Bundesministerium für Gesundheit beanstandet teilweise die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehene Änderung der Psychotherapie-Richtlinien
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juni 2006 zu den Psychotherapie-Richtlinien (Abschnitt D) ist in Kraft getreten.
Den Beschlusstext finden Sie unter
http://www.g-ba.de/
Das BMG hat mit seinem Schreiben vom 15. August 2006 die seit Beginn des Jahres intensiv diskutierten Änderungen der Psychotherapie-Richtlinien in wesentlichen Teilen beanstandet, so dass sie nun nicht in Kraft treten können.
Vorgeschichte[1]
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) durch Beschluss vom 18. April 2006 die Verfahrensordnung[2] zur sozialrechtlichen Zulassung von medizinischen und therapeutischen Methoden und Verfahren geändert hatte, war auch eine entsprechende Anpassung der Psychotherapie-Richtlinien notwendig geworden. Das in den Psychotherapie-Richtlinien beschriebene Verfahren zur Aufnahme neuer Psychotherapieverfahren in die Psychotherapierichtlinien ("Richtlinienverfahren") war nicht mehr kompatibel mit dieser neuen Verfahrensordnung.
Der G-BA, insbesondere der Unterausschuss Psychotherapie, hatte dann diese Kriterien an die Regelungen im § 135 SGB V, § 92 Abs. 6a SGB V und die gültige Verfahrensordnung angepasst und gemäß der Transparenzbeschlüsse des G-BA den Beschluss vom 20.6.2006 auf seiner Website unter http://www.g-ba.de mit folgendem Wasserzeichen unterlegt veröffentlicht: "Vorbehaltlich Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung gem. § 94 SGB V im Bundesanzeiger". In Kraft treten Richtlinien in der Regel nach erfolgter Genehmigung und anschließender Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Die vom G-BA vorgesehenen Änderungen betrafen die Abschnitte B „Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen“ und D „Anwendungsbereiche“ und zwar
- Definition von Anwendungsbereichen der Psychotherapie, die eine am Versorgungsbedarf und der Versorgungsrealität orientierte Beurteilung der Evidenz eines psychotherapeutischen Verfahrens bzw. einer psychotherapeutischen Methode erlauben. (=> ICD-10-Orientierung der traditionellen Indikationsbezeichnungen)
- Anwendung der Zulassungsforderungen der "Verfahrensordnung" auch für den psychotherapeutischen Bereich, d.h. Forderung des Nachweises von Nutzen, Wirtschaftlichkeit und medizinischer Notwendigkeit für die Indikationsbereiche der Psychotherapie (Evidenzbasierung).
- Einführung und Operationalisierung des Zulassungskriteriums ("Schwellenkriterium" nach BMG) der "Versorgungsrelevanz" eines psychotherapeutischen Verfahrens für die ambulante psychotherapeutische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). (Ein Verfahren sollte, um zugelassen werden zu können, in drei - für Erwachsenen- und Kinder-/Jugendlichenpsychotherapie unterschiedlich definierten - Indikationsbereichen als wirksam [nachgewiesener Nutzen, Wirtschaftlichkeit und medizinische Notwendigkeit] nachgewiesen sein)
Beanstandung durch das BMG
Die Beanstandung richtet sich dabei insbesondere gegen das vom G-BA geforderte Schwellenkriterium des Nachweises von Nutzen/Wirksamkeit und Notwendigkeit für mindestens die drei häufigsten Indikationsbereiche. Das BMG greift hier ausdrücklich die Kritik der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) auf, dass bei der Definition der Versorgungsrelevanz ausschließlich auf die Häufigkeit psychischer Erkrankungen abgehoben wurde, wichtige Parameter wie Schweregrad, Prognose, sozialmedizinische und gesundheitsökonomische Folgen sowie Ansatzpunkte für eine psychotherapeutische Behandlung dagegen nicht berücksichtigt wurden.[3]
Im weiteren kritisiert das BMG die vorgesehene Konstruktion, dass ein psychotherapeutisches Verfahren im Sinne des Psychotherapeutengesetzes durch die Richtlinien des G-BA für den sozialrechtlichen Bereich in eine Methode umdefiniert werden könnte, die dann nur von Kollegen ausgeübt werden kann, die ein anderes Verfahren erlernt haben. Das BMG regt an, dass der G-BA sich bei der Einführung neuer Begriffe - im Interesse der Transparenz und der rechtlichen Klarheit - zukünftig mit der Bundespsychotherapeutenkammer und dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie abstimmen möge.
Nicht beanstandet wurde die Aufteilung der Anwendungsfelder der Richtlinienpsychotherapie in neun Bereiche und die zeitgemäße ICD-10-nahe Neu-Fassung der Indikationsgebiete.
Ebenfalls nicht beanstandet wurde die Forderung, dass für die Anerkennung neuer Psychotherapieverfahren künftig ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA zu erbringen ist.
Abschließend drückt das BMG seine Erwartung aus, dass die laufende Bewertung der Gesprächspsychotherapie unabhängig von der vorliegenden (Teil-)Beanstandung auf der Grundlage der derzeit gültigen Psychotherapie-Richtlinien abgeschlossen werden kann.
Beanstandungen im Einzelnen
Das BMG hält den G-BA für berechtigt, eine eigenständige Bewertung von Psychotherapieverfahren durchzuführen. „Auch wenn ein psychotherapeutisches Verfahren berufsrechtlich zur vertieften Ausbildung zugelassen ist und zur Approbation führt, kann ihm bei einer negativen Bewertung durch den G-BA die sozialrechtliche Anerkennung versagt werden.“
Weil aber die Nichtanerkennung eines Verfahrens einer berufswahlnahen Einschränkung gleichkomme, seien hohe Anforderungen an die Bewertungskriterien zu stellen. Das Schwellenkriterium „Versorgungsrelevanz“, also die Forderung von Nachweisen für mindestens die drei häufigsten Störungsarten, könne daher nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Zumal es ausschließe, dass Verfahren, die hochspezifisch wirken - also beispielsweise nur für eine Indikation, da aber sehr effektiv - den Versicherten nicht zu Gute kommen könnten.
Das BMG beanstandet den Änderungs-Beschluss zu B I.3.2
"3.2 Für Verfahren der Psychotherapie bei Erwachsenen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses für mindestens die in D 1.1 bis 1.3 genannten Anwendungsbereiche zu erbringen. Für Verfahren der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses für mindestens die in D 1.1, D 1.2 und D 1.9 genannten Anwendungsbereiche zu erbringen."
Von der Beanstandung ausgenommen ist die Forderung der indikationsbezogenen Bewertung psychotherapeutischer Verfahren anhand der Verfahrensordnung, d.h. orientiert an Evidenzkriterien - in gleicher Weise wie bei ärztlichen Behandlungsverfahren.
Das BMG beanstandet den Änderungs-Beschluss zu B I.4
"4. Verfahren, die die Voraussetzungen nach 3.2 nicht erfüllen, können bei nachgewiesenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit indikationsbezogen als Methode oder Technik Anwendung finden. Weiterhin kann eine Methode oder Technik nach vorangegangener Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz und Nachweis von Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit indikationsbezogen Anwendung finden."
Das vollständige Schreiben des BMG finden Sie auf der Homepage des G-BA unter http://www.g-ba.de
Konsequenzen
Die Beanstandung hat zur Folge, dass die Richtlinienänderung nicht in Kraft treten kann, soweit sie beanstandet wurde.
Der G-BA hat zwei Möglichkeiten, und zwar die Beanstandung annehmen oder gegen das BMG binnen eines Monats auf deren Aufhebung klagen.
[1] siehe Rosa Beilage 2/06
[3]Die Stellungnahme der BPtK finden Sie unter http://www2.bptk.de/uploads/stellungnahme_bptkanhoerungsentwurf_
aktualisierung_ptr_abschnitte_b_und_d_final.pdf._
Psychotherapeutenverbände aus dem GK II (einige, wie die DGVT, aber nicht alle - siehe Bericht zur GK II-Sitzung) hatten sich dieser Kritik in einem Schreiben an das BMG angeschlossen.