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Urteile

Bundesverwaltungsgericht urteilt zur Anerkennung psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit in Beratungsstellen und zur notwendigen HPG-Zulassung

09. Februar 2007

Das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat in einem Urteil vom 28.11.2002 (BVerwG 3 C 44.01) einmal mehr zu Fragen der Anerkennung von psychotherapeutischen Vortätigkeiten, die im Rahmen der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) für die Approbation Berücksichtigung finden sollten, Stellung genommen.

 

Die Klägerin hatte die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG beantragt. Sie war seit dem Jahr 1989 in einer Psychologischen Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen der Kirche tätig gewesen. Nach Abschluss des Psychologie-Studiums war die Klägerin sechs Jahre zunächst als Mitarbeiterin, dann als Leiterin in der Beratungsstelle tätig. Diese Funktion übte sie seit 1991 als fest angestellte Teilzeitkraft aus. Im Jahr 1998 erwarb sie die Heilpraktikererlaubnis ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie.

Zu ihrem Antrag legte die Klägerin Unterlagen vor, mit denen sie einen Umfang von mehr als 4000 Stunden hauptberuflich psychotherapeutischer Tätigkeit nachwies. Sie beantragte die Berücksichtigung dieser Beratungsstellen-Tätigkeit für die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Ihr Antrag wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt..

Das BVerwG stützt die Klageabweisung auf folgenden Grund: Die im maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübte berufliche Tätigkeit der Klägerin könne deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie wegen Fehlens der erforderlichen Heilpraktikererlaubnis unerlaubt gewesen sei.

Aus Sicht des Gerichts folgt die Beurteilung, dass die Klägerin zur Zeit ihrer Beratungsstellen-Tätigkeit gar keine heilkundliche Psychotherapie ausgeübt habe, schon aus der Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der Tätigkeit zunächst gar keine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf die Ausübung der Psychotherapie gehabt habe. Diese Erlaubnis sei grundsätzlich erforderlich. Im Einzelfall könne auf die Erlaubnis verzichtet werden, wenn unter ärztlicher Aufsicht psychotherapeutische Tätigkeiten ausgeübt worden seien, was jedoch in der Beratungsstelle nicht erfolgt sei.

Zu einer Abgrenzung der Begriffe Beratung und Psychotherapie im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Beratungsstellen - eine immer wieder intensiv diskutierte Frage - gibt das Gericht keine konkrete Stellungnahme ab.

Leitsatz: "Eine psychotherapeutische Vortätigkeit kann im Rahmen der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nicht berücksichtigt werden, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt wurde."