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Urteile

Bundessozialgericht: Kassenärztliche Vereinigungen sind bei Anträgen auf Eintragung ins Arztregister zur erneuten Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Fachkunde-nachweises nicht berechtigt

09. Februar 2007

Das Bundessozialgericht hat zur Frage, welche Voraussetzungen für den Arztregistereintrag zu erfüllen sind, eine interessante Klarstellung abgegeben. Im Folgenden der Wortlaut der Presse-Mitteilung des 6. Senats des Bundessozialgerichts zu seiner Sitzung vom 6. November 2002:

 

"Die Revision der Klägerin hat Erfolg gehabt. Die beklagte KÄV ist verpflichtet, die Klägerin in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin einzutragen.

Voraussetzung für die Eintragung eines Psychologischen Psychotherapeuten sind die Approbation und der Fachkundenachweis. An die Erteilung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde ist die KÄV als Registerstelle gebunden. Diese Bindung gilt nicht nur in der Weise, dass die KÄV den Tatbestand einer erteilten Approbation nicht in Frage stellen darf. Sie hindert die KÄV darüber hinaus, die für die Approbation nachgewiesene Qualifikation in der Sache einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Im Rahmen der ihr originär obliegenden Fachkundeprüfung hat die KÄV zu klären, ob die für die Approbation nachzuweisenden Behandlungen in einem zur Leistungspflicht der Krankenkassen gehörenden Behandlungsverfahren durchgeführt worden sind. In diesem Rahmen darf sie die Fachkunde verneinen, wenn die im Approbationsverfahren nachgewiesenen Behandlungsstunden bzw. die vorgelegten Falldokumentationen formal den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, also etwa die vorgegebenen Fallzahlen nicht erreicht sind; dann ist nämlich nicht nachgewiesen, dass in hinreichendem Umfang Behandlungen in einem anerkannten Verfahren durchgeführt worden sind. Abgesehen von dieser Ausnahmelage ist die KÄV zu einer (erneuten) Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Approbation nicht berechtigt.

Da der Klägerin berufsrechtlich die für die Ausübung der Tätigkeit einer Psychologischen Psychotherapeutin notwendige Qualifikation durch die Approbation bescheinigt worden ist und die gesetzlich geforderten Falldokumentationen Behandlungen im anerkannten Verfahren der Verhaltenstherapie belegen, ist der Fachkundenachweis geführt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eintragung in das Register."

(SG Dortmund - S 26 KA 125/00, LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 29/01, Bundessozialgericht B 6 KA 37/01 R.)