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Rehabilitation

Das SGB IX 'Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen' eine Übersicht

30. Januar 2007
 

Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
-Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen-

eine Übersicht von Elisabeth Röckelein

Am 6. April 2001 hat der Deutsche Bundestag das neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" mit großer Mehrheit verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 11. Mai 2001, so dass das Gesetz am 1. Juli 2001 in Kraft treten kann. Dem Gesetzgebungsverfahren vorangegangen war ein ungewöhnlich intensi-ver Abstimmungsprozess des Bundesministeriums für Arbeit mit den beteiligten Verbänden, Or-ganisationen und Institutionen, in dessen Verlauf eine Reihe von Entwürfen zum SGB IX ausge-arbeitet wurde . Der nach langen Verhandlungen im Januar vorgelegte Gesetzentwurf wurde im Zuge einer öffentlichen Anhörung vor dem Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bun-destages Mitte Februar als Kompromiss weitgehend akzeptiert, abgesehen von finanziellen Be-denken der Krankenkassen und Vorbehalten der Länder als überörtliche Sozialhilfeträger.

Damit wird der Schlusspunkt gesetzt hinter eine Diskussion, die seit den 80er Jahren geführt wird und lange Zeit über Referentenentwürfe nicht hinaus gekommen ist. Nach dem Regie-rungswechsel 1998 hat die neue rot-grüne Koalition vereinbart, das Recht der Rehabilitation und der Schwerbehinderten in einem Sozialgesetzbuch IX zusammenzufassen, vor allem um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe Behinderter zu fördern. Wie die Vorgängerregierung hat sie eine begrenzte Sachreform und Rechtsangleichung angestrebt, mit folgende Einzelzielen:

    1. Begriffsbereinigung auf der Basis der WHO-Definitionen
    2. Einbeziehung der Sozialhilfeträger in den Kreis der Rehabilitationsträger
    3. Verbesserung der Zusammenarbeit der Reha-Träger (z.B. Errichtung von gemeinsamen Auskunfts- und Beratungsstellen, Stärkung der Koordinationsfunktion des Bundesarbeits-gemeinschaft für Rehabilitation)
    4. Stärkung der Patientenrechte und Unterstützungskompetenz von Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen einschließlich von Interessenvertretungen behinderter Frauen
    5. koordinierte Bedarfsplanung in der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation (ambulant, teilstationär, stationär)
    6. Vorrang von Rehabilitation vor Frühverrentung und Pflege
    7. Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache
    8. Verbesserung der Beschäftigung von behinderten Menschen und ihrer Eingliederung in das Berufsleben
    9. Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen
    10. Verbesserung der Qualitätssicherung und Gesundheitsberichterstattung.

Ausdrücklich war festgehalten worden, dass mit dem SGB IX keine Zuständigkeitsänderungen verbunden sein sollten. Dennoch wurde der Vorrang der Rentenversicherung in der medizini-schen Rehabilitation, die bei ungeklärter Zuständigkeit vorzuleisten hat, im weiteren Gesetzgebungsprozess in Frage gestellt.

Zentrale Regelungendes SGB IX

1. Gesetzessystematik

Mit dem SGB IX, das als Artikelgesetz ausgestaltet ist, wurde die Zusammenfassung des Reha-bilitationsrechts und die Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts erreicht. Regelungsgegen-stand des Rehabilitationsrechts sind typische Sozialrechtsverhältnisse, während gegen das Schwerbehindertenrecht vorwiegend arbeitsrechtliche Fragen regelt. Auch stimmt die Verknüp-fung der Rehabilitation mit dem Schwerbehindertenrecht nur bei einem Teil der Betroffenen mit deren Selbstverständnis überein. In der Zusammenfassung der beiden Bereiche, die beide auf die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft abzielen und gemeinsam eine gestärkte rechtliche Position dieser Personen erreichen, ist jedoch ein Fortschritt zu sehen. Damit trotz der Zusammenfassung unterschiedlicher Leistungsbereiche die unterschiedlichen Zielsetzungen, Reha-Aufgaben und Handlungsinstrumente ausreichend klar definiert werden können, wurde das Gesetz in zwei eigenständige Regelungsbereiche untergliedert:

    • Teil 1: "Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" und
    • Teil 2: "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehin-dertenrecht)".

Im Zuge der Zusammenfassung des Rehabilitationsrechts wurden alle für die verschiedenen Re-habilitationsträger einheitlichen Regelungen bereichsübergreifend in einem allgemeinem Teil festgeschrieben. Das SGB IX enthält im Gegensatz zum bislang geltenden Rehabilitationsanglei-chungsgesetz (RehaAnglG) aus dem Jahre 1974 nicht nur Grundsätze und Rahmenvorschriften, sondern unmittelbar verbindliches Recht. Um den Gegebenheiten des gegliederten Systems Rechnung zu tragen, werden sich die Zuständigkeiten und Leistungsvoraussetzungen weiterhin nach den Spezialgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger richten. Damit bleibt auch die Strukturverantwortung der einzelnen Rehabilitationsträger für die Ausgestaltung und Weiterent-wicklung der Rehabilitation erhalten, und bei den angestrebten Neuregelungen zur Optimierung der Koordination der Leistungen und der Kooperation der Reha-Träger wird Selbstverwaltungs-lösungen der Vorrang eingeräumt. Rechtsangleichungen sind vor allem bei der Harmonisierung der ergänzenden Leistungen (z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe) festzustellen.

Die Regelungen des Schwerbehindertenrechts entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz, einschließlich der Änderungen durch das „Gesetz zur Be-kämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ vom 29. September 2000. Darin wurden u.a. das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe neu gestaltet und die beschäfti-gungsfördernden Instrumente des Schwerbehindertenrechts verbessert, die Rechte der Schwer-behinderten und Schwerbehindertenvertretungen gestärkt sowie der Auf- und Ausbau eines flä-chendeckenden Netzes von Integrationsfachdiensten zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben geregelt.

2. Zuständigkeitsklärung

Neu ist das auf Beschleunigung gerichtete Verfahren der Zuständigkeitsklärung, das die bislang im Reha-Angleichungsgesetz getroffenen und vielfach als unwirksam bezeichneten Vorlei-stungsregelungen ersetzen soll. Dieses Verfahren koppelt die Entscheidung und Leistungs-gewährung der Reha-Träger an den Ablauf eng gesetzter Fristen. In Zukunft wird grundsätzlich der zuerst angegangene Reha-Träger die Verantwortung dafür tragen, dass der Betroffene die Leistung schnellstmöglich erhält. Er hat kurzfristig zu klären und festzustellen, ob er oder ein anderer Träger zuständig ist. Sofern keine zusätzliche sozialmedizinische Sachaufklärung durch Gutachten erforderlich ist, hat die Entscheidung über den Reha-Antrag innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Eine möglichst zügige Leistungsgewährung liegt ohne jeden Zweifel im Interesse der Leistungsberechtigten. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass die kurzen Entscheidungsfristen bei der Umsetzung nicht zu Lasten der Qualität der Leistungen gehen.

3. Wahlrechte

Zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen, sind erweiterte Wunsch- und Wahl-rechte vorgesehen. Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen ausgeführt werden müssen, werden künftig auch in Form von Geldleistungen gewährt werden können, sofern diese wie Sachleistungen wirksam und zumindest gleich wirtschaftlich sind. In geeigneten Fällen wer-den die Reha-Träger ihre Leistungen auch in Form von persönlichen Budgets erbringen können, was zunächst modellhaft erprobt werden soll.

4. Zugang zur Reha – Auskunft und Beratung

Einer der zentralen Regelungsinhalte des SGB IX ist die Ausgestaltung des Zugangs zur Rehabi-litation und der hierfür erforderlichen Auskunft und Beratung. Die Reha-Träger werden in die-sem Zusammenhang verpflichtet, in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Ser-vicestellen zur orts- und bürgernahen Auskunft und Beratung der Betroffenen einzurichten. Diese nehmen die Aufgabe umfassender Beratung über die Leistungen aller Reha-Träger und deren Inanspruchnahme wahr. Die Servicestellen haben zwar keine Entscheidungskompetenz, sie sollen jedoch die Entscheidung des zuständigen Reha-Trägers möglichst umfassend vorbereiten.

Die Reha-Träger haben den Überlegungen des Gesetzgebers bereits im Vorfeld durch die Entwicklung eines Kooperationsmodells für trägerübergreifende Auskunfts- und Beratungsstellen Rechnung getragen. Danach werden das bisher schon bestehende Beratungssystem effektiver ge-nutzt und der Weg von der Verwaltung zum Dienstleister weiter ausgebaut. Dazu wird in regional eng miteinander kooperierenden Servicestellen aller Reha-Träger flächendeckend eine verlässliche, umfassende und qualifizierte Auskunft und Beratung gewährleistet, ohne dass die Betroffenen an andere Beratungsstellen bzw. Reha-Träger verwiesen werden müssen. Nach diesem Konzept setzen sich die Servicestellen bei Bedarf direkt miteinander in Verbindung, um die notwendigen Sachverhalte untereinander zu klären. Auch wenn mehrere Reha-Träger betroffen sind, ist es nicht mehr erforderlich, dass sich der Versicherte an verschiedene Stellen wendet. Gleichzeitig wird aber die Einheit von Beratung, Sachbearbeitung und sozialmedizinischer Sachaufklärung bestehen und die Verantwortlichkeiten für die Betroffenen weiterhin transparent bleiben. Die Reha-Träger haben auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur Umsetzung des Kooperationsmodells vereinbart, dass die LVA’en unter Beteiligung der BfA und der Bundesknappschaft in den einzelnen Bundesländern die trägerübergreifende Koordinierung übernehmen. Damit kommt der Rentenversicherung eine verantwortungsvolle Aufgabe in der Weiterentwicklung des Beratungssystems zu. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) unterstützt diese Rolle der Rentenversicherung ausdrücklich. Da-durch werden Initiativen der Länder entbehrlich. Mittlerweile sind in allen Bundesländern erste Abstimmungsgespräche geführt und zum Teil bereits Modellvorhaben durchgeführt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Servicestellen für Rehabilitation zu wesentlichen Verbesserungen des Leistungszugangs und auch des Verwaltungsverfahrens beitragen werden.

 

Literatur:

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    • Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2001). Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (BT-Drucks. 14/5074). Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), 83 (3), 65-66.
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zur Autorin:

Elisabeth Röckelein, Jahrgang 1962, studierte Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten staatliche Steuerung und Gesundheitssoziologie an der Universität Konstanz. Seit 1989 ist sie Mitarbeiterin in der Rehabilitationswissenschaftlichen Abteilung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger.

Anschrift: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
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Tel.: 069-1522-372, E-Mail: elisabeth.roeckelein(at)vdr.de