragten die Zwangsbehandlung. Dies lehnte der BGH ab.

Ärztinnen und Ärzte sehen sich mit den aktuellen BGH-Beschlüssen bei der Behandlung psychisch schwer kranker Menschen in einer schwierigen rechtlichen Situation. Sie stehen im Konflikt zwischen der Maßgabe, keine Medikation gegen den Willen der PatientInnen vornehmen zu dürfen und dem potentiellen Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung für psychisch erkrankte Menschen in einer akuten Krisensituation. Der BGH gibt ÄrztInnen keine konkrete Handreichung für die Entscheidungsfindung im Klinik-Alltag an die Hand – eine Übergangsregelung, die diesen Konflikt kurzfristig auflösen könnte, hat der BGH nicht vorgesehen. Es bedarf nun einer neuen gesetzlichen Regelung.

Vorläufig können Zwangsmedikation oder andere Zwangsbehandlungen nur dann noch gegen den Willen der PatientInnen vorgenommen werden, wenn entweder eine richterliche Genehmigung vorliegt oder wenn das Maß der Erkrankung so akut und die Situation so eskaliert ist, dass ein Handeln gem. § 34 Strafgesetzbuch (rechtfertigender Notstand, d.h. eine konkrete Gefahr muss bestehen, die bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nicht anders abgewendet werden kann) gerechtfertigt ist.

Der BGH verweist in seiner Pressemitteilung vom 17. Juli 2012 auf zwei grundlegende Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011. Darin hatte das BVerfG entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig ist, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende setzten den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er besonderen Schutzes bedürfe. Es müsse deshalb gewährleistet werden, dass die grundrechtlich geschützten Belange des Patienten gegenüber Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter (bspw. bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen) ausreichend geschützt würden, so der BGH.

Diese Vorgaben des BVerfG sind nach Auffassung des BGH im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Zwar sei der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises grundsätzlich zur Vertretung des Betroffenen befugt. Besonders gravierende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedürften aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung. Insoweit sei die Rechtsmacht des Betreuers (vgl. §§ 1901, 1902 BGB) eingeschränkt. So müssen aus Sicht des BHG etwa besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen nach § 1904 BGB, eine Sterilisation nach § 1905 BGB, eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB und die Aufgabe der Mietwohnung eines Betroffenen nach § 1907 BGB zuvor durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehle hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Diese muss nach Auffassung des BGH inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das BVerfG im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für eine bloße Freiheitsentziehung, und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Grundrechtlich relevante Eingriffe wie eine Zwangsbehandlung bedürfen also nach Maßgabe des BGH - solange es noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt - einer richterlichen Genehmigung. Bislang war die Zustimmung des Betreuungsgerichts nur bei risikoreichen Behandlungen, Sterilisationen oder der geschlossenen Unterbringung (s. o.) vorgesehen, nicht jedoch bei der Zwangsbehandlung.

Die DGVT begrüßt es, dass durch die Beschlüsse des BGH die PatientInnenrechte gestärkt werden. Die Formulierung einer gesetzlichen Grundlage bietet die Chance, ein transparentes Verfahren einzuführen, das psychisch kranken PatientInnen die erforderliche medizinische Hilfe zukommen lässt und den ÄrztInnen/BehandlerInnen Unterstützung bietet bei ihrer schwierigen Aufgabe.

Kerstin Burgdorf