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Rosa Beilage 4/2014

BSG-Urteil: Kein „qualifikationsbezogener“ Sonderbedarf für PP, der „unterstützte Kommunikation“ für behinderte Menschen vorhält

01. Dezember 2014
 

Die Tatsache, dass der Antragsteller für einen Sonderbedarf Kenntnisse in "Augmentative and Alternative Communication" (AAC) hat, rechtfertigt keine Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut. Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner Sitzung am 13.8.2014 entschieden. Ein Psychologischer Psychotherapeut aus Berlin hatte geltend gemacht, es bestehe ein Sonderbedarf an Therapeuten, die die AAC beherrschen, da kommunikationsbehinderte Menschen ansonsten ihren Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung nicht realisieren könnten.

Das BSG wies die Klage ab. Als eigenständige Methode sei die AAC vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht empfohlen. Besondere Qualifikationen eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten, die aber nicht in einer speziellen ärztlichen Weiterbildung oder Subspezialisierung ihren Niederschlag gefunden haben, bleiben für eine Sonderbedarfszulassung außer Betracht. „Soweit die AAC als Behandlungsmethode anzusehen sein sollte, würde schon der Methodenvorbehalt des § 135 Abs. 1 SGB V und   bezogen auf die Psychotherapie   die Begrenzung des Versorgungsanspruchs der Versicherten einer entsprechenden Ausweitung des Begriffs "Versorgungsbedarf" entgegenstehen“, urteilte das BSG.

Das BSG sieht die AAC vielmehr als Kommunikationsmethode (Anm.: ACC zielt darauf ab, die Lautsprache durch andere Mittel zu ergänzen oder zu ersetzen, etwa durch Symbolkarten oder Kommunikationstafeln). Für lautsprachlich eingeschränkte bzw. behinderte Menschen gelte aus Sicht des BSG nichts anderes als für Hörbehinderte - sie müssen einen entsprechend qualifizierten Sprachmittler (Kommunikationsmittler) hinzuziehen.

Wann die Krankenkassen die Kosten für solche Kommunikationsmittler zu tragen haben, ist gesetzlich geregelt (SGB V). Das BSG betonte in seinem Urteil, dass die Krankenkassen nicht verpflichtet seien, ein speziell auf kommunikationsbehinderte Menschen ausgerichtetes Versorgungsangebot in jedem ärztlichen Fachgebiet zu schaffen. Ob es besondere Konstellationen gibt, in denen bei Einschaltung eines Kommunikationsmittlers der Behandlungserfolg gefährdet wäre, bedürfe hier keiner Klärung, weil auch dann allenfalls eine Versorgung auf der Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs in Betracht käme.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.8.2014, Az.: B 6 KA 33/13 R