BSG ermöglicht eine flexiblere Nachbesetzung im MVZ - PP darf psychotherapeutisch tätiger Ärztin folgen
(kb) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 2.7.2014 (Az: B 6 KA 23/13 R) entschieden, dass das klagende Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) die Stelle der ausgeschiedenen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärztin mit einer Psychologischen Psychotherapeutin nachbesetzen kann.
Ausschlaggebend für die an dieser Entscheidung beteiligten BSG-Richter war, dass beide derselben „Arzt“gruppe im Sinne der Bedarfsplanung angehören. Mit dieser Formulierung (Arztgruppe) hat das BSG eine automatische Übertragbarkeit dieses Urteils auf andere Arztgruppen, bei denen eine Nachbesetzung mit abweichendem Schwerpunkt (z.B. Internisten) zu Über- und Unterversorgungen führen könnte, vermieden. Das BSG sah zudem, dass das Leistungsspektrum beider Gruppen weitgehend übereinstimme, „weil sowohl der ausschließlich psychotherapeutisch tätige Arzt als auch der Psychologische Psychotherapeut die Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie zu beachten haben“.
Auf die Frage, ob der ehemalige Stelleninhaber und dessen Nachfolger Psychotherapien auch nach demselben Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) durchführen, kommt es für die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ nicht an. Diese Begründung im Urteil des BSG könnte es zukünftig ermöglichen, flexibler auf den regionalen Bedarf für das eine oder andere Richtlinienverfahren zu reagieren.
Zum Problem der sog. Arztquote (festgelegt im Sozialgesetzbuch V) stellte das Gericht fest: „Die gesetzliche Regelung, nach der ein Anteil von mindestens 25 % den psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten ist, steht der Nachbesetzung durch eine Psychologische Psychotherapeutin hier schon deshalb nicht entgegen, weil die genannte Quote auch nach erfolgter Nachbesetzung gewahrt bleibt“.
Quelle: Rosa Beilage 3/2014, S. 38