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PsychThG  • Rosa Beilage 4/2012

Das neue Notfallsanitätergesetz bietet Anregungen für die Novelle des Psychotherapeutengesetzes

19. November 2012
 

Seit vielen Jahren fordert unsere Berufsgruppe eine Reform des Psychotherapeutengesetzes. Bereits vor mehreren Jahren hat endlich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ebenfalls die Notwendigkeit dazu gesehen und ein Forschungsgutachten zum Thema in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist längst fertig und abgegeben und auch die Vertreter der Berufsgruppe, Kammern und Verbände, haben sich vor diesem Hintergrund – im Kern - auf einen Vorschlag zur Neufassung der Psychotherapeutenausbildung geeinigt. Dennoch ist das BMG bekanntlich nicht willens, eine konkrete Neufassung des Gesetzes vorzubereiten. Der wesentliche Grund für diese Weigerung ist, dass die Verbände und Kammern ebenso wie das erwähnte Forschungsgutachten die Idee aus dem BMG für übereilt halten, eine hochschulgebundene Psychotherapie-Direktausbildung mit der Novelle als Standard einzuführen. Seitens der Berufsgruppe bzw. ihrer Vertreter erscheint diese Direktausbildung zwar als interessante Idee, aber (1.) in Ermangelung von jeglicher Erprobung eines konsentierten Direktausbildungsmodells und (2.) angesichts der guten Qualität der Ausbildung mit dem bisherigen (postgradualen) Ausbildungsmodell wird dieser abrupte Systemwechsel abgelehnt. Modellversuche werden durchaus für denkbar und sinnvoll gehalten. Diesen Gedanken wiederum hält das BMG für abwegig. Man könne keine hochschulgebundene Direktausbildung als Modell einführen, während die postgraduale Ausbildungsstruktur weiterhin festgeschrieben bleibt – das sei rechtlich völlig undenkbar.

Nun hat dasselbe Bundesgesundheitsministerium im Oktober den Entwurf eines Notfallsanitätergesetzes vorgelegt[1]. Der Entwurf wurde vom Bundeskabinett am 10.10.2012 verabschiedet und wird jetzt im Bundestag beraten. Im Kern geht es darum, dass die derzeitige Ausbildung zum Rettungsassistenten (Gesetz von 1989) den zwischenzeitlichen Weiterentwicklungen gemäß überarbeitet wird und dass eine gewisse europäische Harmonisierung vorgenommen wird: Die Ausbildungszeit wird (bei Vollzeitausbildung) von zwei auf drei Jahre erweitert; die Ausbildungsbausteine werden entsprechend erweitert; die Ausbildung findet weiterhin an staatlich zugelassenen Ausbildungsstätten mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften statt; ein Teil der Ausbildung erfolgt an einer Lehrrettungswache und in der Rettungsleitstelle; die weitere praktische Ausbildung erfolgt in geeigneten Krankenhäusern.

Bemerkenswert sind dabei folgende Festlegungen des Gesetzesentwurfs:

  • Zur Weiterentwicklung des Berufes ist im Rahmen von Modellversuchen auch die Ausbildung an einer Hochschule möglich (§ 7), in gleicher Weise wie es für ErgotherapeutInnen, LogopädInnen, PhysiotherapeutInnen bereits sei November 2009 ebenfalls möglich ist, d.h. in der Zuständigkeit und nach Maßgabe einzelner Bundesländer mit definierter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die Ziele, welche dem BMG zur Verfügung zu stellen sind.[2]
  • Es wird eine Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungszeit festgeschrieben (§§ 12, 14)
  • Eine Re-Finanzierung der Ausbildungskosten erfolgt über die – von den Krankenkassen zu finanzierenden – Transportkosten in Rettungsfällen.
  • Ferner ist vorgesehen, wie die Gesetzesbegründung ausweist, dass die AusbildungsteilnehmerInnen in den Lehrrettungswachen und den Rettungsleitstellen keine Rettungssanitäter ersetzen sollen, sondern allmählich an ihre Tätigkeit herangeführt werden sollen und dabei von PraxisanleiterInnen unterstützt werden.

Was kann man daraus lernen? Nun – sicher ist der Beruf des Rettungssanitäters bzw. des zukünftigen Notfallsanitäters inhaltlich nicht mit dem Beruf des Psychotherapeuten vergleichbar. Bei ersterem handelt es sich um einen Gesundheitsfachberuf. Allerdings ist es im einen wie im anderen Fall ein Beruf, der über ein Bundesgesetz aus der Abteilung Gesundheitsberufe des Bundesgesundheitsministeriums geregelt wird, und in beiden Fällen handelt es sich um Berufe, in denen relativ differenzierte Ausbildungsinhalte und –bausteine sowie anschließende staatliche Abschlussprüfungen vom Gesetzgeber festgelegt werden. Und der Gesetzentwurf macht differenzierte Vorgaben zu Punkten, die von den Psychotherapeuten seit langem für ihre Ausbildung gefordert werden, von denen es aber immer heißt „das geht nicht“: Insbesondere die Vergütung während der Ausbildung und die Zulässigkeit von Modellstudiengängen. Hindernisse bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Veränderungen im Psychotherapeutengesetz liegen also offenbar eher im Bereich des Wollens als des Könnens bei den Zuständigen im Ministerium.

Heiner Vogel


[1] Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.10.2012

[2] Auch die Ärztliche Approbationsordnung lässt im Übrigen nach § 41 unter definierten Bedingungen Modellstudiengänge zu, die dann jeweils landesrechtlich zu regeln und sorgfältig zu evaluieren sind.