Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kritisiert die Bedarfsplanungsregelung für Psychotherapeuten in Deutschland
Die Richter bezeichneten es als unzulässig, Therapeuten, die eine Zeitlang im EU-Ausland gearbeitet haben, die Chance auf eine Kassenzulassung in überversorgten Gebieten zu verwehren.
Genau das aber sieht das Psychotherapeutengesetz vor. Den Vorschriften zufolge dürfen sich nämlich nur vertragsärztliche Psychotherapeuten ab 1999 in überversorgten Gebieten niederlassen, wenn sie zuvor in einem anderen Teil Deutschlands tätig gewesen waren. Diejenigen hingegen, die zwischen Juli 1994 und Juli 1997 im EU-Ausland praktiziert haben, unterliegen der Zulassungssperre.
Damit verstoße das deutsche Gesetz gegen das europäische Gebot der Niederlassungsfreiheit, so die Luxemburger Richter. Welche Konsequenzen das Urteil rückwirkend haben wird, ist noch unklar.
Passagen aus dem Urteilstext der 3. Kammer des Gerichtshofs zur "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Zugelassene
Psychotherapeuten - Quotensystem - Übergangsregelungen mit Ausnahmen - Verhältnismäßigkeit - Zulässigkeit" in der Rechtssache C-456 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. Dezember 2005, finden Sie unter
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79928793C19050456&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET#Footnote