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Juristisches  • Rosa Beilage 3/2009

BVerfG zum Beratungshilfeanspruch

18. August 2009

Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II – Hartz IV) haben schon im Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf kostenlose anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Eine SGB-II-Empfängerin hatte erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt.

 

Sie hatte zuvor beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragt, um sich bezüglich eines Änderungsbescheids der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II anwaltlich unterstützen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte:
„Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zu­gemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entschei­dung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann."
Mit seinem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte von Erwerbslosen bei Rechtsstreitigkeiten entscheidend gestärkt. Bereits im sozialrechtlichen Widerspruchs­ver­fahren steht Betroffenen eine kostenlose Beratung durch einen Rechtsanwalt zu.

(Bundesverfassungsgericht, 11.5.2009, Az: 1 BvR 1517/08).
Kerstin Burgdorf