Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerden aus dem Umfeld der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück
Es betrifft insbesondere die Einführung des Basistarifs, das Kündigungsverbot, die Altersrückstellungen sowie die Karenzzeit von 3 Jahren als Voraussetzung für den Übertritt aus der GKV in PKV. Alle vom Gericht zugelassenen Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen. Die entsprechenden Urteile hat das Bundesverfassungsgericht am 10. Juni 2009 verkündet. Der Basistarif beschränke zwar die Berufsausübung der PKV, er sei aber im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele gerechtfertigt. Derzeit könne ausgeschlossen werden, dass viele Versicherte in den Basistarif wechselten, so dass nicht zu befürchten sei, dass das gesamte Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung auf Dauer zerstört werde. Auch die Übertragbarkeit der Altersrückstellungen für Neukunden der PKV sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber verfolge mit der Übertragbarkeit das Ziel, im PKV-Markt einen funktionierenden Wettbewerb herzustellen. Dieser werde nun auf „verträgliche Weise“ gefördert. Das durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte absolute Kündigungsverbot für Krankenkostenvollversicherungen ist ein gerechtfertigter Eingriff, damit die Mitglieder der privaten Krankenversicherung in gleicher Weise wie im Rahmen der öffentlichrechtlichen Versicherung umfassend, rechtssicher und dauerhaft abgesichert sind. Gleiches gilt für die Pflicht der Unternehmen, ihren Versicherten selbst im Fall des Zahlungsverzugs eine Notversorgung erbringen zu müssen. Gescheitert mit ihrer Verfassungsbeschwerde sind auch 3 Privatversicherte. Sie hatten sich gegen die auf 3 Jahre erhöhte Wartefrist vor dem Übertritt von der GKV in die PKV gewandt. Diese Regelung sei den betroffenen Versicherten zumutbar, entschied das Bundesverfassungsgericht mehrheitlich. Damit sollen diejenigen, die Jahre lang von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert haben, für einen gewissen Zeitraum an die Solidargemeinschaft gebunden werden.
Während die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt das Urteil als Erfolg sieht, weist die PKV darauf hin, dass das Gericht ausdrücklich das Nebeneinander von gesetzlicher und privater Krankenversicherung und damit das Existenzrecht der privaten Krankenversicherung bestätigt hat. Das Gericht hat zwar die Verfassungsbeschwerden der PKV zurückgewiesen, da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine unzumutbaren Belastungen durch die Gesundheitsreform sieht. Nach gegenwärtigem Stand der Dinge und entgegen den Befürchtungen der PKV habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass es zu keinem erheblichen Wechsel in den Basistarif kommen werde. Sollte sich dies allerdings als Irrtum darstellen, wäre der Gesetzgeber ggf. zur Korrektur verpflichtet. D. h. nur wenn der Basistarif die Ausnahmeerscheinung bleibt, ist das Konstrukt verfassungskonform.
Urteile: 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08
Waltraud Deubert