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Aktuell  • Juristisches  • Berufsbild KJP / PP  • Rosa Beilage 1/2010

Datenschutz bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) und in der Beihilfe

15. März 2010
 

Einheitliche, für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen bindende Regelungen für das Bewilligungsverfahren von Psychotherapie gibt es nicht. Eine Ausnahme besteht für die im neuen Basistarif Versicherten, für die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dieselben Bedingungen wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelten. Immer wieder  kommt es auch den Berichten von Mitgliedern unseres Verbandes zu Folge zu Problemen mit dem Datenschutz bei der Begutachtung von Therapieanträgen im Bereich der PKV und der Beihilfe. Berufs- und Fachverbände sowie Psychotherapeutenkammern weisen auf diesen Umstand seit vielen Jahren hin.

Häufig müssen auf den entsprechenden Formularen der jeweiligen PKV die Namen der PatientInnen angegeben werden. PKV und Beihilfe verwenden nicht das in der GKV geregelte und bewährte Verfahren der Weiterleitung anonymisierter Berichte der PsychotherapeutInnen an die von der Krankenkasse beauftragten GutachterInnen. Hierdurch kommt es zur Weitergabe personenbezogener Daten, ohne dass dies zur Erfüllung des Auftrags– (Empfehlung zur Kostenübernahme) notwendig wäre.

Der bayerische Kollege Jürgen Thorwart hat im Dezember 2009 eine öffentliche, online zu zeichnende Petition eingestellt, nachdem er mehrfach ohne Erfolg den Bundesdatenschutzbeauftragten konsultiert und zunächst eine Petition an den Deutschen Bundestag eingereicht hatte. Bis zum 21.1.2010 hatte die Petition, die noch bis zum 3.2.2010 mit gezeichnet werden kann, 482 Mitunterzeichner.

Wir veröffentlichen im Folgenden den Wortlaut der Petition. Es bleibt zu hoffen, dass die Unterschriftenaktion erfolgreich sein wird. Die DGVT hatte die Petition bereits über ihre Mailinglisten an die Verbandsmitglieder weitergeleitet und zur Unterstützung aufgefordert.

Waltraud Deubert

 

Petition: Private Krankenversicherung – Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz vom 5.12.2009

Das im Bereich der Gesetzlichen Krankenkassen durchgeführte Gutachterverfahren (Psychotherapie-Richtlinien bzw. Psychotherapie-Vereinbarungen Primärkassen/EKV) soll in analoger Weise und damit verpflichtend im Bereich der Privaten Krankenkassen und der Beihilfe durchgeführt werden. Der unsachgemäße, rechtswidrige Umgang mit vertraulichen, höchst persönlichen und intimen Patientendaten bei den Privaten Krankenkassen und/oder der Beihilfe soll auf diese Weise verhindert werden.

Begründung

Bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen wird von den behandelnden PsychotherapeutInnen ein Bericht angefertigt, der höchst persönliche Daten beinhaltet (u. a. zu aktuellen Beschwerden, Phantasien, Affekten/Gefühlen, Träumen; zum psychischen und körperlichen Befund, zur psychischen und sexuellen Entwicklung und zur Psychodynamik). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  umso weiter, je näher personenbezogene Daten an die Intimsphäre des Betroffenen  stoßen(Sphärentheorie). Im Rahmen einer Psychotherapie (einschl. probatorischer Sitzungen) werden neben administrativen und medizinischen Daten regelmäßig persönliche Daten erhoben, die Ausdruck der innersten Sphäre der Persönlichkeit sind und keinen oder nur einen schwachen Sozialbezug aufweisen. Sie sind Teil des unantastbaren Kernbereichs des Persönlichkeitsrechts (BverfG 80, 367ff = NJW 1990, 563ff). Im Bereich der GKV ist das Gutachterverfahren in den PT-Richtlinien (Abschnitt F II und III) sowie in den PT-Vereinbarungen Primärkassen und EKV (jeweils §§ 11 und 12) geregelt. Die von der Krankenkasse beauftragten GutachterInnen erhalten die Berichte der PsychotherapeutInnen, einschließlich weiterer Unterlagen, in einem verschlossenen Umschlag. Durch die Pseudonymisierung (Chiffre aus Anfangsbuchstabe des Familiennamens und Ziffern des Geburtstags) der Unterlagen ist eine Identifizierung der PatientInnen durch die GutachterInnen nicht (oder nur mit erheblichem Aufwand) möglich. Die Krankenkassen erhalten, abgesehen von den zur Bearbeitung notwendigen administrativen und medizinischen Daten (Versichertendaten, Diagnose/n), keine weiteren Informationen (vgl. § 12 Abs. 11 PT-Vereinbarungen Primärkassen und Kommentar PT-Richtlinien/Faber-Haarstrick 8. Aufl., 54 und 79ff). Im Bereich der Beihilfe und der Privatkassen werden die Berichte an die jeweils beauftragten GutachterInnen weitergeleitet – in aller Regel jedoch unter Angabe der Versicherungsnummer und des Namens der PatientInnen. Formaljuristisch ist dies durch eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht (§ 203 StGB bzw. BDSG) gedeckt. Die Patienten wissen allerdings in der Regel nicht, wer (nicht namentlich bekannte GutachterInnen, teils aber auch MitarbeiterInnen der Krankenkassen/Beihilfestellen!) was über sie erfährt. M. E. liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor, da die Kenntnis der Identität der PatientInnen zur Erfüllung der Begutachtung durch die GutachterInnen nicht erforderlich ist (Grundsatz der Zweckbestimmung, Datensparsamkeit, Verhältnismäßigkeit). Erforderlich ist daher die Einführung einer für alle Privatkassen/Beihilfestellen verpflichtenden Vorschrift zur Durchführung eines anonymisierten bzw. pseudonymisierten Gutachterverfahrens (Beihilfevorschriften, Versicherungsvertragsgesetz-VVG, Versicherungsaufsichtsgesetz-VAG, Allg. Versicherungsbedingungen-AVG).