Der Bundestag korrigiert die Krankengeldregelung für Selbstständige
Nach einem Bundestagsbeschluss vom 19. Juni 2009 werden gesetzlich versicherte Selbstständige beim Krankengeld den Arbeitnehmern gleichgestellt. Nach dem Beschluss können hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, unständig Beschäftigte und kurzzeitig Beschäftigte als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl eines „gesetzlichen“ Krankengelds mit Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes beziehen. Um allen Versicherten eine nahtlose Überführung ihrer bestehenden Krankengeldabsicherung in einen neuen Wahltarif oder in das „gesetzliche“ Krankengeld ohne Warte- oder Karenzzeit zu ermöglichen, können in einem Übergangszeitraum von 2 Monaten Wahlentscheidungen auch rückwirkend zum 1. August 2009 getroffen werden. Die Satzung der Krankenkasse kann die Frist für den rückwirkenden Abschluss von Wahltarifen auch über diesen Zeitraum hinaus verlängern.
Mit dieser Entscheidung korrigierte der Bundestag den Wegfall von Krankengeldansprüchen gesetzlich versicherter Selbständiger und Freiberufler nach Inkrafttreten des Gesundheitsfonds. Einen Krankengeldanspruch ab dem ersten Krankheitstag – wie früher – wird es allerdings auch weiterhin nicht geben. Hier besteht nur die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen oder sich für einen von den Krankenkassen angebotenen Krankengeld-Wahltarifen zu entscheiden. Speziell für ältere Versicherte ist dies aber meist sehr teuer. Deshalb sind Alters-Staffelungen beim Wahltarif auch künftig untersagt.