Datenschutz bei üblicher Patientenchiffre nicht gewährleistet
Nach der Änderung des Psychotherapeutengesetzes sehen sich viele praktizierende Psychotherapeuten gezwungen, bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu stellen, um die Behandlungskosten über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Der dafür nötige Nachweis ihrer Fachkunde ist durch die Vorlage von Falldokumentationen zu erbringen. Nur durch Pseudonymisierung ist es möglich, einen Verstoß gegen die berufliche Schweigepflicht zu vermeiden.
Wie uns ein Psychotherapeut berichtete, sollte er zum Nachweis seiner Fachkunde dem Zulassungsausschuss schriftliche Dokumentationen von einigen Fällen, die er in der Vergangenheit behandelt hatte, vorlegen. Der Vordruck hierfür sah eine leicht identifizierbare Chiffre vor. Dies war dem besorgten Therapeuten zum Schutz seiner Patienten zu wenig, er wandte sich an uns.
Ein Psychotherapeut unterliegt der beruflichen Schweigepflicht. Die Übermittlung der Patientennamen an den Zulassungsausschuss ohne deren Einwilligung wäre ein Verstoß gegen das Patientengeheimnis. Der Vordruck zur Erstellung der Dokumentation erfragte zwar weder Name noch Anschrift des Patienten, wohl aber eine Patientenchiffre. Diese Patientenchiffre setzte sich aus den ersten Buchstaben des Nachnamens des Patienten sowie seinem Geburtsdatum als sechsstellige Zahl zusammen. Mit guten Gründen bezweifelte der Therapeut, dass diese Patientenchiffre eine ausreichende Pseudonymisierung wäre. Mit nur wenig Zusatzwissen wäre es für den Zulassungsausschuss oft möglich gewesen zu erkennen, welcher Patient sich hinter der Chiffre verbirgt.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein erklärte zunächst, die Patientenchiffre sei entweder aus den Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens oder dem Geburtsdatum oder einer laufenden Nummer zu bilden. In diesem Fall hätte man, vorausgesetzt dass weitere identifizierende Merkmale wie Anschrift usw. fehlen, von einer ausreichenden Pseudonymisierung ausgehen können. Es bestand jedoch das begründete Risiko, dass Antragsteller eine Patientenchiffre aus einer Kombination der drei Möglichkeiten bildeten. Erst nach längerem Schriftwechsel sagte der Zulassungsausschuss zu, in einem gesonderten Rundschreiben alle psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten darüber zu unterrichten, dass die Patientenchiffre nur durch eine vom Antragsteller zu vergebende fortlaufende Nummer erstellt werden soll.
Was ist zu tun? Die ärztliche Schweigepflicht ist von Psychotherapeuten auch im Verfahren der Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung zu beachten. Eine Falldokumentation darf hierfür nur in ausreichend pseudonymisierter Form vorgelegt werden.