Skip to main content
 
VPP 3/2006  • Angestellte DGVT ALT

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten auf Einsichtnahme in Krankenunterlagen

14. Januar 2007

Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 (Az.: 2 BVR 443/02) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten auf Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen stattgegeben.

 

Sachverhalt:

Gegenüber dem in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregelvollzug) untergebrachten Beschwerdeführer wurden zuvor genehmigte Vollzugslockerungen widerrufen. Ein Antrag seiner Verteidigerin auf Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen wurde von der Klinik mit dem Hinweis abgelehnt, man könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur objektive Befunde wie z. B. EEG, EKG oder Labordaten zur Verfügung stellen.

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht in der von den Fachgerichten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen grundsätzlich auf objektive Befunde beschränkt, für die angegriffene Entscheidung keine tragfähige Grundlage. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um ein privatrechtliches Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um den Informationsanspruch eines im Maßregelvollzug Untergebrachten. Hier könne der Untergebrachte seinen Arzt bzw. Therapeuten nicht frei wählen, zudem bestehe ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten. Vor diesem Hintergrund seien die Grundrechte der Betroffenen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) besonderer Gefährdung ausgesetzt.
Das gelte auch in Bezug auf die Führung der Akten und den Zugang zu ihnen. Von ihnen hänge die Ausgestaltung des Vollzugsalltags des Betroffenen und dessen Aussicht, einzelne Freiheiten oder seine Freiheit insgesamt wiederzuerlangen, nicht unwesentlich ab. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des BVerfG an der Akteneinsicht im Maßregelvollzug ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Die Abwägung etwaiger Interessen der Therapeuten an der Vertraulichkeit ihrer Einträge in die Krankenakte habe dem Rechnung zu tragen.

Kommentar:

Die bereits weit zurück liegenden Entscheidungen des BGH zur Beschränkung des Einsichtnahmerechts des Patienten auf sog. objektive Befunde und zum sog. therapeutischen Vorbehalt (Urteile vom 23.11.1982 – Az. VI ZR 222/79 und vom 6.12.1988 – Az. VI ZR 76/88) sind inzwischen umstritten. Neuere Meinungen in der Literatur sehen vom Einsichtnahmerecht des Patienten grundsätzlich alle Aufzeichnungen des Arztes/Therapeuten umfasst, darunter auch die persönlichen Anmerkungen des Arztes/Therapeuten. Das BVerfG hat in seinem hier besprochenen Beschluss entschieden, dass diese alte BGH-Rechtsprechung jedenfalls im Maßregelvollzug nicht mehr anzuwenden ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02
Kerstin Burgdorf

Quelle: 'Rosa Beilage' zur VPP 3/2006